Recht auf Abzug von Steuergutschrift für erworbenes Kraftfahrzeug

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Recht auf Abzug von Steuergutschrift für erworbenes Kraftfahrzeug und für die Waren oder Dienstleistungen, die mit der Instandhaltung, Reparatur und dem Betrieb des Fahrzeuges gem. dem UstG verbunden sind

Sachverhalt

Für ihre Geschäftszwecke erwerben mehrere Unternehmen Lastkraftfahrzeuge zu Personalverkehr, Schulungen in anderen Städten usw. Sehr oft stellt sich die Frage, ob die Gesellschaft Recht auf Abzug der Steuergutschrift für das erworbene Fahrzeug und für die Waren oder Leistngen, die mit der Instandhaltung, der Reparatur und dem Betrieb von diesem verbunden sind, hat.

Stellungnahme

Gem. der Verordnung des Art. 70, Abs. 1, P. 4 und 5 des UstG besteht das Recht auf Abzug von Steuergutschrift nicht, obwohl die Bedingungen des Art. 69 oder 74 erfüllt sind, wenn ein Motorrad oder ein PKW erworben ist und die Waren oder Dienstleistungen für die Instandhaltung, Reparatur, Aufbesserung und den Betrieb von Motorräden und PKWs, einschließlich Ersatzteile, Kit, Kraft- und Schmierstoffe, bestimmt sind.

Die Ausnahmen von dieser Regel sind mit Abs. 2 derselben Verordnung geregelt und nach dem Text wendet man Abs. 1, P. 4 und 5 nicht an, wenn:

  • die Kraftfahrzeuge gem. Abs. 1, P. 4 nur für Verkehrs- und Sicherheitsdienste, Taxibeförderungen, Vermietung, Kurierdienste oder Vorbereitung von Kraftfahrern verwendet werden, einschließlich bei deren nächsten Verkauf oder die Waren oder Dienstleistungen mit der Instandhaltung, Reparatur, Aufbesserung oder dem Betrieb der Fahrzeuge verbunden sind;
  • die Fahrzeuge gem. Abs. 1, P. 4 nur für Wiederverkauf bestimmt sind;
  • die Waren oder Dienstleistungen nur für Wiederverkauf bestimmt sind, einschließlich nach Verarbeitung;
  • die Fahrzeuge gem. Abs. 1, P. 4 und die Waren oder Dienstleistungen gem. Abs. 1, P. 5 auch für Tätigkeiten verwendet werden, verschieden als die oben erwähnten, wenn eine oder mehrere von den oben genannten Tätigkeiten die Haupttätigkeit der Person sind.

In diesen Fällen besteht das Recht auf Abzug von Steuergutschrift vom Anfang des Monats, der den Monat folgt, für den die Anforderung für Haupttätigkeit erfüllt ist.

„Haupttätgkeit“ im Sinne des § 1, P. 18a der zusätzlichen Bestimmungen des UstG ist die Tätigkeit der angemeldeten Person, wenn der Gesamtwert der von der Person ermöglichten Lieferungen gem. den oben genannten Tätigkeiten mehr als 50% des Gesamtwertes aller von der Person ermöglichten Lieferungen in den letzten 12 Monaten bevor dem laufenden Monat darstellt, unabhängig davon ob die 12 Monaten der Anmeldung gem. demselben Gesetz abgelaufen sind.

„PKW“ im Sinne des § 1, P. 18 der zusätzlichen Bestimmungen des UstG ist das Fahrzeug, in dem die Zahl der Sitzplätze ohne der Platz des Fahrers 5 nicht überschreitet.

Keiner PKW ist ein Fahrzeug, das für Transport von Lasten bestimmt ist oder PKW, der eine dauerhaft integrierte technische Ausrüstung zum Zwecken der von der angemeldeten Person ausgeübte Tätigkeit hat.

In diesem Sinne muss das Fahrzeug gleichzeitig folgende Kriterien erfüllen, damit es unter der Definition fällt, bestimmt im § 1, P. 18 der zusätzlichen Bestimmungen des UstG:

  • die Zahl der Sitzplätze ohne der Platz des Fahrers soll nicht 5 überschreiten;
  • es soll nicht für Transport von Lasten bestimmt sein;
  • es soll keine dauerhaft integrierte technische Ausrüstung zum Zwecken der von der angemeldeten Person ausgeübte Tätigkeit geben, die unbeweglich befestigt ist und bei ihrer gewöhnlichen Nutzung ihre Entfernung vom Fahrzeug benötigt wird.

In dem Sachverhalt haben wir über ein LKW geschrieben. Es fällt nicht unter der Definition gem. § 1, P. 18 der zusätzlichen Bestimmungen des UstG für PKW.

Für die berechnete Steuer auf den Mehrwert für die Lieferung von derselben gibt es ein Recht auf Abzug von Steuergutschrift durch Argumente für das Gegenteil des Art. 70, Abs. 1, P. 4 des UstG.

Die Verordnung des Art. 9, Abs. 3 des UstG ist auch zu beachten, nach der bei der Verwendung des Gegenstandes für Zwecke, verschieden als die unabhängige Wirtschaftstätigkeit der Person oder für Eigengebrauch eine unentgeltliche, angeglichene einer entgeltlichen Erbringung von Dienstleistungsautonutzung besteht.

Die Bemessungsgrundlage dieser Lieferung von Leistung wird nach Art. 27, Abs. 2 des UstG bestimmt, wobei die Summe der direkten Kosten, verbunden mit deren Erbringung Ausgaben einschließen wie z.B.: Amortisierung des Fahrzeuges, Vergütung des Fahrers und falls die Person volle Steuergutschrift für die berechnete Steuer für erhaltene Lieferungen von Waren oder Leistungen für Instandhaltung, Reparatur und Betrieb des Fahrzeuges, einschließlich für Ersatzteile, Kit, Kraft- und Schmierstoffe, verbunden mit der Nutzung des Fahrzeuges aufgenommen hat, schließt die Bemessungsgrundlage der Lieferung auch der Teil von diesen Ausgaben ein.

Da bei der Nutzung von Fahrzeugen diese Hypothese sehr verbreitet ist, muss man nachweisen, dass das Fahrzeug und die Waren oder Leistungen, bestimmt für dessen Instandhaltung, Reperatur, Besserung oder Betrieb, einschließlich für Ersatzteile, Kit, Kraft- und Schmierstoffe für die Tätigkeit der Gesellschaft verwendet werden.

Zu diesem Zweck soll man Fahrtenblätter, Quittungen für Kraftstoff, Frachtbriefe usw. haben.

 

Quelle: ApisEkspertSchetovoditel 9/2015

Rechtsanwältin Dr. jur. Anna Tönies-Bambalska
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