Eröffnung einer Zweigniederlassung in Bulgarien

Eröffnung einer Zweigniederlassung in Bulgarien

Inhalt:

Die Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens mit der Berechtigung nach dem innerstaatlichen Recht eine Gewerbe auszuüben, kann im bulgarischen Handelsregister eingetragen werden.

Ein Teil der Angaben, die auf dem Antrag zur Eintragung auszufüllen sind, sind folgende:

1. die Rechtsform und die Art der Gesellschaft oder die Bezeichnung des ausländischen Unternehmens, sowie die Art der Gesellschaft der Zweigniederlassung, wenn sie sich von der Art des ausländischen Unternehmens unterscheidet;
2.das Register und die Identifikationsnummer zur Eintragung des ausländischen Unternehmens, wenn diese von dem anzuwendenden Recht vorgesehen wird;
das innerstaatliche Recht, das in Bezug auf das ausländische Unternehmen angewendet wird, wenn dieses Recht nicht ein solches eines Mitgliedstaats der Europäischen Union ist;  3. die vertretungsberechtigte Personen des ausländischen Unternehmens laut Register, wenn es ein solches gibt, die Art der Vertretung, sowie die Liquidator und die Vermögensverwalter und ihre Ermächtigungen u.a.

Manche Besonderheiten, die Sie vor der Eintragung der Zweigniederlassung zu beachten haben:

Trotz ihrer unselbstständigen rechtlichen Stellung ist die Zweigniederlassung eine rechtsfähige juristische Person, da sie mit einer Reihe von rechtlichen Merkmale behaftet ist, wie eigener Gewerbegegenstand, Sitz und Anschrift, eigenes Vermögen, eigener Geschäftsführer und sogar EIK /Identifikationsnummer/.

Die Zweigniederlassung ist zur Ausübung einer Gewerbe berechtigt und zu diesem Zweck hat auch die Pflicht zur Führung von selbständigen Handelsbücher, aber trotzdem in einem Über/Unterordnungsverhältnis zur Muttergesellschaft steht. Daraus wird ersichtlich, dass die Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens keine selbständige Stellung besitzt, sondern bei der Ausübung der Gewerbe von der Muttergesellschaft abhängig ist, da die Zweigniederlassung kein gesondertes Rechtssubjekt ist.

Die Entscheidung zur Eröffnung einer Zweigniederlassung von einer ausländischen juristischen Person in Bulgarien ist nach dem bulgarischen Handelsgesetz nicht von diesem Organ zu treffen, das die Entscheidung zur Eröffnung einer Zweigniederlassung von einem bulgarischen Einpersonengesellschaft mit beschränkter Haftung mit Staatsvermögen zu treffen hat.

Falls die ausländische juristische Person in dem Handelsregister des anderen Mitgliedstaats gelöscht wird, und die Löschung nicht aufgrund einer Änderung der rechtlich-organisatorischen Form, Verschmelzung oder Trennung, oder eines grenzüberschreitenden Sitzwechsels erfolgt ist, wird die Zweigniederlassung auf Grundlage einer Mitteilung des Handelsregisters im anderen Mitgliedstaat im Wege des gemeinsamen Registerverbindungssystem von Amts wegen und unter der Bedingung gelöscht, dass zum Zeitpunkt der Zustellung der Mitteilung die ausländische juristische Person keinen Antrag auf Eintragung der Löschung der Zweigniederlassung im Handelsregister gestellt hat.

Wenn Sie eine Zweigniederlassung Ihrer Handelsgesellschaft in Bulgarien eröffnen wollen, wird Sie die Anwaltskanzlei Gencheva, Takov und Partners sowohl bei der Erstellung der erforderlichen zweisprachigen Unterlagen als auch bei den notwendigen Eintragungen im Handelsregister rechtlich mit Rat und Tat bei Seite wirkungsvoll stehen und in vollem Umfang unterstützen.

Anwaltskanzlei Gencheva, Takov und Partners steht Ihnen gern zur Verfügung.

Rechtsanwältin Dr. jur. Anna Tönies-Bambalska
OIKON law
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