Unternehmen sollen Mehrwertsteuer doch auf die Firmen-Aktiva zahlen

Unternehmen sollen Mehrwertsteuer doch auf die Firmen-Aktiva zahlen

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Unternehmen sollen Mehrwertsteuer doch auf die Firmen-Aktiva zahlen

(Bulgarien) Die Firmen werden Mehrwertsteuer auf die Firmenaktiva zahlen, wenn sie diese zu Privatzwecken nutzen. Die Steuer wird unabhängig von der Art und vom Wert  der Ware und Dienstleistung fällig, d.h. sie wird sogar für ganz triviale Sachen wie Mobiltechnik und Bürotechnik abgezogen. Dies wurde bekannt aus den zur öffentlichen Debatte veröffentlichten Durchführungsbestimmungen zur Anwendung des Umsatzsteuergesetzes (UstG). Aus den Durchführungsbestimmungen und der Einsicht in die endgültig bewilligte Fassung des Gesetzes  ergibt sich, dass die Finanzbehörde ihre ursprünglichen Vorhaben behalten hat, daraus allerdings nur der ganz skandalöse Teil ausgefallen ist, und zwar die Einreichung der Steuererklärungen bei der Nationalen Einnahmenagentur (NAP) für ganz bestimmte Aktiva. Das Parlament hob auch gewisse Aufsehen erregende Diskussionspassus auf, dafür aber andere Details bei der Erhebung der Steuern geregelt.

Wenn die Firmen eine Ware kaufen, sind sie berechtigt, die MwSt zurückerstattet zu bekommen. Nach den neuen Regelungen, sobald mit der Nutzung der Waren auch zu Privatzwecken begonnen wird, soll das Unternehmen, proportional dem Nutzungsanteil, mit der Rückzahlung der MwSt an das Budget anfangen.

Aus den veröffentlichten Bestimmungen zur Anwendung des UstG ergibt sich, dass ab Februar die Firmen neue Muster der Unterlagen zu benutzen haben, wo die Verkäufe und die Käufe abzurechnen sind, bei denen MwSt gezahlt und zurückerstattet ist. In die Erfassungsliste der Verkäufe, als auch in die allmonatlichen Nachweiserklärungen für die geschuldete MwSt werden spezielle Spalten eingeführt, in die die Unternehmen die Steuer einzutragen haben, die sie zur Privatnutzung von Sachen angerechnet haben. Der erste Monat, in dem dies geschehen muss, ist Februar, weil für Dezember die bisherigen Formulare gelten.

In dem Gesetz sind die zulässigen Ausnahmen für unvorhergesehene Situationen geregelt, bei denen die Steuer nicht angerechnet werden kann. Der Zeitpunkt, in dem die Unternehmen mit der Eintreibung der Steuer beginnen müssen, ist auch festgelegt– d.h. wann das Steuerereignis entsteht. Geregelt wird auch die Art und Weise, auf die die direkten Ausgaben für die Bestimmung der Bemessungsgrundlage berechnet werden, auf deren Basis MwSt zu zahlen ist. Es ist präzisiert, dass bei langfristigen Aktiva über 700 Leva, auch ihr Verschleiß in einer Maximalfrist von 5 Jahren für die mobilen Gegenstände und von 20 Jahren für Immobilien abzurechnen ist. Der Privatnutzungsanteil wird nach einer eigenen Einschätzung der Unternehmen bestimmt und dementsprechend proportional der Bemessungsgrundlage berechnet. Bei Überprüfungen, inwiefern der angegebene Anteil der Realität entspricht, kann die Einschätzung der Finanzbeamten auch subjektiv sein.

Quelle: Wirtschaftsblatt Nr. 1/ Januar 2016

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