Offenlegung der Einnahmen von Einzelhandelsmärkten der BRD

Inhalt:

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Offenlegung der Einnahmen von Einzelhandelsmärkten der BRD (Bundesrepublik Deutschland)

Sachverhalt:

Eine Person übt ihre Tätigkeit als Einzelunternehmen aus und ist Gesellschafter in bulgarischer Gesellschaft, die Tätigkeit im Hoheitsgebiet von Bulgarien ausübt.

Zugleich hat sich die Person seit dem Jahr 2014 in der Bundesrepublik Deutschland angemeldet, wo sie tätig sein wird – Einzelhandelsmärkte.

Die Person wohnt und versichert sich selbständig in Bulgarien, aber wird sich in Deutschland in verschiedenen Zeiträumen aufhalten.

In Zusammenhang mit diesem Sachverhalt stellen sich folgende Fragen:

  1. Ist das Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland bei der Besteuerung der Person anwendbar?
  2. In welchem Anhang der Erklärung gem. Art. 50 des EstG soll das Einkommen aus Deutschland erklärt werden?
  3. Welches Verfahren über die Doppelbesteuerung ist für die Zwecke der Besteuerung der Person in Bulgarien anwendbar?
  4. Was für ein Dokument, ausgestellt von den zuständigen Behörden in der Bundesrepublik Deutschland, soll die Person zu der Erklärung gem. Art. 50 des EstG beilegen?
  5. Wird das Einkommen aus dem Ausland bei der Festsetzung des endgültigen Versicherungseinkommens berücksichtigt?

 

Betreffend die Besteuerung und Erklärung des Einkommens

Die Tätigkeit, die die Person in Deutschland ausübt, ist wirtschaftlich und entsprechend kaufmännlich gem. Art. 1, Abs.1, P.1 des Handelsgesetzes und in diesem Zusammenhang sollte sie als Händler im Sinne dieses Gesetzes qualifiziert werden, auch wenn man annimmt, dass sie in Deutschland nicht in ihrer Eigenschaft als Einzelunternehmen handelt.

In Bulgarien unterliegt die Person als Einzelunternehmen einer Besteuerung mit Steuer auf der jährlichen Bemessungsgrundlage gem. Art. 28 des EstG, einschließlich für ihr Einkommen aus Deutschland und folgend soll sie ihr Einkommen aus wirtschaftlicher Tätigkeit in Anhang 2 der jährlichen Steuererklärung gem. Art. 50 des EstG erklären.

DBA zwischen Bulgarien und Deutschland ist anwendbar in Zusammenhang mit der Besteuerung der Person, sowie in Bulgarien, als auch in Deutschland.

Gemäß dem Abkommen wird die Person der Besteuerung in Deutschland unterliegen, nur wenn sie eine Betriebsstätte in diesem Staat errichtet (in dem konkreten DBA wird der Begriff „bestimmte Basis“ nicht verwendet).

In diesem Fall wird sie gem. Art. 22, Abs. 2 des Abkommens bei ihrer Besteuerung in Bulgarien eine Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung „Befreiung mit Progression“ anwenden.

Aufgrund des vorstehenden Sachverhaltes, kann man annehmen, dass eine solche Betriebsstätte für die Person nicht entstehen wird, da sie Verkäufe an verschiedene Orte abschließen wird, ohne sie sich dauerhaft an einen von denen niederlässt.

Das Vorhandensein einer genügenden Beständigkeit bei der Ausführung einer gewerblichen Tätigkeit durch einen konkreten Ort ist von großer Bedeutung, um diesen Ort als Betriebsstätte bestimmen zu können.

Im diesem Fall wird die Person der Besteuerung nur in der Republik Bulgarien unterliegen.

Es ist aber möglich, dass die zuständigen Behörden in Deutschland beurteilen, dass die Person eine Betriebsstätte in diesem Staat geformt hat, wenn sie mehrmals während mehreren Jahren Verkäufe auf demselben Markt abgeschlossen hat, auch wenn das einmal oder zweimal in dem entsprechenden Jahr passiert hat.

Falls die Person in Deutschland besteuert ist, im Einklang mit den Verordnungen des DBA zwischen Bulgarien und Deutschland, d.h. wenn sie ihre Tätigkeit dort durch eine Betriebsstätte ausübt, gemäß den Verordnungen des oben genannten Art. 22, Abs. 2 des DBA, dann wird sie das Recht haben in Bulgarien eine Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung „Befreiung mit Progression“ anzuwenden.

Im Art. 50, Abs. 6 des EstG ist ausdrücklich hingewiesen, dass man bei der Anwendung dieser Methode einen Nachweis über die im Ausland (in diesem Fall Deutschland) entrichtete Steuer nicht vorlegen darf.

Betreffend die Sozialversicherungsbeiträge

Wenn eine Person, die unter den Anwendungsbereich der Europäischen Verordnungen zur Koordination der Sozialversicherungssysteme fällt, gewöhnlich eine Tätigkeit in verschiedene Mitgliedsstaaten ausübt, ist sie verpflichtet die Institution des Mitgliedsstaates, wo sie verbleibt, darüber zu informieren (gem. Art. 16 der Verordnung (EG) Nr 987/2009).

Eine Definition des Aufenthaltes zum Zwecken der Anwendung der Verordnung (EG) Nr 883/2004 ist mit Art. 1(j) eingeführt. „Aufenthalt“ ist der Ort, wo die Person gewöhnlich verbleibt. Der Verbleib im Sinne der Hauptverordnung wird aufgrund dem Lebensmittelpunkt der Person bestimmt.

Die Kriterien für die Festlegung des Verbleibs gem. der Verordnung (EG) Nr 883/2004 sind im Art. 11 der Verordnung (EG) Nr 987/2009 eingeführt.

Falls der Verbleib aufgrund den genannten Kriterien nicht bestimmt werden kann, dann wird der Absicht der Person berücksichtigt, der auf der Grundlage einer Erforschung dieser Kriterien und insbesondere der Ursachen für das Umziehen festgesetzt ist (gem. Art. 11(2) der Verordnung (EG) Nr 987/2009).

Die Personen, die in der Republik Bulgarien verbleiben und eine Tätigkeit in zwei oder mehrere Mitgliedsstaaten ausüben, sind verpflichtet die nationale Einnahmenagentur über das Einkommen zu informieren und diese, die in einem anderen Mitgliedsstaat verbleiben, benachrichtigen die entsprechende Institution in diesem Staat.

Zuerst legt der Träger des zuständigen Mitgliedstaats oder des Wohnstaats die anwendbaren Rechtsvorschriften fest und informiert die Institutionen auf Beschäftigung aller Mitgliedsstaaten über die temporäre Festlegung oder nimmt direkt Kontakt mit diesen Institutionen auf, damit ein Vergleich bezüglich der anwendbaren Rechtsvorschriften geschlossen wird.

Am Anfang können die festgelegten Rechtsvorschriften verschieden als diese des Wohnstaates der Personen sein.

Die temporäre Festlegung wird endgültig, sofern in einer Frist von zwei Monaten nach der Informierung der Institutionen keine von denen widerspricht, es sei denn, dass die Rechtsvorschriften nicht schon aufgrund einem Vergleich endgültig bestimmt sind.

Die Gesetzgebung, die als anwendbar bestimmt ist, wird mit dem Formblatt A1 bescheinigt. Der Beleg weist die Angehörigkeit der Person zu dem Sozialversicherungssystem des Mitgliedsstaates nach, dessen Gesetzgebung anwendbar ist und bzw., dass für sie keine Sozialversicherungbeiträge nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedsstaaten schuldig sind.

Der Beleg wird nicht nach einer Initiative des zuständigen Trägers ausgestellt, sondern auf Antrag der Person, die eine Tätigkeit in zwei oder mehrere Mitgliedsstaaten ausübt.

Es ist möglich, dass eine Person, die Tätigkeit in zwei oder mehrere Mitgliedsstaaten ausübt, eine Verpflichtung hat, den zuständigen Träger eines Mitgliedsstaates zu informieren und notwendigerweise einen Antrag auf Erstellung eines Formblatts A1 bei dem zuständigen Träger eines anderen Mitgliedsstaates einzureichen. Es ist so, denn die gegenüber der Person anwendbare Gesetzgebung nicht immer mit dieser des Wohnstaates übereinstimmt. Jedoch darf der Beleg nur von dem Träger des Mitgliedsstaates ausgestellt werden, dessen Gesetzgebung gegenüber der Person angewendet wird.

Die Hauptfolge von der Bestimmung der anwendbaren Gesetzgebung ist, dass für alle Tätigkeiten und Einkünfte der Mitgliedsstaat bestimmt wird, in dem die Pflichtversicherungsbeiträge schuldig sind, gemäß der Gesetzgebung dieses Staates.

 

Quelle: ApisEkspertschetovoditel 4/2015

Der oben stehende Text ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es jedoch notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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Rechtsanwältin Dr. jur. Anna Tönies-Bambalska
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