Selbstfakturieren gem. dem Umsatzsteuergesetz

Inhalt:

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Selbstfakturieren gem. dem Umsatzsteuergesetz (UstG)

Möglichkeit, vorgesehen im UstG

Ab dem 01. Januar 2011 ist mit einer Änderung des UstG die Möglichkeit vorgesehen, dass auch der Empfänger der Lieferung eine Rechnung oder Gutschrift dazu im Namen und auf Rechnung des Lieferanten ausstellt. Die angegebene Möglichkeit ist als ein Verfahren in den Durchführungsvorschriften des UstG streng geregelt, aber zum Zeitpunkt gibt es ein paar Auseinandersetzungen in den rechtlichen Vorschriften und deren Anwendung.

Gem. den geltenden Rechtsvorschriften im Staat ist jede steuerpflichtige Person – Lieferant verpflichtet, die von ihr ermöglichte Lieferung von Waren oder Dienstleistungen, oder erhaltene Anzahlung mit der Ausstellung einer Rechnung zu dokumentieren. Steuerpflichtige Person gem. dem UstG ist jede Person (unabhängig von deren Rechtsstatus), die eine unabhängige Wirtschaftstätigkeit ausübt. Das bedeutet, dass die Verpflichtung für die Rechnungsausstellung (die einen Steuerbeleg ist) mit der Anmeldung für die MwSt des Lieferanten nicht verbunden ist.

Ab dem 01.01.2011 ist eine Möglichkeit vorgesehen, dass auch der Empfänger der Lieferung eine Rechnung oder Gutschrift im Namen und auf der Rechnung des Lieferanten ausstellen kann (Selbstfakturieren). Eine vorherige Vereinbarung zwischen den beiden Parteien soll es geben, sowie ein Verfahren über Abnahme jeder Rechnung oder Gutschrift seitens der steuerpflichtigen Person, die die Waren oder Dienstleistungen erbringt. Diese Änderung in dem UstG ist verabschiedet im Licht der Harmonisierung des bulgarischen Steuerrechts mit den Anforderungen der europäischen Richtlinien und besonders mit dem Text des Art. 224 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates betreffend das allgemeine System der Ust. Die Verfahrensregeln über das Selbstfakturieren werden abhängig davon bestimmt, ob der Lieferer und der Empfänger Personen sind, die im Staat ansässig sind oder der eine ansässig eines anderen Mitgliedstaates ist. Das bedeutet, dass es gem. den geltenden Vorschriften zur Zeit keine Möglichkeit für Selbstfakturieren in den Fällen gibt, wenn der Lieferer oder Empfänger außerhalb der EU sind, d.h. ein Drittland.

Ausstellung einer Rechnung oder Gutschrift im Namen und auf Rechnung des Lieferanten – Selbstfakturieren, wenn der Lieferant und der Empfänger Personen sind, die im Hoheitsgebiet des Staates niedergelassen sind:

In den Fällen von Selbstfakturieren, wenn der Lieferer und der Empfänger gem. UstG angemeldete Personen sind, niedergelassen im Hoheitsgebiet des Staates, werden die gemeinsamen Vorschriften betreffend die Ausstellung von Steuerunterlagen angewandt. D.h. die vom Empfänger ausgestellten Rechnungen sollen den Anforderungen des Art. 114 des UstG entsprechen.

Das Vorhandensein einer vorherigen Vereinbarung zwischen den Parteien bezüglich Selbstfakturieren seitens des Empfängers ist eine vorgeschriebene gesetzliche Voraussetzung. Der Gesetzgeber hat den Personen die Möglichkeit gegeben der Inhalt der Vereinbarung selber zu bestimmen (es fehlen Mussvorschriften betreffend Rechnungsangaben und Struktur). Beispielhafte Information, die berücksichtigt werden könnte:

  • Name, Anschrift und Ust-Identifikationsnummer des Empfängers;
  • Name, Anschrift und Ust-Identifikationsnummer des Lieferanten;
  • Frist der Vereinbarung;
  • Zustimmung des Lieferanten die Rechnungen, ausgestellt vom Empfänger im Namen und auf Rechnung des Lieferanten zu akzeptieren;
  • Weise, wie der Lieferer den Empfänger über Ablehnung der vom Empfänger in seinem Namen ausgestellten Rechnungen informiert;
  • Zustimmung des Lieferanten Rechnungen für die Lieferungen, umfassen in der Vereinbarung, nicht auszustellen;
  • Verpflichtung des Lieferers für umgehende Benachrichtigung des Empfängers im Falle von Löschung der Anmeldung für die MwSt.

Der Gesetzgeber hat den Parteien die Möglichkeit gegeben, selber die Art der Zusendung und Bestätigung der Aufnahme der ausgestellten Rechnungen zu bestimmern. Falls in der Vereinbarung nichts Anders vorgesehen ist, bestätigt der Lieferer dem Empfänger ausdrücklich die Aufnahme der unter der Bedingungen für Selbstfakturieren ausgestellte Rechnung oder Gutschrift, wobei falsch ausgestellte oder korrigierte Unterlagen bei dem Selbstfakturieren nach dem Art. 116 des UstG vom Empfänger annulliert werden. Als falsch ausgestellt gelten auch die vom Empfänger ausgestellten Rechnungen und Gutschriften, die vom Lieferanten in Einklang mit der dafür vorgesehenen Ordnung nicht aufgenommen sind.

Für den Empfänger sind folgende Mussvorschriften vorgesehen, die das Selbstfakturierenverfahren betreffen:

  1. Verbot der Übertragung (Delegieren) der Austellung von Rechnungen oder Gutschriften einer dritten pflichtigen Person.
  2. Verpflichtung für eine Überprüfung über die Gültigkeit der Anmeldung des Lieferers für die MwSt-Zwecke.
  3. Eintragung des Textes „Selbstfakturieren“ auf jeder ausgestellten Rechnung oder Gutschrift.
  4. Bezifferung der ausgestellten Rechnungen und Gutschriften gemäß einem vom Lieferanten bereitgestellten Diapason.

Für den Auftragnehmer ist die Verpflichtung vorgesehen, die zuständige Territorialdirektion der Einnahmenagentur über die Vereinbarungen für Selbstfakturieren in einer Frist von 7 Tagen nach deren Abschließen zu informieren. Bei Vorhandensein einer Vereinbarung in schriftlicher Form, ist eine Kopie davon bereitzustellen.

Die Vereinbarung kann in den folgenden Fällen eingestellt werden:

  • Bei Ablauf deren Frist;
  • Im gegenseitigen Einvernehmen der Parteien – wobei in diesem Fall der Lieferant verpflichtet ist, die zuständige Territorialdirektion der Einnahmenagentur in einer Frist von 3 Tagen über die Höhe seiner Einnahmen zu benachrichtigen, dokumentiert mit Rechnungen und Gutschriften, ausgestellt nach der eingestellten Vereinbarung;
  • Einseitig jeder Partei – in diesem Fall ist die Benachrichtigungspflicht für die Partei, die die Einstellung initiiert hat.

Zusammenfassend muss es darauf hingewiesen werden, dass dem Lieferanten die Entlastung zu seiner Verpflichtungen betreffend das Dokumentieren der Lieferungen nicht erteilt wird. Das bedeutet, dass falls der Empfänger eine verwirklichte Lieferung oder erhaltene Vorauszahlung in der gesetzlichen Frist nicht dokumentiert, wird die Haftung für den Lieferer nach den Verordnungen des UstG sein. Dieser soll einen Steuerbeleg ausstellen und den in sein Tagesbuch für Verkäufe und in die MwSt-Erklärung für den entsprechenden Besteuerungszeitraum berücksichtigen.

Ausstellung einer Rechnung oder Gutschrift im Namen und auf Rechnung des Lieferanten – Selbstfakturieren, wenn der Lieferant oder der Empfänger (nur der eine) eine Person ist, die im Hoheitsgebiet des Staates und der andere im Hoheitsgebiet eines anderen Staates niedergelassen ist:

Ab dem 01.01.2013 sind mit der Aufnahme des Art. 111a des UstG neue Regeln über das Dokumentieren der Lieferungen eingeführt, wobei die anwendbaren Rechtsvorschriften betreffend die Anforderungen für die Rechnungen geregelt werden. Der allgemeine Grundsatz (Art. 111a, Abs. 1 des UstG) ist, dass die Lieferungen nach der Gesetzgebung des Mitgliedsstaates dokumentiert werden, wo der Ort der Lieferungen ist.

Es gibt eine Ausnahme von diesem Regel in der Verordnung des Art. 111a, Abs. 2 des UstG, nach der das Dokumentieren der Lieferungen mit Leistungsort im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates gem. den Regelungen des UstG erfolgt, wenn der Steueranspruch für den Empfänger entsteht und der Lieferer eine Person ist, für die folgende Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind:

  • Derselbe hat seine unabhängige Wirtschaftstätigkeit, eine feste Niederlassung im Hoheitsgebiet des Staates, woraus die Lieferung gemacht ist oder eine ständige Anschrift oder gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet des Staates.
  • Derselbe ist nicht im Mitgliedstaat niedergelassen, in dessen Hoheitsgebiet der Leistungsort ist oder seine Niederlassung nimmt in diesem Mitgliedstaat an die Lieferung nicht teil.

D.h. wenn eine für die MwSt angemeldete Person eine Lieferung mit Leistungsort im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates dokumentiert und die Steuer auf der Lieferung von dem Empfänger zu entrichten ist, soll der ausgestellte Steuerbeleg den Anforderungen des bulgarischen Steuerrechtes entsprechen.

Eine Ausnahme von der angegebenen Rechtsnorm ist in den Fällen vorgesehen, wenn die Rechnung oder Gutschrift von dem Empfänger ausgestellt ist – Selbstfakturieren. In diesem Fall wird gem. dem Art. 111a, Abs. 4 des UstG die allgemeine Regel des UstG anwendbar sein und nämlich – die Rechnung oder Gutschrift soll den Anforderungen der Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates entsprechen, wo der Leistungsort ist.

 

Quelle: IDES 1/2015

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