Modifizierung der Rechtsformen im Strafgesetzbuch 2015

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Modifizierung der Rechtsformen im Strafgesetzbuch 2015

Mit § 5 der Übergangs- und Schlußbestimmungen des Gesetzes über das Budget der staatlichen Sozialversicherung sind Änderungen im Strafgesetzbuch gemacht, mit denen die Hehlerei von Pflichtversicherungsbeiträgen für staatliche Sozialversicherung oder Krankenversicherung in höhen oder in ziemlich höhen Beträgen kriminalisiert.

In der eingerichteten Punkt 29 im Art. 93 ist es im Sinne des Gesetzes erläutert, was die Begriffe große und ziemlich große Beträge der Versicherungsbeiträge bedeuten. Die Pflichtversicherungsbeiträge für staatliche Sozialversicherung oder für Krankenversicherung in “großen Beträgen” sind diese, die drei tausend Leva überschreiten und Pflichtversicherungsbeiträge für staatliche Sozialversicherung oder für Krankenversicherung in “ziemlich großen Beträgen” sind diese, die zwölf tausend Leva überschreiten.

Der neue Art. 255b lautet:

  1. Wer Pflichtversicherungsbeiträge für staatliche Sozialversicherung oder für Krankenversicherung in großen Beträgen hinterzieht, wobei er:
  1. ein Versicherungseinkommen in einer geringeren Betrag als der wirkliche für den Versicherten verkündigt hat;
  2. keine Deklaration einreicht;
  3. eine Unwahrheit bestätigt oder die Wahrheit in der abgegebenen Deklaration verbirgt;
  4. ein Dokument mit unzutreffenden Angaben, falschen oder geänderten Beleg bei der Ausübung der Wirtschaftstätigkeit, bei der Buchführung oder bei der Bereitstellung von Inforation vor den Steuerbehörden ausvertigt oder verwendet;
  5. in den gesetzlichen Fristen Buchungsbelege, Buchführungsunterlagen oder Gehaltslisten vernichtet oder verbirgt;

der wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren und mit einer Geldstrafe bis zu zwei tausend Leva bestraft.

  1. Wenn die Handlung gem. Abs. 1 mit der Teilnahme einer Steuerbehörde oder angemeldeten Wirtschaftsprüfer vorgenommen ist, dann ist die Strafe, wie folgt: Freiheitsstrafe von einem bis sechs Jahren und Geldstafe bis zu fünf tausend Leva, sowie Rechtsverlust gem. Art. 37, Abs. 1, P. 6 und 7.
  2. Wenn die Pflichte für Pflichtversicherungsbeiträge für staatliche Sozialversicherung oder für Krankenversicherung in ziemlich großen Beträgen sind, ist die Strafe eine Freiheitsstrafe von zwei bis acht Jahren und Einziehung eines Teils oder des ganzen Vermögenswertes des Schuldigen.
  3. Wenn die Pflichtversicherungsbeiträge für staatliche Sozialversicherung oder für Krankenversicherung bis zum Abschluss des gerichtlichen Untersuchung im Gericht erster Instanz ins Budget zusammen mit den Zinsen eingezahlt werden, ist die Strafe gem. Abs. 1 und 2 eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren und eine Geldstrafe bis fünf hundert Leva und gem. Abs. 3 – eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren und eine Geldstrafe bis ein tausend Leva.
  4. Der Arbeiter oder der Angestellte, der der Pflichtversicherung unterliegt, übernimmt keine strafrechtliche Haftung gem. Abs. 1 – 4, einschließlich für Anstiftung und Beihilfe.

Quelle: IDES 01/2015; Strafgesetzbuch

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