Hauptfragen bezüglich der praktischen Anwendung der Änderungen im UstG (Umsatzsteuergesetz) mit Wirkung vom 01.01.2015 sind entstanden.
- 1. Betreffend die Dokumentierung der Lieferungen gem. §1, P. 14 der Zusatzbestimmungen des UstG:
1.1. Nach den Verordnungen des Art. 159a, Abs. 2 des UstG und Art. 78, Abs. 9 der Durchführungsverordnung des UstG, ist es möglich, dass bei der Fakturierung der Erbringung von Dienstleistungen, die auf elektronischem Wege erbracht sind, die laufende Nummer der Rechnung nicht zehnstellig ist und andere Symbole enthält, wenn die Steuervorschriften des Mitgliedstaates des Dienstleistungsortes das zulässt?
1.2. Muss man die Anforderungen des Art. 113 des UstG für die ausgestellte Rechnung für Leistungserbringung anwenden?
1.3. Soll die ausgestellte Rechnung die obligatorischen Rechnungsangaben nach Art. 114 des UstG, sowie diese des Art. 78, Abs. 1 der Durchführungsverordnung des UstG enthalten?
1.4. Müssen die Anforderungen des Art. 78, Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 der Durchführungsverordnung des UstG eingehalten werden?
1.5. Muss die ausgestellte Rechnung obligatorisch Information über die Ausfüllung des elektronischen Registers nach Art. 120, Abs. 3 des UstG enthalten?
2. Betreffend die Eingabe der ausgestellten Rechnungen für Erbringung von Dienstleistungen auf elektronischem Wege in den Registern gem. Art. 124 des UstG:
2.1. Müssen die Rechnungen in den Verkaufsbüchern nach Art. 124, Abs. 1, P. 2 des UstG berücksichtigt werden?
2.2. Wenn die Rechnungen in den Verkaufsbüchern berücksichtigt werden sollen – in welcher Spalte des Anhangs Nr. 10 zur Durchführungsverordnung des UstG müssen sie eingegeben werden?
2.3. Welcher Wert wird eingegeben: die Bemessungsgrundlage oder der Wert, der auch die Höhe der berechneten Steuer enthält?
2.4. Wenn die ausgestellten Rechnungen im Register gem. Art. 124, Abs. 1, P. 2 des UstG berücksichtigt werden, entsteht dann kein Widerspruch mit Art. 125, Abs. 1 des UstG, nach welchem Text „Für jeden Zeitraum gibt die Person eine Steuererklärung ab, zusammengestellt aufgrund des Berichtsregisters nach Art. 124, mit Ausnahme der Fällen nach Art. 159b“ und wird die abgegebene Information mit der Steuererklärung gem. Art. 125 und gem. Art. 159b unter Verstoß gegen die obige Verordnung nicht doppelt erfolgen?
Folgende Stellungnahme kann im Einklang mit den Vorschriften, gem. Art. 10, Abs. 1, P. 10 des Gesetzes über die Einkommensteuerbehörde abgegeben werden:
In Bezug auf die Dokumentierung der Lieferungen gem. §1, P. 14 der Zusatzbestimmung des UstG:
Aufgrund Art. 159a, Abs. 2 des UstG wird für die Dokumentierung von Lieferungen von Telekommunikationsdiensten, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder Leistungen, erbracht auf elektronischem Wege, die Gesetzgebung des Mitgliedstaates nach Verbrauch angewendet.
Im Hinblick auf §1, P. 79 der Zusatzbestimmungen des UstG ist „ein Mitgliedstaat nach Verbrauch“ der Mitgliedstaat, in dem gem. Art. 21, Abs. 6 der Leistungsort der Lieferungen von Telekommunikationsdiensten, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder Leistungen, erbracht auf elektronischem Wege ist.
Angesichts der dargelegten Sachverhalte und soweit die entsprechende Gesellschaft auf dem Hoheitsgebiet des Staates ist, und wenn sie für die Anwendung einer Sonderregeleung nach Art. 156 des UstG angemeldet ist, und die Erbringung von Dienstleistungen, die man auf elektronischem Wege erbringt mit Leistungsort auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates ist, dann wird ihre Dokumentierung nach den Regelungen der Gesetzgebung dieses Mitgliedstaates erfolgen, und nicht nach den Regelungen der bulgarischen Gesetzgebung, geregelt im UstG und in seiner Durchführungsordnung.
Bei der Ausstellung von Rechnungen sind für Dokumentierung dieser Lieferungen die Vorschriften des UstG und dessen Durchführungsordnung nicht anwendbar.
Betreffend die Eingabe der ausgestellten Belege für Erbringung von Dienstleistungen auf elektronischem Wege mit Leistungsort auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates in den Registern nach Art. 124 des UstG, wenn Empfänder eine nicht steuerpflichtige Person ist.
Nach den Anforderungen des Art. 121, Abs. 2 der Durchführungsordnung des UstG wird Dokumentation und Rechnungsführung auch für die Lieferungen mit Leistungsort außerhalb des Gebietes des Staates geführt.
Gemäß der Verordnung des Art. 159c, Abs. 2 des UstG hat eine nach Art.156 des UstG angemeldete Person das Recht auf einen Vorsteuerabzug nach den allgemeinen Bestimmungen des Gesetzes für Lieferungen von Waren und/oder Leistungen mit Leistungsort auf dem Hoheitsgebiet des Staates.
Die Modalitäten für die Ausübung des Rechts auf einen Vorsteuerabzug sind in den Bestimmungen der Art. 68 – Art. 72 des UstG geregelt.
Aufgrund des Art. 69, Abs. 1 des UstG hat eine angemeldete Person das Recht die angerechnete Steuer für die Waren oder Dienstleistungen, die der Lieferant – nach diesem Gesetz angemeldete Person, geliefert hat oder liefern wird, sowie der für sie entstandene Steueranspruch als Schuldner nach Kapitel acht abzuziehen, wenn die Waren und Dienstleistungen für die Zwecke der von ihr durchgeführten steuerbaren Lieferungen benutzt werden.
Gemäß der Verordnung des Art. 69, Abs. 2, P. 1 gelten für die Zwecke des Abs. 1 als steuerpflichtig auch die Lieferungen im Rahmen der wirtschaftlichen Tätigkeit der angemeldeten Person, die einen Leistungsort außerhalb des Hoheitgebietes des Staates haben, die aber steuerpflichtig wären, wenn auf dem Hoheitsgebiet des Staates durchgeführt.
Die Durchführung von Lieferungen von Telekommunikationsdiensten, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder Leistungen, erbracht auf elektronischem Wege, soweit sie unter den von der MwSt ausgenommenen Lieferungen im Kapitel vier des UstG fallen, wären steuerpflichtig aufgrund Art. 12 des UstG, falls ihr Leistungsort auf dem Hoheitsgebiet des Staates ist.
Angesichts der dargelegten Sachverhalte und des Umstands, dass es im UstG, sowie in seiner Durchführungsverordnung keine ausführliche Bestimmung gibt, die die Eingabe der Rechnungen in den Verkaufsbüchern ausschließt, mit denen Lieferungen dokumentiert sind, die unter den Besteuerungssonderregelungen nach Kapitel achtzehn des Gesetzes sind, dann sind diese Rechnungen in die Verkaufsbüchern einzugeben.
Für die Lieferungen, die unter Art. 69, Abs. 2 des UstG fallen, ist vorgesehen, dass dieselben in Spalte 23 von den Verkaufsbüchern erklärt werden – „Bemessungsgrundlage für Lieferungen nach Art. 69, Abs. 2, einschließlich Bemessungsgrundlage der Lieferungen vorbehaltlich Fernverkäufe mit Leistungsort auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates“.
In der Bezeichnung der Spalte 23 der Verkaufsbücher ist angegeben, dass in derselben der Wert der Bemessungsgrundlage der Lieferung eingegeben wird, d.h. der Wert ohne den für die Lieferung steuerpflichtigen Ust-Betrag.
Die Verordnung des Art. 125, Abs. 1 des UstG regelt die Pflicht der nach diesem Gesetz angemeldeten Personen für jeden Besteuerungszeitraum eine Steuererklärung abzugeben, zusammengestellt aufgrund des Berichtsregisters nach Art. 124, wobei eine Ausnahme für die Fälle nach Art. 159b des UstG vorgesehen ist.
Die Eingabe der Rechnungen, die die Liefeung von Telekommunikationsdiensten, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder Leistungen, erbracht auf elektronischem Wege in den Verkaufsbühern in der oben erwähnten Ordnung dokumentieren, führt nicht zu Doppelarbeit und Pflicht für die Person zweimal Ust für dieslebe Lieferung zu zahlen, da unabhängig von der Eingabe der Bemessungsgrundlage der Lieferung in der angegebenen Spalte, keine andere Spalte für Angabe des Steuerbetrags auszufüllen ist.
Die Steuer für die Lieferungen, bestimmt nach dem anwendbaren Steuersatz im Mitgliedstaat nach Verbrauch, wird im elektronischen Register nach Art. 120, Abs. 3 des UstG und in der Steuererklärung nach Art. 159b des UstG angegeben.
Quelle: ApisEkspertStschetovoditel 15/2015