Das Steuersystem in Bulgarien – die wichtigsten Steuerarten und deren Sätze im Überblick
Bulgarien bietet ein unternehmerfreundliches Steuersystem an – das durch die niedrigsten Steuersätze in EU sowie viele Steuervergünstigungen und -befreiungen gekennzeichnet ist. Im folgenden Artikel werden die wichtigsten Steuerarten und deren Sätze vorgestellt.
Einkommensteuer
Die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen sowie Einzelkaufleute (bulg. ET) ist nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes geregelt.
Der Besteuerung unterliegen:
• die Einkommen der inländischen natürlichen Personen aus Quellen in Bulgarien und im Ausland,
• die Einkommen der ausländischen natürlicher Personen aus Quellen in Bulgarien
Die Einkommen aus Arbeitsverhältnisse, Erträge aus anderen Geschäftstätigkeiten, Einkommen aus Miete oder aus Übertragung von Rechten oder Eigentum sowie aus anderen Quellen werden mit einem Steuersatz in Höhe von 10% besteuert.
Die Einkommen aus Geschäftstätigkeiten der Einzelkaufleute, die Einkommen aus Geschäftstätigkeit einer natürlichen Person, die ein Händler (im Sinne des Handelsgesetzes) ist aber ohne Eintragung als Einzelkaufmann, sowie die Einkommen der Landwirte unterliegen der Besteuerung in Höhe von 15%.
Einkommen der ausländischen natürlichen Personen, die in Bulgarien keine Tätigkeit durch eine feste Einrichtung zur Durchführung von selbständigen Dienstleistungen oder freiem Beruf betreiben, werden mit 10% (Abgeltungssteuer) besteuert. Hierzu zählen Einkommen aus Nutzung oder Veräußerung beweglichen und unbeweglichen Vermögens, Lizenzgebühren, Zinsen und anderen.
Einkommen der inländischen und ausländischen natürlichen Personen aus freiwilliger (zusätzlicher) Versicherung, Krankenversicherung und Lebensversicherung unterliegen einer Besteuerung in Höhe von 10% oder 7%.
Die Besteuerung von Dividenden und Liquidationsanteilen ist in Art. 38 Abs.1 Z.2 des Einkommensteuergesetzes bestimmt. Der Steuersatz beträgt 5%.
Die Zinserträge auf Einlagenkonten von einheimischen natürlichen Personen unterliegen der Besteuerung in Höhe von:
8% – für die in 2014 erworbenen Einkommen
6% – für die in 2015 erworbenen Einkommen
4% – für die in 2016 erworbenen Einkommen
0% – für die nach 2017 erworbenen Einkommen
Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer)
Im Sinne des Mehrwertsteuergesetzes in Bulgarien Steuerpflichtige sind:
– Die Personen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit führen, unabhängig von dem Zweck und dem Ergebnis.
– Steuerpflichtiger bei der Einfuhr von Waren ist jede natürliche oder juristische Person.
– Jede Person, die eine zufällige innergemeinschaftliche Lieferung führt (z.B. Kauf eines neuen Kraftfahrzeugs)
– Jede Person, die nicht im Inland ansässig ist, aber steuerbare Lieferungen von Gegenständen, die von oder für ihre Rechnung im Land installiert werden, führt.
Steuersätze:
Der Steuersatz beträgt in der Regel 20%, aber ein ermäßigter Steuersatz von 9% ist in folgenden Fällen vorgesehen: bei der Unterbringung, die durch einen Hotelier erbracht wird, einschließlich Urlaubsunterkünfte, Vermietung von Camping-Geländen oder Wohnwagen. Mit einem Steuersatz in Höhe von 0 % werden einige gesetzlich geregelten Lieferungen besteuert. Wie z.B.
– Lieferungen von Waren an Drittländer;
– Internationaler Personenverkehr;
– Internationaler Güterverkehr;
– Lieferungen, die mit dem internationalen Verkehr verbunden sind;
– Lieferungen, die mit dem internationalen Warenaustausch verbunden sind;
– Lieferungen in Verbindung mit der Bearbeitung von Gütern;
– Goldlieferungen für die Zentralbank;
– Lieferungen, die zollfrei sind;
– Dienstleistungen, die von Agenten, Maklern und anderen Geschäftsvermittlern erbracht werden;
– Innergemeinschaftliche Warenlieferungen;
– Die Lieferung von neuen Verkehrsmitteln innerhalb der EU;
– Die Lieferung von Verbrauchersteuerwaren innerhalb der EU;
– Lieferungen kraft völkerrechtlichen Verträgen, an denen Bulgarien eine Vertragspartei ist;
– Lieferung von Gütern und Dienstleistungen, deren Empfänger die Streitkräfte anderer NATO-Mitgliedstaaten sind;
– Lieferungen von Waren und Dienstleistungen, deren Empfänger die EU-Institutionen sind.
Quellensteuer
Die Besteuerung mit Quellensteuer ist in Art. 194-203 des Körperschaftsteuergesetzes geregelt. Der Quellensteuer unterliegen:
1. Dividenden und Liquidationsanteile von einheimischen juristischen Personen zur Verteilung an:
– Ausländischen juristischen Personen – außer, wenn die Dividenden von einer ausländischen juristischen Person über eine Betriebsstätte in Bulgarien generiert werden;
– Einheimischen juristischen Personen, die keine Händler (im Sinne des Handelsgesetzes) sind, einschließlich Gemeinden
2. Die folgenden Einkünfte ausländischer juristischen Personen ohne Betriebsstätte im Land:
– Einkommen aus Finanzanlagen und Finanztransaktionen
– Einkünfte aus Vermietung oder Veräußerung beweglichen Vermögens
– Lizenzgebühren
– Gebühren für technische Dienstleistungen.
– Einkommen aus Franchise-Vereinbarungen und Factoring.
– Vergütungen aus Geschäftsführung und Kontrolle einer bulgarischen juristischen Person.
– Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei im Land;
– Einkünfte aus Vermietung oder Veräußerung von Grundstücken im Land.
– Straf- und Verzugszinsen
– Und anderen
Steuersätze
1. Der Steuersatz für das Einkommen nach Art. 194 des Körperschftsteuergesetzes (Einkommen aus Dividenden und Liquidationsanteile) beträgt 5 Prozent.
2. Die Einkommen aus Zinsen, Lizenzgebühren werden unter bestimmten Bedingungen mit einem Steuersatz in Höhe von 5 Prozent besteuert.
3. Der Steuersatz für die anderen Einkommen beträgt 10 Prozent (nach Art. 195 des Körperschaftsteuergesetzes).
Körperschaftsteuer
Der Körperschaftsteuer unterliegen:
– Der Gewinn der inländischen juristischen Personen,
– Der Gewinn der inländischen juristischen Personen, die keine Händler im Sinne des Handelsgesetzes, sowie der Vermietung von beweglichen und unbeweglichen Vermögen;
– Gewinne der ausländischen juristischen Personen mit einer Betriebsstätte in der Republik Bulgarien;
– Gewinne der Veranstaltern von Glücksspielen
Die Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer in Bulgarien ist das zu versteuernde Ergebnis und der Steuersatz beträgt 10%.
Andere Steuerarten in Bulgarien:
• Gewerbesteuer – abhängig von der Lage des Gewerbeobjekts und/oder der Tätigkeitsart
• Grundsteuer – von 0,1 bis 4,5 % des geschätzten Wertes des Grundstücks bzw. der Immobilie
• Erbschaftssteuer – von 0,4 bis 6,6 % je nach Verwandtschaftsgrad und Wert
• Kraftfahrzeugsteuer – fester Betrag entsprechend der Fahrzeugart
• Tourismussteuer – von 0,20 bis 3,00 BGN pro Übernachtung
• Steuer auf Versicherungsprämien – 2%
•Verbrauchsteuer – abhängig von den konkreten Waren (Alkohol, Energieerzeugnisse, Tabakwaren, elektrischer Strom
Der oben stehende Text ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es jedoch notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen.
Für mehr Information über die Steuern in Bulgarien sowie Steuerbefreiungen, Steueroptimierungsmöglichkeiten, Steuererklärungen u.a bekommen Sie von unseren Steuerberatern in Bulgarien. Wir übernehmen gern für Sie die Buchhaltung Ihres Unternehmens, sowie die Erstellung von Steuererklärungen. Eine aktive und kompetente Steuerberatung ist bei uns selbstveständlich.
Eine Infographik steht Ihnen kostenlos zur Verfügung, um einen besseren Überblick über das Steuersystem in Bulgarien zu bekommen:
Das bulgarische Steuersystem – die wichtigsten Steuerarten und deren Sätze
Relevante Informationen über das Thema „Steuern in Bulgarien“ finden Sie auch auf den folgenden Seiten:
www.minfin.bg (das bulgarische Finanzministerium)
www.nap.bg (National Revenue Agency)
www.bundessteueramt.de (Bundeszentralamt für Steuern)
www.investbg.government.bg (Bulgarische Investitionsagentur)
www.wirtschaftsblatt-bg.com (Bulgarisches Wirtschaftsblatt, Online-Fassung)
http://bulgarien.ahk.de (Deutsch-Bulgarische Industrie- und Handelskammer)
www.sofia.diplo.de (Deutsche Botschaft in Sofia)