Betriebsstätte ist ein Begriff von dem nationalen und internationalen Steuerrechts. Eine “Betriebsstätte” im Sinne des §1, P. 10 der zusätzlichen Bestimmungen des UstG ist eine Handelsvertretung, eine Zweigstelle, ein Büro, ein Atelier, ein Werk, eine Fabrik, ein Laden, ein Handelslager, eine Werkstatt, ein Bauvorhaben, eine Baustelle, ein Bergwerk, ein Steinbruch, eine Schappe, Öl- oder Gasbrunnen, eine Quelle u.ä., die Gewinnen von natürlichen Ressourcen zielen, ein bestimmter Raum (eigen, gemietet oder benutzt aus anderen Gründen) oder ein anderer Ort, mittels dessen eine Person eine Wirtschaftstätigkeit auf dem Hoheitsgebiet eines Staates ganz oder teilweise ausübt.
Um der Begriff “Betriebsstätte” zu definieren, müssen die konkreten Fakten für jeden einzelnen Fall berücksichtigt werden, sowie die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (C 168/84; C 190/95; C 231/94; C 260/95) laut der unter “Betriebsstätte” ist „eine Tätigkeit, die Eigenschaften von Dauerhaftigkeit und einer Struktur besitzt, die angemessen im Bereich der technischen und Humanressourcen für die Zwecke der unabhängigen Erbringung der entsprechenden Leistungen ist“ zu verstehen, d.h. damit ein Objekt als “Betriebsstätte” definiert werden kann, müss dieses bestimmten Anforderungen für ein Mindestmaß an Regelmäßigkeit, minimale Höhe und ständige Verfügbarkeit über technische und Humanressourcen, benötigt für die Zwecke der Lieferungen, entsprechen.
Quelle: ApisEkspertStchetovoditel 14/2015