FIRMENINSOLVENZ UND VERBRAUCHERINSOLVENZ IN DEUTSCHLAND Teil II

Inhalt:

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FIRMENINSOLVENZ UND VERBRAUCHERINSOLVENZ IN DEUTSCHLAND

III. Ablauf des Insolvenzverfahrens

1. Regelinsolvenzverfahren
– Antrag
Jedes Insolvenzverfahren beginnt mit einem Insolvenzantrag des Schuldners oder eines Gläubigers (§ 13 InsO). Der Antrag auf Insolvenz muss bei dem zuständigen Insolvenzgericht schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts gestellt werden. Zuständig ist regelmäßig das Amtsgericht des Landgerichtsbezirks, in dessen Bezirk das Landgericht seinen Sitz hat (z. B. das Amtsgericht München für den Landgerichtsbezirk München, Dachau, Ebersberg und Fürstenfeldbruck). Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem allgemeinen Gerichtsstand des Schuldners. Eine Ausnahme gilt für den Fall, dass der Mittelpunkt der selbständigen Tätigkeit an einem anderen Ort liegt. In diesem Fall ist ausschließlich das Insolvenzgericht dieses Ortes zuständig.
Der Antrag auf Insolvenz muss vom Schuldner in der dafür vorgeschriebenen Form gestellt werden. D.h., dass der Schuldner das vorgegebene Formular vollständig und korrekt ausfüllen muss. Hierbei ist es sinnvoll Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Achtung! Nur ein vollständig und korrekt ausgefüllter Antrag wird vom Gericht akzeptiert.
Sollte sich kurzfristig die Situation ändern, kann der Antrag auf Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens zurückgenommen werden. Dies ist jedoch nur bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Insolvenzgericht möglich, oder wenn der Antrag vom Gericht abgewiesen wurde.

– Eröffnungsverfahren
Das Insolvenzgericht prüft, unter Umständen durch Bestellung eines Sachverständigen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und ob genügend Insolvenzmasse vorhanden ist, um die Verfahrenskosten zu decken. Das Gericht kann Sicherungsmaßnahmen anordnen (vorläufiges Insolvenzverfahren), einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen und dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegen. Da die Prüfung der Eröffnungsvoraussetzungen grds. einige Zeit in Anspruch nehmen kann, sind in der Praxis häufig Sicherungsmaßnahmen erforderlich, um zu verhindern, dass der Schuldner in der Zwischenzeit das Vermögen weiter vermindert oder neue Verbindlichkeiten eingeht. Zu diesem Zweck bestellt das Insolvenzgericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter. Insoweit bestehen folgende Möglichkeiten:

Der sog. „schwache“ vorläufige Verwalter (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO) hat keine Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners. Die Rechte und Pflichten des vorläufigen Insolvenzverwalters werden vom Insolvenzgericht im Einzelfall festgelegt. Häufig wird etwa bestimmt, dass Verfügungen des Schuldners nur noch mit seiner Zustimmung wirksam sind (sog. Zustimmungsvorbehalt) und dass Zahlungen nur noch an ihn zu leisten sind.

Der „starke“ vorläufiger Verwalter (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO) ist dem „normalen“ Insolvenzverwalter weitgehend angenähert. Er hat bereits die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis wie ein Insolvenzverwalter und zahlreiche Pflichten, wie etwa die Verpflichtung, das Vermögen des Schuldners zu sichern und zu erhalten.

Als weitere Sicherungsmaßnahmen kommen beispielsweise die Anordnung eines sog. allgemeinen Verfügungsverbotes für den Schuldner und die vorläufige Untersagung von Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Schuldner.

– Eröffnungsbeschluss
Wenn nach Ansicht des Gerichts ein Eröffnungsgrund vorliegt und ausreichend Masse für die Deckung der Verfahrenskosten (Gerichtskosten, Auslagen, Kosten des Insolvenzverwalters) vorhanden ist, wird das Insolvenzverfahren durch Beschluss eröffnet.

Mit Erlass des Eröffnungsbeschlusses wird umgehend auch der Insolvenzverwalter vom Gericht bestimmt. Dadurch übernimmt er alle Verwaltungs- und Vergütungsrechte.  Während des Insolvenzverfahrens gilt für die Gläubiger des Schuldners grds. das Vollstreckungsverbot.

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens macht das Gericht über das Internet öffentlich bekannt (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Außerdem stellt es den Eröffnungsbeschluss den Gläubigern zu.

Kommt das Gericht zur Überzeugung, dass nicht genug Masse zur Deckung der Verfahrenskosten vorhanden ist oder dass kein Insolvenzgrund vorliegt, weist es den Antrag ab. Kommt es zur Abweisung mangels Masse, so hat das Gericht den Schuldner in das Schuldnerverzeichnis einzutragen. Ist der Schuldner eine juristische Person oder eine Gesellschaft, die keine natürliche Person als persönlich haftenden Gesellschafter hat (AG, KGaA, GmbH und GmbH & Co. KG), muss die Gesellschaft aufgelöst und ihm Register gelöscht werden.

– Anmeldung der Forderung
Im Eröffnungsbeschluss sind alle Gläubiger aufgerufen, ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter zur Insolvenztabelle anzumelden. Dies muss schriftlich mit einem vom Insolvenzgericht herausgegebenen Formblatt erfolgen. Der Insolvenzverwalter fordert alle ihm bekannten Gläubiger auf, ihre Forderungen gegen den Schuldner zur Insolvenztabelle anzumelden. Der Schuldner ist zur Zusammenarbeit mit dem Insolvenzverwalter verpflichtet. Er muss ihm sämtliche erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellen und die notwendigen Auskünfte erteilen. Gläubiger, die ihre Forderungen nicht zur Tabelle anmelden, werden im Insolvenzverfahren auch nicht berücksichtigt.

– Berichts- und Prüftermin
Im Rahmen des Berichtstermins nimmt der Insolvenzverwalter Stellung zu der wirtschaftlichen Lage des Schuldners und dazu, ob Aussicht auf Erhalt des Unternehmens des Schuldners besteht. Sollte dies der Fall sein, wird bekannt gegeben, ob Aussicht auf einen Insolvenzplan besteht.
Anschließend findet der Prüftermin statt. Bei diesem kann jeder Verfahrensbeteiligte, den im Einzelnen angemeldeten Forderungen widersprechen.

– Gläubigerversammlung
Den Gläubigern werden bei Durchführung eines Insolvenzverfahrens durch das Instrument der Gläubigerversammlung Mitwirkungsrechte eingeräumt. Die Gläubigerversammlung wird auf Antrag des Insolvenzverwalters, des Gläubigerausschusses oder eines einzelnen oder mehrerer stimmberechtigter Gläubiger vom Gericht einberufen und vom Insolvenzverwalter geleitet. Die erste Gläubigerversammlung ist der sogenannte Berichts- und Prüftermin.
Auf Antrag des Insolvenzverwalters kann eine Gläubigerversammlung einberufen werden, um Entscheidungen über die Verwertung der Masse oder das Fortführen des Unternehmens festzulegen.

– Masse Verwertung
Bei der Insolvenzmasse handelt es sich um das vorhandene Vermögen des Schuldners zum Zeitpunkt der Insolvenzanmeldung zzgl. dem pfändbaren Vermögen, das der Schuldner während der Wohlverhaltensphase erwirbt. In den Fällen, in denen eine Rettung des Unternehmens nicht möglich ist, besteht die Aufgabe des Insolvenzverwalters darin, das gesamte pfändbare Vermögen sowie die Gegenstände und Wertsachen des Schuldners so zu verwerten, dass eine möglichst hohe Quote erzielt wird.

– Schlusstermin und Verteilung
Im Falle des Vorhandenseins von Vermögenswerten des Schuldners, werden diese im Schlusstermin verteilt. Zunächst werden die Verfahrenskosten und die Kosten des Insolvenzverwalters beglichen. Das restliche pfändbare Vermögen ist zwischen den Gläubigern aufzuteilen.

– Aufhebung des Insolvenzverfahrens
Nach Verteilung der Insolvenzmasse wird das Insolvenzverfahren vom Insolvenzgericht aufgehoben. Bei Gesellschaften, insbesondere bei Insolvenzverfahren über das Vermögen einer GmbH oder einer GmbH & Co. KG ist das Insolvenzverfahren damit beendet. Lediglich bei Insolvenzverfahren über das Vermögen natürlicher Personen schließt sich die Wohlverhaltensperiode an.

– Wohlverhaltensperiode und Restschuldbefreiung
Das Restschuldbefreiungsverfahren, welches nur auf Antrag des Schuldners stattfindet, dient der Entschuldung des Insolvenzschuldners. Dieser hat während der sechsjährigen Wohlverhaltensperiode (ab dem 01.07.2014 bestehen Verkürzungsmöglichkeiten, s.u.) alle pfändbaren Einkünfte an einen vom Gericht bestellten Treuhänder abzuführen, der die Beträge zur anteiligen Tilgung der Schulden verwendet. Während des Restschuldbefreiungsverfahrens sind keine Zwangsvollstreckungen zulässig. Erfüllt der Schuldner seine Obliegenheiten ordnungsgemäß wird spätestens nach sechs Jahren die Restschuldbefreiung erteilt.

2. Verbraucherinsolvenzverfahren
Das Verfahren lässt sich in vier Schritte gliedern:

– außergerichtlicher Einigungsversuch
Der Schuldner ist verpflichtet zunächst zu versuchen, sich mit seinen Gläubigern außergerichtlich zu einigen. Hierbei handelt es sich um eine zwingende Voraussetzung für die Einleitung des gerichtlichen Verfahrens. Der Einigungsversuch muss ernsthaft betrieben werden. Nicht ausreichend sind insbesondere allgemeine mündliche oder schriftliche Vorschläge an die Gläubiger, sich gütlich über die Begleichung der Verbindlichkeiten zu einigen. Der Schuldner muss gegenüber seinen Gläubigern seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenlegen und einen konkreten Tilgungsvorschlag machen. Hierbei können Schuldnerberatungsstellen oder Rechtsanwälte behilflich sein. Für Schuldner, die die dadurch entstehenden Rechtsanwaltskosten nicht bezahlen können, besteht die Möglichkeit der Bewilligung von Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz.
Achtung! Der außergerichtliche Schuldenbereinigungsversuch wird in einem sich daran anschließenden gerichtlichen Insolvenzverfahren vom Gericht nur dann anerkannt, wenn das Scheitern des Schuldenbereinigungsversuchs von einer anerkannten Stelle bescheinigt wird. Anerkannte Stellen sind u.a. Rechtsanwälte, Steuerberater und Notare.

– gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren
Wenn der Schuldenbereinigungsversuch endgültig gescheitert ist, kann die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim zuständigen Amtsgericht beantragt werden. Der Antrag auf Insolvenz muss vom Schuldner in der dafür vorgeschriebenen Form gestellt werden. D.h., dass der Schuldner das vorgegebene Formular vollständig und korrekt ausfüllen muss. Hierbei ist es sinnvoll Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Achtung! Nur ein vollständig und korrekt ausgefüllter Antrag wird vom Gericht akzeptiert.
Mit dem Antrag auf Verfahrenseröffnung ist eine Bescheinigung einer geeigneten Person oder Stelle zwingend vorzulegen, aus der sich ergibt, dass innerhalb der letzten sechs Monate vergeblich versucht wurde, eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern auf der Grundlage eines Schuldenbereinigungsplans zu erreichen.

Darüberhinaus sind mit dem Antrag auf Verbraucherinsolvenz folgende Unterlagen einzureichen:
– Antrag auf Erteilung von Restschuldbefreiung (§ 287 InsO) oder die Erklärung, dass keine Restschuldbefreiung beantragt werden soll
– Vermögensverzeichnis, Vermögensübersicht, Verzeichnis der Gläubiger und ein Verzeichnis der gegen ihn gerichteten Forderungen
– Schuldenbereinigungsplan

– Vereinfachtes Insolvenzverfahren (Verbraucherinsolvenzverfahren)
Das Insolvenzgericht kann – bevor es über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens entscheidet – erneut versuchen, eine Einigung zwischen dem Schuldner und seinen Gläubigern zu bewirken, wenn dies erfolgsversprechend erscheint. In diesem Fall wird der Schuldner vom Insolvenzgericht aufgefordert, die erforderliche Anzahl von Abschriften des Schuldenbereinigungsplans und der Vermögensübersicht innerhalb einer bestimmten Frist bei Gericht einzureichen. Diese Unterlagen werden sodann vom Gericht den in dem vom Schuldner erstellten Gläubigerverzeichnis benannten Gläubigern zugestellt. Die Gläubiger werden gleichzeitig aufgefordert, innerhalb eines Monats zu dem Schuldenbereinigungsplan sowie dem Gläubiger-, Forderungs- und Vermögensverzeichnis Stellung zu nehmen.

Wenn die Gläubiger innerhalb der vorgenannten Frist keine Stellung zu dem Schuldenbereinigungsplan nehmen, wird dies als Zustimmung zu dem Schuldenbereinigungsplan gewertet. Stimmen alle Gläubiger zu, gilt der Schuldenbereinigungsplan als angenommen und hat die Wirkung eines gerichtlichen Vergleichs. Der Schuldner hat nunmehr lediglich die im Schuldenbereinigungsplan aufgeführten Verbindlichkeiten zu erfüllen. Falls nicht alle, jedoch mehr als die Hälfte der Gläubiger – nach Köpfen und Forderungssummen – dem Schuldenbereinigungsplan zustimmen, kann das Gericht die fehlende Zustimmung einzelner Gläubiger ersetzen, wenn diese durch die Regelungen im Plan nicht schlechter gestellt werden als im Falle der Durchführung des Insolvenzverfahrens. Diejenigen, die keine Gelegenheit hatten, am Zustandekommen des Plans mitzuwirken, können weiterhin ihre Forderung in voller Höhe verlangen. Deswegen ist es wichtig, dass alle Gläubiger im Gläubigerverzeichnis benannt werden, damit sie im Rahmen des Schuldenbereinigungsplans einbezogen werden können.

– Restschuldbefreiungsverfahren mit Wohlverhaltensphase
Wenn auch der gerichtliche Einigungsversuch erfolglos bleibt oder mangels Erfolgsaussichten nicht durchgeführt wird, entscheidet das Insolvenzgericht über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Voraussetzung für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist, dass die Kosten des Verfahrens gedeckt sind. Dazu gehören Gerichtsgebühren und gerichtliche Auslagen. Wie hoch die Kosten im Einzelfall sind, hängt vom Wert des Vermögens des Schuldners und der Höhe der entstandenen Auslagen ab. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird die Insolvenzmasse in der Regel durch einen vom Gericht bestellten Treuhänder verwertet. Zum Schluss des vereinfachten Verbraucherinsolvenzverfahrens kündigt das Insolvenzgericht dem Schuldner die Restschuldbefreiung an, vorausgesetzt keiner der Gläubiger hat einen Versagungsgrund wirksam geltend gemacht.

Nach der Durchführung des Insolvenzverfahrens beginnt das Restschuldbefreiungsverfahren. In der sog. Wohlverhaltensphase muss der Schuldner den pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens oder die an dessen Stelle tretenden laufenden Bezüge an einen Treuhänder abführen, eine zumutbare Arbeit annehmen und jeden Arbeitsplatzwechsel melden.
Wird eine selbständige Tätigkeit ausgeübt, müssen die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so gestellt werden, wie wenn der Schuldner ein angemessenes Arbeitsverhältnis eingegangen wäre.

Wichtig! Änderungen des Verbraucherinsolvenzverfahrens ab dem 01.07.2014

– U.U. Verkürzung der Restschuldbefreiung
Spätestens sechs Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird über die Erteilung der Restschuldbefreiung entschieden. Ab dem 01.07.2014 bestehen jedoch folgende Verkürzungsmöglichkeiten:
– Verkürzung des Zeitraums auf drei Jahre, wenn es dem Schuldner gelingt, die gesamten Verfahrenskosten und mind. 35% der Schulden, die Gläubiger angemeldet haben, während dieses Zeitraums zu bezahlen
– Verkürzung des Zeitraums auf fünf Jahre, wenn es dem Schuldner gelingt, innerhalb dieses Zeitraums die gesamten Verfahrenskosten (i.H.v. i.d.R. ca. € 1.500,00 – € 3.000,00) zu bezahlen.
– Einführung eines Verbraucher-Insolvenzplanverfahrens
Bisher konnte das Insolvenzplanverfahren nur im Rahmen des Regelinsolvenzverfahrens beantragt werden. Nunmehr kann sogar für Privatinsolvenzen, die vor dem 01.07.2014 eingeleitet wurden, das Verbraucher-Insolvenzplanverfahren beantragt werden.
– neue Ausnahmen von der Restschuldbefreiung
Bisher waren nur Ansprüche aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung sowie Geldstrafen u.ä. von der Restschuldbefreiung ausgenommen. Ab dem 01.07.2014 gilt diese Ausnahme auch für Ansprüche aus rückständigem Unterhalt, den der Schuldner pflichtwidrig nicht bezahlt hat, und für Steuerschulden, soweit der Schuldner wegen einer Straftat nach §§ 370, 373 oder 374 AO rechtskräftig verurteilt worden ist.

– Änderung der Versagungsgründe für die Restschuldbefreiung
Nunmehr kann jeder Gläubiger im laufenden Insolvenzverfahren jederzeit einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung schriftlich stellen. Dem Schuldner ist die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn er seine Erwerbsobliegenheiten verletzt. Die Restschuldbefreiung kann auch nach dem Schlusstermin versagt werden, wenn nachträglich ein Versagungsgrund nach § 290 Abs. 1 InsO festgestellt wird.

– neuer Antrag nach Versagung der Restschuldbefreiung früher möglich
Die Wartezeit für die Stellung eines neuen Antrags auf Restschuldbefreiung wurde von bisher 10 Jahren auf 5 Jahre verkürzt.

IV. Exkurs: Mithaftung bei Eheleuten
Von einer Privatinsolvenz ist der Ehepartner grundsätzlich nicht betroffen. Hiervon gibt es zwei Ausnahmen:
– Sind die Ehepartner steuerlich gemeinsam veranlagt, dann haften beide Ehegatten für die Einkommensteuer nebst Solidaritätszuschlag. Wird ein Partner also zahlungsunfähig, haftet der jeweils andere für die Steuern.
Die Haftung kann ausgeschlossen werden, indem man beim Finanzamt die getrennte Veranlagung beantragt. Dies ist rückwirkend bis zu drei Jahren möglich.
– Weiterhin kann der Ehepartner, der pfändbares Einkommen erzielt, vom Insolvenzgericht verpflichtet werden, die Gerichtskosten der Privatinsolvenz des anderen Ehepartners zu übernehmen. Dieses folgt aus der gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung zwischen Eheleuten.

V. Exkurs: Verdienst in der Insolvenz
Für Einkünfte aus Arbeitsverhältnis gelten die §§ 850 ff. ZPO, insb. die Pfändungstabelle zum § 850c ZPO.
Beim Vorhandensein von Einkünften aus selbständiger Tätigkeit fallen sämtliche Forderungen gegen die Kunden in die Insolvenztabelle. Möglich ist aber die Freigabe der selbständigen Tätigkeit durch den Insolvenzverwalter aus dem Insolvenzbeschlag nach § 35 Abs. 2 InsO. Im Falle der Ablehnung der Freigabe kann Antrag auf Unterhalt aus der Insolvenzmasse gestellt werden

VI. Kosten des Insolvenzverfahrens
Gem. § 54 InsO handelt es sich bei den Kosten des Insolvenzverfahrens um:
– die Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren;
– die Vergütungen und Auslagen des (vorläufigen) Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses.

Die Gerichtskosten beinhalten die Gebühren für den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und die Gebühren für die Durchführung des Insolvenzverfahrens. Die Gerichtskosten werden nach dem Gerichtskostengesetz nebst Kostenverzeichnis berechnet. Wie hoch die Kosten im Einzelfall sind, hängt vom Wert der Insolvenzmasse und der Höhe der entstandenen Auslagen ab.

Auch Anwaltskosten werden nach dem Wert der Insolvenzmasse berechnet. Für die Vertretung des Schuldners im Insolvenzverfahren werden der Berechnung mindestens 4.000 Euro zugrunde gelegt.
Die Vergütung des Insolvenzverwalters setzt sich aus seinen baren Auslagen und seiner Vergütung für die Geschäftsführung. Die Höhe wird auf Grundlage des Werts der Insolvenzmasse zur Zeit der Verfahrensbeendigung berechnet. Das nähere Verfahren ergibt sich aus der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung, in deren § 2 die Höhe der Vergütung geregelt ist. Danach erhält der Insolvenzverwalter in der Regel
1. von den ersten 25.000 Euro der Insolvenzmasse 40 %,
2. von dem Mehrbetrag bis zu 50.000 Euro 25 %,
3. von dem Mehrbetrag bis zu 250.000 Euro 7 %,
4. von dem Mehrbetrag bis zu 500.000 Euro 3 %,
5. von dem Mehrbetrag bis zu 25 Mio. Euro 2 %,
6. von dem Mehrbetrag bis zu 50 Mio. Euro 1 %,
7. von dem darüber hinausgehenden Betrag 0,5 %.

Die Regelmindestvergütung beträgt:
– in Verfahren mit nicht mehr als 10 Gläubigern € 1.000,00
– bei 11 bis 30 Gläubigern:
Erhöhung für je angefangene 5 Gläubiger um € 150,00
– ab 31 Gläubigern:
Erhöhung je angefangene 5 Gläubiger um € 100,00
Vom so ermittelten Betrag können je nach Aufwand der Tätigkeit des Insolvenzverwalters Zu- oder Abschläge gemacht werden.

Für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Sachwalters, des Treuhänders und der Mitglieder des Gläubigerausschusses gibt es gesonderte Berechnungsvorschriften.
Wurde ein Gläubigerausschuss eingesetzt, haben dessen Mitglieder einen Anspruch auf eine Vergütung, die zwischen € 35,00 und € 95,00 (zzgl. Umsatzsteuer) je Stunde beträgt. Außerdem sind ihnen belegte Auslagen zu erstatten.

Der oben stehende Text ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es jedoch notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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