Arbeitsvertrag für kurzfristige landwirtschaftliche Saisonarbeiten

Inhalt:

pexels-photo-12627Arbeitsvertrag für kurzfristige landwirtschaftliche Saisonarbeiten soll abgeschlossen werden.

Änderung im Kodex für Arbeitsrecht vom 17.07.2015

Im Art. 114a des Kodex für Arbeitsrecht ist die neue Art von Arbeitsvertrag für eine kurzfristige landwirtschaftliche Saisonarbeit festgelegt, der Besonderheiten hat. Er wird nach durchgesetztem Muster zwischen Arbeiter und angemeldetem Landwirt abgeschlossen, über die Arbeit für einen Arbeitstag, aber nicht mehr als 90 Tage in einem Kalenderjahr. Solche Verträge können für Berufe abgeschlossen werden, die keiner speziellen Qualifikation bedürfen, in eine wirtschaftliche Haupttätigkeit „Pflanzliche Erzeugung“ – nur für Verarbeitung der Anpflanzungen und Einbringen der Obst-, Gemüsen-, Rosen-, und Lavendelernte.

Mit Verordnung Nr. RD 07-8 vom 13 Juli 2015 zur Festlegung der Modalitäten für Bereitstellung, Registrierung und Abrechnung der Arbeitsverträge gemäß Art. 114a des Kodex für Arbeitsrecht vor der Arbeitsaufsichtsbehörde werden ein Muster eines Arbeitsvertrags und die Prozederen für Bereitstellung, Registrierung und Abrechnung der Arbeitsverträge festgelegt.

Der Arbeitsvertrag muss Angaben für die Parteien, Dienstort, Stellung, Lohn, Datum der Durchführung der Arbeiten, Dauer, Anfang und Ende des Arbeitstages enthalten. Die Dauer der Arbeitszeit ist gleich der volligen gesetzlichen Dauer. Der Lohn wird bar ausgezahlt, persönlich an den Arbeiter gegen Quittung am Ende des Arbeitstages. Bei der Auszahlung werden die persönlichen Versicherungsbeiträge nach dem Sozialgesetzbuch, dem Krankenversicherungsgesetz, die der Arbeitgeber im Voraus eingerichtet hat und die Steuer abgezogen.

Im Gegensatz zu den anderen Arbeitsverträgen, werden die Verträge gem. Art. 114a des Kodex für Arbeitsrecht bei der Einkommensteuerbehörde bei deren Abschluss oder Kündigung nicht angemeldet und in diesem Bezug werden Art. 62, Abs. 3 und 4, Art. 127, Abs. 1, P. 4 und Art. 128a, Abs. 3 nicht angewendet.

Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet dem Arbeiter bei dem Arbeitsanfang eine Stellenbeschreibung einzuhändigen und bei der Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses stellt derselbe keinen Entlassungsbefehl oder keinen anderen Beleg aus, mit dem die Kündigung verkündet wird.

Die geleistete Arbeit nach dem Beschäftigungsverhältnis gem. Art. 114a des Kodex für Arbeitsrecht wird nicht als Dienstjahre anerkannt, aber wird als Versicherungsjahre nach dem Sozialgesetzbuch gelten und für diese Zeit sind Krankenversicherungsbeiträge nach dem Krankenversicherungsgesetz zu zahlen. Die Personen, die Arbeitslosengeld erhalten, können Arbeit nach Art. 114a des Kodex für Arbeitsrecht leisten, während sie die Abfindungen bekommen. Die Versicherungsbeiträge müssen im Voraus auf dem minimalen Grundeinkommen eingezahlt werden; eine Erklärung Muster 1 mit Code des Versicherten „97“ und Muster 6 müssen eingereicht werden, usw.

Die Ausarbeitung des Art. 114a des Kodex für Arbeitsrecht hat auf eine Änderung im Sozialgesetzbuch, im Krankenversicherungsgesetz und im Gesetz über die Beschäftigungsförderung gedrängt.

 

Quelle: IDES 6/2015

Rechtsanwältin Dr. jur. Anna Tönies-Bambalska
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