Neuordnung für Abgabe von Unterlagen für Auszahlung von Geldleistungen

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Neuordnung für Abgabe von Unterlagen für Auszahlung von Geldleistungen ist vorgesehen.

Das Nationalversicherungsinstitut informiert, dass seit dem Anfang nächstes Jahres eine neue Ordnung und Weise für die Vorlage der Unterlagen für Auszahlung der Geldleistungen und Beihilfen von staatlicher Sozialvericherung auf einem elektronischen Weg eingeführt wird.

Die Neuordnung ist von der Verordnung über die Geldleistungen und Beihilfen von staatlicher Sozialversicherung  (Staatsanzeiger Nr. 57 von 2015) geregelt, die ab dem 1. Januar 2016 in Kraft tritt.

Mit dieser Verordnung sind neue Muster von Erklärungen, Anträge und Bescheinigungen für Auszahlung von Geldleistungen und Beihilfen von staatlicher Sozialversicherung durchgesetzt.

Bis 2 Bescheinigungen werden in einer elektronischen oder Papierform bei den entsprechenden regionalen Ämtern des Nationalversicherungsinstituts oder auf elektronischem Wege bereitgestellt können,

bis 10 Bescheinigungen – in einer elektronischen Form bei den entsprechenden regionalen Ämtern des Nationalversicherungsinstituts oder auf elektronischem Wege und

über 10 Bescheinigungen – nur auf elektronischem Wege.

Die Versicherungsfonds werden die Bescheinigungen nur auf elektronischem Wege übermitteln.

Die Bescheinigungen werden auf elektronischem Wege mit einer qualifizierten Unterschrift des Versicherers, der selbständigen Person oder einer von denen bevollmächtigten natürlichen oder juristischen Person übermittelt.

Für die Übermittlung der Angaben von den Unterlagen für Auszahlung der Geldleistungen in elektronischer Form oder auf elektronischem Wege, nach den durchgesetzten funktionalen Anforderungen, wird eine Softwareplattform verwendet können, die vom Nationalversicherungsinstitut kostenlos verbreitet wird oder eine andere Softwareplattform, die diesen Anforderungen entspricht.

Ab dem 1. Januar 2016 sind neue Fristen für die Abgabe der Bescheinigungen für Auszahlung der Geldleistungen vorgesehen.

Für die Versicherer ist die Frist bis dem 10 Tag des Monates, folgend den Monat, in dem der Versicherte ihnen die Belege vorgestellt hat.

Für die selbständigen Personen – bis dem 10 Tag des Monates, folgend den Monat, in dem der Krankenschein ausgestellt ist, entsprechend bis dem 10 Tag des Monates, folgend den Monat, in dem die Auszahlung der Geldleistung erfolgen soll.

Ab dem 1 Dezember 2015 werden sich die Personen, die verpflichtet sind, die Bescheinigungen auf elektronischem Wege vorzulegen, oder die von ihnen bevollmächtigten Personen als Nutzer der Webdienste von dem Nationalversicherungsinstitut anmelden können. Die Registrierung wird Online erfolgen, durch eine Webanwendung, die durch die Internetwebseite des Nationalversicherungsinstitutes zugänglich wird.

Die Unterlagen für die Auszahlung der Geldleistungen, vorgelegt bei den Versicherern bis dem 31. Dezember 2015, sowie für Änderung der Umstände, die drin erklärt sind, werden bei dem entsprechenden regionalen Ämt des Nationalversicherungsinstituts nach der alten Ordnung eingereicht.

Quelle: ApisEkspertstschetovoditel 15/2015

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