Die Krankenversicherung und die staatliche Sozialversicherung im Jahr 2014

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Die Krankenversicherung und die staatliche Sozialversicherung im Jahr 2014

Im Staatsblatt Nr 106 vom 10.12.2013 wurden Haushaltsgesetz der staatlichen Sozialversicherung 2014, Haushaltsgesetz der Nationalen Krankenkasse 2014, Veränderungen im Sozialgesetzbuch, im Krankenversicherungsgesetz und in der Steuer- und Versicherungsprozessordnung veröffentlicht.

Haushaltsgesetz der staatlichen Sozialversicherung 2014 und Veränderungen im Sozialgesetzbuch

Im Anhang 1 des Art. 8, P.1 des Haushaltgesetzes der staatlichen Sozialversicherung 2014 sind die Höhen des minimalen monatlichen Versicherungseinkommens während des Kalenderjahres nach den wichtigsten Wirtschaftsaktivitäten und der Klassifikation der Berufe geregelt. Das niedrigste monatliche Versicherungseinkommen ist 340 Leva.

Das minimale Versicherungseinkommen der Beschäftigten, die gemäß den Bedingungen des Arbeitsvertrags Teilzeit arbeiten, wird proportional zu der gesetzlichen Arbeitszeit bestimmt.

Der differenzierte Betrag der minimalen monatlichen Höhe des Versicherungseinkommens gegen das steuerpflichtige Einkommen bleibt für Selbständige derselbe:

  1. für diese, deren steuerpflichtiges Einkommen bis 5400 Leva ist – 420 Leva;
  2. für diese, deren steuerpflichtiges Einkommen von 5400,01 bis 6500 Leva ist – 450 Leva;
  3. für diese, deren steuerpflichtiges Einkommen von 6500,01 bis 7500 Leva ist – 500 Leva;
  4. für diese, deren steuerpflichtiges Einkommen über 7500 Leva ist – 550 Leva.

Der maximale Monatsbetrag des Versicherungseinkommens erhöht sich von 2200 auf 2400 Leva.

Die Höhe der finanziellen Entschädigung für Elternurlaub gem. Art. 53, Abs. 1 und 2 des Sozialgesetzbuches ist 340 Leva.

Die Höhe des Sozialversicherungsbeitrags zum Fonds „Arbeitsunfall und Berufskrankheit“ nach Gruppen wichtigster Wirtschaftsaktivitäten wird gem. Anhang 2 des Haushaltgesetzes der staatlichen Sozialversicherung 2014 geregelt und ist in voller Höhe zulasten des Versicherers.

Mit §4 der Übergangs- und Schlussbestimmungen des Haushaltgesetzes der staatlichen Sozialversicherung 2014 hat man Veränderungen im Sozialgesetzbuch gemacht, die ab dem 01.01.2014 in Kraft treten.

Der Text des Art. 4, Abs. 1, P. 7 des Sozialgesetzbuches ist verändert. Nach dem neuen Text der Pflichtversicherung für allgemeinen Krankheitszustand und Mutterschaft, Invalidität wegen allgemeines Krakheitszustandes, Alter und Tod, Arbeitsunfall und Berufskrankheit und Arbeitslosigkeit unterliegen die Geschäftsführer und Prokuristen von Handelsgesellschaften und von Einzelhändlern und deren Zweigstellen, die Vorstandsmitglieder, die Mitglieder des Verwaltungs- und Aufsichtsrates, die Kontrolleure von Handelsgesellschaften, Konkursverwalter und Liquidatoren, sowie die Personen, die unter Verträgen über die Verwaltung von Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Der Personenkreis ist ausgeweitet, wobei in den Bestimmungen des Art. 4, Abs. 1, P. 7 des Sozialgesetzbuches auch die Geschäftsführer von Zweigstellen von Handelsgesellschaften berücksichtigt sind. Diese Veränderung ist in Bezug auf die Art der von diesen Personen ausgeübten Handelsgeschäfte und auf die sich daraus ergebende Praxis mit denen Verwaltungsverträge zu schließen.

Unverändert bleibt das Verhältnis zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern für die restlichen Versicherungsrisiken und sie bleiben entsprechend 60/40%. Für 2014 sind deren Höhen wie folgt:

  • Fonds “allgemeiner Krankheitszustand und Mutterschaft” – 3,5%.
  • Fonds “Arbeitslosigkeit” – 1%.
  • Fonds “Arbeitsunfall und Berufskrankheit” – differenziert von 0,4 bis 1,1% zulasten des Arbeitgebers.

Im Art. 33 ist ein neuer Abs. 12 eingeführt, nach dem bei dem Nationalversicherungsinstitut ein elektronisches Register der Krankenscheine und der Beschlüsse über deren Einsprüche gemacht und gepflegt wird. Die Daten dieses Registers werden zur Bestimmung der Geldleistungen bei Arbeitslosigkeit dienen.

In Zusammenhang mit der Erstellung eines elektronischen Registers der Krankenscheine, ist der Art. 103a im Gesundheitsgesetz eingeführt, der ab dem 01.12.2014 in Kraft treten wird. Nach dessen Verordnung liefern die Organe des ärtzlichen Gutachtens dem Nationalversicherungsinstitut die in den Krankenscheinen enthaltenen Daten, sowie die Beschlüsse über deren Einsprüche.

Die Zahlungsweise der Geldleistungen für vorübergehende Erwerbsunfähigkeit gem. Art. 40, Abs. 5 des Sozialgesetzbuches bleibt dieselbe – die ersten 3 Tage werden vom Versicherer in Höhe von 70% des durchschnittlichen Bruttolohns ausgezahlt, ab dem 4 Tag des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit – von der staatlichen Sozialversicherung.

Der Zeitraum zur Zahlung der Geldleistung für Mutterschaft und Geburt wird nicht verändert und bleibt 410 Tage.

Haushaltsgesetz der Nationalen Krankenkasse 2014

Gem. Art. 2 des Gesetzes bleibt der Krankenversicherungsbeitrag in einer Höhe von 8%.

Steuer- und Versicherungsprozessordnung

Im Art. 169 ist ein neuer Absatz 5 mit folgendem Inhalt eingeführt: „Unter der Anwendung des Art. 4 wird zur Rückzahlung der Zinsen nach Rückzahlung aller Kapitalbeiträge geschritten“. Bei alten Rückzahlungen für Versicherungen und Steuern wird es schon möglich sein, erst die Kapitalbeiträge und danach die Zinsen rückzuzahlen. Die Rückzahlung erst der Kapitalbeiträge stoppt die Berechnung der Zinsen und beugt dem Auflaufen neuer Verbindlichkeiten vor.

Es ist zu beachten, dass ab dem 01.01.2014 zwei der von Versicherern und Arbeitgebern am öftesten eingereichten Deklarationen gleichzeitig bei dem Nationalen Einnahmenagentur eingehen sollen – Muster Nr 1 „Angaben des Versicherten“ und Muster Nr 6 „Angaben der zu zahlenden Beiträge und Steuern gem. Art. 42 des Gesetzes über die Steuern auf das Einkommen natürlicher Personen“.

Gem. Art. 6, Abs. 2, P. 1 reichen Arbeitgeber und Versicherer, Zweigstellen und Abteilungen, die mehr als zwei versicherte Personen haben, Deklarationen von Muster Nr 1 nur auf einem elektronischen Datenträger oder in elektronischer Form mittels einer qualifizierten elektronischen Unterschrift des Absenders ein. Nach der Veränderung im P. 2, wenn sie monatlich mehr als 10 versicherte Personen haben (bevor der Veränderung – 30 Versicherte), reichen sie Deklarationen von Mustern Nr 1, 3 und 6 nur in elektronischer Form mittels der qualifizierten elektronischen Unterschrift des Absenders ein.

Wenn Sie mehr über dieses Thema erfahren möchten, bitte melden Sie sich bei uns: info@abg-bg.eu

Quelle: IDES Nr 2/2014

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