Grenzüberschreitendes Erbrecht

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Grenzüberschreitendes Erbrecht

Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.07.2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses

In den letzten Jahren profitieren mehr bulgarische Bürger von der Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Union. Viele arbeiten in einem anderen europäischen Land und haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr in Bulgarien. Aus diesen Gründen nimmt auch die Zahl der internationalen Erbfälle stetig zu.

Bislang findet sich eine Regelung zu grenzüberschreitenden Erbfällen im deutschen internationalen Erbrecht in Art. 25, 26 EGBGB. Danach unterliegt „die Rechtsfolge von Todes wegen“ dem Recht des Staates, dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes angehörte.

Ab dem 17.08.2015 wird die sogenannte EU-Erbrechtsverordnung gelten. Sie ist auf alle grenzüberschreitenden Erbfälle, die ab diesem Tag eintreten, anzuwenden. Durch die einheitliche Regelung wird endlich Rechtssicherheit und Rechtsklarheit für Erblasser und Erben in der EU herrschen.

Die Verordnung beseitigt die Anknüpfung des Erbstatus an die Staatsangehörigkeit des Erblassers und sieht stattdessen eine Verweisung auf das an letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers geltende Recht vor. Weiterhin hat der Erblasser die Möglichkeit durch ausdrückliche Erklärung in Form einer Verfügung von Todes wegen die gesamte Erbfolge dem Recht des Staates zu unterstellen, dem er angehört.

Außerdem wird für grenzüberschreitende Erbfälle das europäische Nachlasszeugnis eingeführt. Damit soll die Nachlassabwicklung in Fällen mit Auslandsbezug erleichtert werden. Zuständig für die Erteilung eines europäischen Nachlasszeugnisses sind grundsätzlich die Gerichte des Mitgliedsstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Bulgarischen Bürgern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, ist anzuraten die Nachlassplanung im Hinblick auf die EU-Erbrechtsverordnung zu überdenken bzw. überprüfen zu lassen.

Der oben stehende Text ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es jedoch notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen.

Ein Gutachten zu diesem Thema erstellt für Sie gerne jeder bulgarischer Rechtsanwalt unserer Kanzlei. Wir unterstützen Sie bei Erbfällen vor Ort in Bulgarien und Deutschland.

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