Leasingvertrag in Bulgarien: Arten von Leasing, buchmäßige und steuerliche Behandlung
Der Leasingvertrag ist ein Vertrag, wonach der Leasinggeber dem Leasingnehmer den Vertragsgegenstand während einer fixen Vertragsdauer gegen Leistung der Leasingraten zur Nutzung überlässt.
In dem bulgarischen Recht sind zwei Arten von Leasing zu unterscheiden: Finanzleasing und Operating-Leasing.
Im Art. 342 – 347 des bulgarischen Handelsgesetzes sind einige Besonderheiten des Finanzleasingvertrags geregelt. Mit dem Finanzleasingvertrag verpflichtet sich der Leasinggeber, von einem Dritten eine Sache zu Bedingungen, die vom Leasingnehmer zu bestimmen sind, zu erwerben und sie ihm zur Nutzung gegen Entgelt zu überlassen. Der Leasingnehmer kann die Sache während der Laufzeit des Vertrags oder nach ihrem Ablauf erwerben.
Bei dem Finanzleasing ist die Gefahr vor dem zufälligen Untergang oder Beschädigung des Vertragsgegenstands von dem Leasingnehmer zu getragen.
Pflichten des Leasinggebers und des Leasingnehmers
Der Leasinggeber hat die Pflichten eines Vermieters nach Art.230 des Gesetzes über die Schuldverhältnisse und die Verträge. Der Finanzleasinggeber ist verpflichtet, seine Rechte gegenüber dem Dritten zusammen mit der Übertragung der Eigentumsrechte an der Sache zu übertragen.
Andererseits, der Leasingnehmer hat sowohl die Pflichten eines Mieters nach Art. 232 und Art. 233 Abs.2 des Gesetzes über die Schuldverhältnisse und die Verträge, als auch die Verpflichtung, die Sache nach Ablauf der Laufzeit des Vertrags zurückzugeben. Die Kosten für die Erhaltung der Sache werden vom Leasingnehmer getragen.
Subleasing (Überlassung der Sache zur Nutzung an einen Dritten) ist nach der Zustimmung des Leasinggebers auch möglich.
Weit verbreitet ist auch der Operating-Leasing, bei dem der Leasingeber eine bewegliche Sache für eine kurze, unter der Amortisationszeit liegende Dauer an den Leasingnehmer zum Gebrauch überlässt.
Das Investitionsrisiko und die Gefahrentragung für den Fall des Untergangs der Leasingsache liegen beim Leasinggeber.
Am Ende der Vertragslaufzeit kann der Leasingnehmer den Restwert des Vermögenswerts bezahlen und die Eigentumsrechte an dem Vermögenswert zu erwerben, aber es besteht keine Verpflichtung dafür.
Keine besondere Regelungen bestehen für die Beendigung des Leasingvertrags, aber es ist zu berücksichtigen, dass:
• Bei dem Leasing gilt die maximale Vertragsdauer von 10 Jahren nicht und die Ablaufzeit kann länger sein.
• Die Regelungen für die stillschweigende Beendigung gilt nicht für die Leasingverträge.
• Da der Leasingvertrag im Prinzip befristet ist, ist eine Beendigung des Vertrags durch eine einseitige schriftliche Kündigungsnotifizierung nicht möglich.
Bilanzierung von Leasingverträgen nach bulgarischem Recht
Bei dem Finanzleasing wird der Vermögenswert in der Buchhaltung des Leasingnehmers erfasst, während bei dem Operating-Leasing – bei der Leasinggeber. Die Abschreibungen werden dort berechnet, wo der Vermögenswert erfasst wird.
Bei dem Finanzleasing weist der Leasiggeber die Zinserträge als Vergütung für die Vermietung von dem Leasingobjekt. Andererseits, der Leasingnehmer berechnet Zinskosten. Bei dem Operating-Leasing weist der Leasinggeber laufende Mieteinnahmen, bzw. der Leasingnehmer berechnet Mietkosten.
Steuerliche Behandlung des Leasingvertrags
Die Unterschiede bei der steuerlichen Behandlung den beiden Arten von Leasing stützen sich auf den bulgarischen Mehrwertsteuergesetz (MwStG). Das genannte Gesetz definiert eine besondere steuerliche Behandlung des Finanzleasing. Laut des Mehrwertsteuergesetz ist die Besteuerung des Operating-Leasing identisch wie die Besteuerung der Verpachtung von Vermögenswerten.
Steuerliche Behandlung des Finanzleasing – Hauptpunkte:
Bestimmung des Steuertatbestand – Damit die Zeitpunkt der Steuertatbestand festegelegt ist, ist vorab zu erklären, ob der Finanzleasing sich um eine Lieferung einer Ware oder eine Erbringung einer Dienstleistung handelt.
Es handelt sich um Erbringung einer Dienstleistung, wenn keine Übertragung von Eigentumsrechten an der Ware in dem Leasingvertrag vorgesehen ist oder nur eine Opition darauf besteht (in solchen Fällen ist auch die Summe von den fälligen Leasingzahlungen und dem marktüblichen Wert des Vermögenswertes zu dem Zeitpunkt der Gewährung der Option zu berücksichtigen).
Es handelt sich um Lieferung einer Ware, wenn der Leasingvertragsobjekt tatsächtlich geliefert ist und die Übertragung von Eigentumsrechten an der Ware in dem Leasingvertrag ausdrücklich vereinbart ist, oder eine Opition darauf besteht. Daher müssen die Summe von den fälligen Leasingzahlungen, mit Ausnahme des Zinsaufwandes, und der marktüblichen Wert des Vermögenswertes zu dem Zeitpunkt seiner Lieferung identisch sein.
Wenn ein Finanzleasingvertrag als Erbringung einer Dienstleistung bestimmt ist, so wird die Mehrwertsteuer an dem ersten Beitrag und bei jeder weiteren Zahlung erhoben. Diese Option ist von den Wirtschaftsbeteiligten zu bevorzugen, weil dadurch einen Aufschub von den MwSt Zahlungen erziehlt ist.
Wenn ein Finanzleasingvertrag als Lieferung einer Ware bestimmt ist, so ist die Mehrwertsteuer nur einmalig – zu Beginn des Leasingverhältnisses statt bei jeder Zahlung– zu erheben. Es is fraglich, ob die Zahlung des Steuerpfichtes zum Beginn des Leasingvertrags für die Wirtschaftsbeteiligten belastend ist. In gewissem Umfang als Ausgleich betrachtet werden kann, dass der Leasingnehmer das Recht auf Abzug der Vorsteuer auf Leasing-Gegenstände ausüben kann.
Eine andere Vorschrift regelt die Auswirkungen bei einer Vertragsveränderung, wenn die ursprungliche Vertragsoption mit einer ausdrücklichen Vereinbarung für Übertragung von Eigentumsrechten an den Leasinggegenstände ersetzt ist. In solchen Fällen ist anzunehmen, dass der Leasinggeber „eine Lieferung von Gegenständen“ am Tag der Änderung durchführt. Die Steuerbemessungsgrundlage dieser Lieferung beträgt die Summe von den verbleibenden Leasing-Zahlungen nach der Vertragsveränderung.
Quellen: das bulgarische Handelsgesetz, das bulgarisches Mehrwertsteuergesetz (MwStG), das Gesetz über die Schuldverhältnisse und die Verträge in Bulgarien
Die oben stehenden Texte sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es jedoch notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen.
Ein Gutachten zu diesem Thema erstellt für Sie gerne jeder bulgarischer Rechtsanwalt oder Steuerberater aus unserer Kanzlei.