Korrekturen in einer abgegebenen jährlichen Steuererklärung – welche Möglichkeiten gibt es?
Ist es möglich, eine korrigierende Steuererklärung gem. Art. 50 des Einkommensteuergesetzes für 2014 abzugeben, wenn die natürliche Person selbst festgestellt hat, dass sie einen technischen Fehler beim Ausfüllen gemacht hat?
Der Steuergesetz enthält keine speziellen Regelungen betreffend Korrekturen in einer abgegebenen jährlichen Steuererklärung. Deswegen sind in diesen Fällen die allgemeinen Bestimmungen der Steuerversicherungsprozessordnung anwendbar.
Gemäß Art. 104, Abs. 1 und 2 der Steuerversicherungsprozessordnung hat der Absender Recht, Änderungen verbunden mit den angemeldeten Angaben und Umstände, der Grundlage und den festgesetzten Verpflichtungen zu machen nach der Abgabe der Erklärung, aber bevor dem Ablauf der gesetzlich festgesetzten Frist für deren Abgabe. Die Änderungen erfolgen mit der Abgabe einer neuen Steuererklärung.
Das bedeutet, dass falls die natürliche Person eine jährliche Steuererklärung für 2014 schon abgegeben hat, aber später feststellt, dass sie einen Fehler gemacht hat, sie eine neue Steuererklärung abgeben darf, in der alle Angaben für das Jahr enthalten sind und nicht nur diese, die geändert werden.
Die Änderungen müssen aber nur solange der Frist für die Abgabe der Steuererklärung gemacht werden, d.h. bis 30.04.2015.
Falls die neue (korrigierende) Steuererklärung nach dem angegebenen Datum abgegeben ist, gilt sie als nicht abgegeben und wird keine rechtlichen Wirkungen für die Zwecke der Besteuerung herbeiführen (Art. 104, Abs. 3 der Steuerversicherungsprozessordnung).
Wenn die Möglichkeiten für Korrekturen in der jährlichen Steuererklärung gem. Art. 104, Abs. 1 – 3 der Steuerversicherungsprozessordnung erschöpft sind, d.h. der technische Fehler ist nach dem 30.04.2015 festgestellt, darf die steuerpflichtige Person einen Antrag mit Freitext beim zuständigen Territorialdirektion der Nationalen Einnahmenagentur einreichen, in dem sie die Ungenauigkeit angibt.
Falls die Steuerbehörden eine Unstimmigkeit zwischen dem Inhalt der Erklärung und den Anforderungen für deren Ausfüllen oder Unstimmigkeit zwischen den Angaben in der Erklärung und den Angaben, erhalten von Drittpersonen oder Verwaltungen, feststellen, wird das Verfahren gem. Art. 103 der Steuerversicherungsprozessordnung angewendet und nämlich:
- Der Absender wird aufgefordert, die Unstimmigkeiten in einer Frist von 14 Tagen von dem Erhalt der Mitteilung zu beseitigen;
- Die Beseitigung der Unstimmigkeiten erfolgt mit der Abgabe einer neuen Erklärung.
In diesen Fällen wird die Erklärung für 2014 als gültig gelten, auch wenn sie nach der gesetzlichen Frist (30.04.2015) abgegeben ist.
Wenn sich der technische Fehler auf Angaben bezieht, die im Register der Nationalen Einnahmenagentur enthalten sind (z.B. Name oder Identifikationsnummer, ständige Anschrift oder Korrespondenzadresse usw.), wird dieser von einem Beamten der zuständigen Territorialdirektion beseitigt, wofür der Person eine Mitteilung gesandt wird in einer Frist von 14 Tagen nach der Beseitigung der Unstimmigkeit (siehe Art. 103, Abs. 3 der Steuerversicherungsprozessordnung).
Korrekturen in einer schon abgegebenen jährlichen Steuererklärung nach Art. 30 des Einkommensteuergesetzes, nach Ablauf der gesetzlichen Frist für deren Abgabe, dürfen auch dienstlich von den Steuerbehörden gemacht werden gemäß Art. 106, Abs. 1 der Steuerversicherungsprozessordnung.
Nach der angegebenen Rechtsnorm, falls man in der abgegebenen Steuererklärung Unstimmigkeiten feststellt, die den Grund für die Besteuerung oder für die Berechnung der obligatorischen Versicherungsbeiträge oden den Betrag der Pflicht betreffen, die nach dem Verfahren des Art. 103 der Steuerversicherungsprozessordnung nicht beseitigt sind, stellt der Steuerbehörde eine Steuerveranlagung aus, mit der die Erklärung korrigiert wird.
Die steuerpflichtige Person wird über die Steuerveranlagung in der Frist nach Art. 109 der Steuerversicherungsprozessordnung informiert (5 Jahre ab dem Ablauf des Jahres, in dem die Erklärung abgegeben ist oder sein sollte).
Dieselbe kann eine Berufung in einer Frist von 14 Tagen ab deren Erhalt bei dem Territorialdirektor einlegen.
Es sollte jedoch klargestellt werden, dass unabhängig von der Ausstellung der angegebenen Steuerveranlagung, auch wenn eine Berufung dagegen eingelegt wird, die Pflichten für die Steuer oder für die Versicherungsbeiträge einer Feststellung durch eine Revision unterliegen.
Quelle: ApisEkspertStchetovoditel 11/2015