Belegen von Einkünften aus Arbeitsverhältnissen gemäß den von Bulgarien getroffenen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
Das Ziel dieses Artikels ist bulgarischen natürlichen Personen, die im Ausland arbeiten oder ausländischen natürlichen Personen, die in Bulgarien Arbeit leisten, sowie ihren Arbeitgebern praktische Leitlinien zu geben in Bezug auf die Besteuerung von Einkünften aus Arbeitsverhältnissen gem. den von Bulgarien getroffenen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung.
I. Allgemeine Bestimmungen nach der bulgarischen Gesetzgebung
Gemäß der bulgarischen Gesetzgebung gelten Einkünfte aus Arbeitsverhältnissen, erhalten in Bezug auf die Arbeitsleistung im Staatsgebiet Bulgariens als Einkünfte mit einer Quelle in Bulgarien. Ein solches Arbeitseinkommen, erworben von ausländischen natürlichen Personen, unterliegt einer Besteuerung mit 10 % Steuer.
Im Allgemeinen belegt Bulgarien die Einkünfte aus Arbeitsverhältnissen, erworben von ausländischen natülichen Personen, auf der Grundlage des Grundsatzes des Steuerabzugs an der Quelle, d.h. der Zahler hat die Verpflichtung die Steuer abzuziehen, zu zahlen und zu erklären.
II. Internationale Doppelbesteuerung und Steuerabkommen
Der Empfänger von Einkommen aus Arbeitsverhältnis ist auf sein Welteinkommen zu besteuern in dem Staat, wo er ansässige Person für steuerliche Zwecke ist (Staat der ansässige Person), unabhängig davon, ob das Einkommen aus diesem Staat oder aus dem Ausland kommt. Anderenseits belegt auch der Staat, wo die Arbeit geleistet wird (Staat der Quelle), das Einkommen aus dem Arbeitsverhältnis.
Auf diese Weise wird das Einkommen aus dem Arbeitsverhältnis gleichzeitig von dem Staat der Quelle und von dem Staat der ansässige Person belegt. Da die Doppelbesteuerung eine negative Auswirkung auf die grenzüberschreitende Arbeitsleistung hat, haben die meisten Staaten das Ziel diese zu vermindern oder sie durch die Abkommen zur Vemeidung der Doppelbesteuerung zu eliminieren.
Bei den Verhandlungen über das Treffen von Abkommen hält sich Bulgarien gewöhnlich an dem OECD-Musterabkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung fest, einschließlich des Art. 15 (Einkommen aus Arbeit). Die bulgarischen Steuerbehörden und die Gerichte wenden die Kommentare zu dem OECD-Musterabkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei der Deutung eines Abkommens an.
Dieser Artikel betrachtet nur Einkünfte aus Arbeitsverhältnis, die unter die Regeln des Art. 15 des Abkommens fallen. Er betrachtet nicht Vergütungen von Direktoren, Künstlern oder Sportlern, Lernenden, Pensionen oder Vergütungen für administrative Leistungen.
III. Analyse der bulgarischen Abkommen
Bulgarien hat 68 Abkommen mit europäischen Staaten (einschließlich der Mitgliedsstaaten der EU), Asien, Nordamerika und Afrika. Ein Abkommen mit Jemen wird in Kraft treten.
Die meisten der bulgarischen Partner gem. den Abkommen (36 von 68 Abkommen) sind aus Europa. Das schließt alle Mitgliedsstaaten der EU ein, sowie auch Partner der EU, die keine Mitgliedsstaaten sind, wie die Schweiz und Norwegen.
Bulgarien hat Abkommen mit 25 Staaten in Asien und ist ein der wenigen Mitgliedsstaaten der EU, der gültige Abkommen mit einem großen Teil der ehemaligen Sowjetrepubliken hat. Deshalb ist Bulgarien ein attraktives Zielgebiet für Angestellten aus dem Mittleren Osten und Asien.
Der Artikel folgt die Struktur des Art. 15 des Abkommens: Absatz 1 regelt die Allgemeinen Vorschriften für das Belegen von Einkünften aus Arbeitsverhältnis; Absatz 2 – Ausnahme aus den Allgemeinen Vorschriften; Absatz 3 – Arbeitsleistung im Bereich des internationalen Verkehrs.
A. Allgemeine Vorschriften
Alle bulgarischen Abkommen setzen die Allgemeinen Vorschriften des Abkommens um, gemäß denen das Einkommen aus Arbeitsverhältnis nur im Staat zu besteuern ist, wo der Angestellte ansässig ist, es sei denn, dass die Arbeit im Hoheitsgebiet eines anderen Staates geleistet ist. In diesem Fall hat der letzte Staat das Recht das Einkommen aus Arbeitsverhältnis zu belegen.
B. Ausnahme aus den Allgemeinen Vorschriften
Die meisten von den Abkommen wiederholen nochmals die Regelung des Art. 15, Abs. 2 des Abkommens. Sie sieht eine Besteuerung des Arbeitseinkommens nur in dem Staat vor, in dem der Angestellte ansässig ist, unabhängig von der Tatsache, dass die Arbeit in den anderen Staat geleistet wird, wenn die vorgesehenen drei Voraussetzungen (Aufenthaltszeitraum, Status des Arbeitgebers und keine Niederlassung) kumulativ vorliegen.
Das Abkommen mit Deutschland beispielsweise lässt die Anwendung der Ausnahme aus den Allgemeinen Vorschriften nicht zu, wenn die Arbeit bei der Einstellung von professionellen Arbeitskräften geleistet ist.
C. Arbeitsleistung im Bereich des internationalen Verkehrs
Die meisten Abweichungen von dem Art. 15 des Abkommens sind in der Verordnung, die sich auf die Arbeitsleistung im internationalen Verkehr bezieht.
Das einzige bulgarische Abkommen, das die Bestimmung des Abs. 3 des Art. 15 vom Abkommen vollkommen wiedergibt, ist dieses mit Belgien.
Viele Abkommen ersetzen das Kriterium des Abkommens, gemäß dem ein Staat das Einkommen aus Arbeitsverhältnissen im Bereich des internationalen Verkehrs belegen darf und nämlich der Staat, wo der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens ist, das die Fahrzeuge operiert:
- Die Abkommen mit Österreich, Armenien, der Ukraine, Jugoslawien und Südafrika weisen den Staat, wo die Person, die die Mittel operiert, für die steuerlichen Zwecke ansässig ist;
- Die Abkommen mit Aserbaidschan, Deutschland, Estland, Indien, Irland, Katar, Lettland, Litauen, Slowenien und Tschechien, der Schweiz und Japan weisen den Staat des operierenden Unternehmens;
- Das Abkommen mit Malta weist den Staat, wo der Eigentümer des Unternehmens als ansässige Person zu Steuerzwecken angesehen ist; diese mit Syrien und der Türkei – der Staat, wo das Unternehmen angemeldet ist; dieses mit Griechenland – der Staat, der das Recht auf Besteuern nach dem Art. 8 des Abkommens hat.
Nach dem Abkommen mit dem Vereinigten Königreich darf der Staat, wo die Arbeit geleistet ist, das Einkommen aus Arbeitsverhältnis einer ansässigen Person aus dem anderen Staat nicht belasten, soweit die wirkungsvolle Verwaltung des operierenden Unternehmens in dem letzten Staat ist.
Gemäß dem Abkommen mit Russland darf der Staat, in dem die Arbeit geleistet ist, das Einkommen aus Abreitsverhältnis einer ansässigen Person aus dem anderen Staat nicht belasten, unabhängig davon in welchem der beiden Staaten das operierende Unternehmen ansässige Person ist.
Die Abkommen können die Doppelbesteuerung der Einkünfte aus Arbeitsverhältnissen erheblich vermindern oder eliminieren. Für die in Bulgarien arbeitenden Ausländer können diese Abkommen die einzige Mittel für das Zurechtkommen mit einer potentiellen Doppelbesteuerung sein. Auf der gleichen Weise steht die Frage mit bulgarischen ansässigen Personen, die in Ausland Arbeit leisten.
Mit seinen fast 70 Abkommen und dem niedrigen Satz der direkten Steuern ist Bulgarien ein attraktives Zielgebiet für internationale Angestellten sowohl als einen Staat der Quelle, als auch als einen Staat der ansässigen Person.
Quelle: IDES 3/2015