Bundestagswahl – darf ich als Ausländer wählen?
In Deutschland bezeichnet man das Ausländerstimm- und -wahlrecht als das Recht einer Person diverse politische Rechte, beispielsweise Stimmrecht und/oder aktives und passives Wahlrecht auszuüben, ohne die inländische (deutsche) Staatsangehörigkeit zu besitzen.
1. Wer darf in Deutschland wählen?
Nach Art. 20 GG geht die Staatsgewalt vom Volke aus. Diese kann nur von denjenigen getragen werden, die Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG sind, wozu neben deutschen Staatsangehörigkeit
auch die sogenannte Statusdeutschen gehören. Dies bedeutet, dass das Staatsvolk der Bundesrepublik Deutschland als Träger und Subjekt der Staatsgewalt bezeichnet werden kann.
Wichtig zu beachten ist, dass der Art. 20 GG i. V. m. Art. 28 Abs. 1 und Abs. 2 GG auch für die Länder, Kreise und Gemeinden gilt. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Oktober 1990 (Az.: 2 BvF 2/89; 2 BvF 6/89) geht die Staatsgewalt vom Volke aus. Die Staatsgewalt, die in Wahlen und Abstimmungen, durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung ausgeübt wird, geht dabei nur vom deutschen Volk aus. Dies bedeutet, dass Ausländer, die keine deutsche Staatsbürgerschaft besitzen, in Deutschland grundsätzlich nicht an Wahlen teilnehmen dürfen.
Es besteht eine Ausnahme, für Ausländer, die eine Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EU besitzen. Diese dürfen an Wahlen auf Kommunalebene teilnehmen. Dies ist auch im Art. 28 Abs. 1 S. 3 GG geregelt.
2. Gibt es eine Altersgrenze für das Wahlrecht?
Obwohl die Wahl allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim ist, besteht durch das Grundgesetz (Art. 38 Abs. 2 GG) eine Altersgrenze für das Wahlrecht.
Die Altersgrenze liegt bei der Vollendung des 18. Lebensjahres. Dies bedeutet, dass man ab dem Alter, mit dem die Volljährigkeit gem. § 2 BGB eintritt, aktiv sowie passiv wahlberechtigt ist.
3. Darf ein Doppelstaatsbürger sein Wahlrecht ausüben?
Wer eine doppelte Staatsangehörigkeit besitzt, somit auch die Deutsche, hat alle Rechte und Pflichten und kann wählen sowie gewählt werden.
4. Was bedeutet „aktives Wahlrecht“?
Das aktive Wahlrecht bedeutet die Befugnis jemanden zu wählen. Das wären alle Deutsche, die am Wahltag:
- Die Altersgrenze überschritten haben, nämlich mindestens 18 Jahre alt sind;
- Für die Mindestdauer der Wohnsitznahme im Wahlgebiet wohnen;
- Nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Wichtig zu beachten ist, dass auch im Ausland lebende Deutsche wahlberechtigt sind, wenn sie:
- Nach Vollendung des 14. Lebensjahres mindestens 3 Monate ununterbrochen in Deutschland gewohnt haben und dies weniger als 25 Jahre zurückliegt
5. Kann man vom Wahlrecht ausgeschlossen werden?
Das Wahlrecht kann durch richterlichen Beschluss aberkannt werden. Wichtig zu beachten ist, dass man das passive Wahlrecht für 5 Jahre verliert, wenn man durch eine rechtswidrige Tat bzw. ein Verbrechen, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird. Dies ist im § 45 Abs. 1 StGB geregelt.
Des Weiteren kann das Gericht bei bestimmten Voraussetzungen nicht nur das passive Wahlrecht aberkennen, sondern auch das aktive Wahlrecht für 2 – 5 Jahre, wenn folgenden Straftaten begangen wurden:
- Hochverrat gegen den Bund;
- Vorbereitung eines Angriffskrieges;
- Verrat illegaler Geheimnisse usw.
6. Was bedeutet „passives Wahlrecht“?
Das passive Wahlrecht bedeutet die Befugnis gewählt zu werden. Bürger dürfen ab Vollendung des 18. Lebensjahres bei staatlichen und nichtstaatlichen Wahlen antreten und gewählt werden.
Die Kandidaten, werden als „wählbar“ bezeichnet.
Das wichtigste in Kürze:
Obwohl nach dem Grundgesetz nur das deutsche Volk wählen darf haben EU-Ausländer Stimm- und Wahlrecht auf Kommunalebene. Mit „Kommunalebene“ sind die Gemeinden, Landkreise usw. gemeint. Die Altersgrenze für das Wahlrecht liegt bei 18 Jahren (§ 2 BGB). Als „aktives Wahlrecht“ bezeichnet man das Befugnis zu wählen und als „passives Wahlrecht“ das Befugnis gewählt zu werden. Wichtig zu beachten ist, dass um das Wahlrecht auszuüben bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden müssen. So muss das 18. Lebensjahr vollendet werden, die Mindestdauer der Wohnsitznahme im Wahlgebiet durchschritten sein und das Wahlrecht darf nicht aberkannt sein. Vom Wahlrecht kann man durch starke Behinderung oder durch einen richterlichen Beschluss ausgeschlossen werden.