Erkennung der Kraftstoffkosten nach dem Körperschaftsteuergesetz
Es gibt Allgemeine Anforderungen des Körperschaftsteuergesetzes (KStG), damit die Kraftstoffkosten anerkannt werden
Nachweisen der Ausgaben
Damit die Kosten verbunden mit der Inbetriebnahme des Fahrzeugs anerkannt werden, ist ihre ernsthafte Nutzung für die Tätigkeit der Gesellschaft nachzuweisen.
Das Dokumentieren und die Abrechnung der Bevörderungskosten soll bei strikter Einhaltung des Rechnungslegungsgesetzes und des anwendbaren Rechnungslegungsstandards erfolgen, z.B. Rechnungslegungsstandard 2 – Abrechnung der Warenbestände.
Hauptanforderung bei den Buchungsvorgängen ist die dokumentarische Basis der Geschäftstätigkeiten (Art. 4, Abs. 3 des Rechnungslegungsgesetzes), was in diesem Fall besonders mit den Arten von Belegen für die Abrechnung der laufenden Kosten – die Kraftstoffkosten, sowie die Dienstreisekosten, gebunden wird.
Gesetzliche Grundlagen
Gem. Art. 10, Abs. 1 des KStG wird ein buchhalterischer Aufwand für die steuerlichen Zwecke anerkannt, wenn er dokumentarisch durch einen Primärsteuerbeleg im Sinne des Rechnungslegungsgesetzes begründet ist, der den richtigen Geschäftsvorfall widerspiegelt.
Das Gesetz fordert auch eine Quittung von einem Fiskaldrucker an, ausgestellt nach Linien, bestimmt mit der Verordnung Nr. H-18 vom 13.12.2006, außerhalb wenn die Zahlung per Banküberweisung oder als Abzug erfolgt. Das Fehlen einer Quittung, wenn ihre Ausstellung obligatorisch ist, ist eine Grundlage für die Nichtanerkennung eines buchhalterischen Aufwands zu steuerlichen Zwecken (Art. 10, Abs. 4 des KStG).
Eine Ausnahme von dieser Regelung ist in Abs. 6 des Art. 10 vorgesehen, im Fall dass diese Ausgaben die Verwaltungstätigkeit bedienen und gem. Art. 204, P. 3 des KStG belastet sind.
Wichtig!
Das Vorhandensein eines Primärsteuerbelegs ist eine unabdingbare Voraussetzung, um den Kauf der Kraftstoffe nachzuweisen.
Beim Fehlen eines solchen Erwerbbelegs ist ein weiteres Nachweisen des Verbrauchs (meistens durch ein Fahrenblatt), bzw. der Abrechnung und Anerkennung der Brennstof als Aufwand nicht möglich.
In Art. 10, Abs. 6 des KStG ist vorgesehen, dass falls die Ausgaben für Kraftstoff gem. Art. 204, P. 3 des KStG belastet sind, sollen sie steuerlich anerkannt werden auch wenn kein Fahrenblatt ausgestellt worden ist).
Die Schlussfolgerung ist, dass die Kraftstoffkosten von Fahrzeugen für Steuerzwecke nicht reguliert werden, nur wenn die Anforderungen der Rechtsvorschriften erfüllt sind.
Es muss beachtet werden, dass wenn ein Verstoß gegen die oben genannten Anforderungen konstatiert wird, dann wird sich das steuerliche wirtschaftliche Ergebnis mit den berücksichtigten Kosten erhöhen bei dessen steuerlichen Umgestaltung gem. Art. 26, P. 2 des KStG. In diesem Zusammenhang ist der Beschluss Nr. 8909 vom 19.06.2013 des Obersten Verwaltungsgerichts gem. Verwaltungsverfahren Nr. 15115/2012, VIII.
Quelle: ApisEkspertSchetovoditel 8/2015