Zusätzliche obligatorische Altersversorgung

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Zusätzliche obligatorische Altersversorgung

Seit dem Anfang des Jahres 2015 wird die Möglichkeit für einen obligatorischen Wahl einer Versicherung für die Personen gegeben, geboren nach dem 31.12.1959 – in der staatlichen Sozialversicherung oder in einem privaten Pensionsfond.

Heutzutage wird die Kapitalalterversorgung in Bulgarien in folgende Formen verwirklicht:

  • Zusätzliche obligatorische Alterversorgung in zwei Arten Rentenfonds – allgemeine Rentenfonds und betriebliche Rentenfonds, die die zweite Säule des Rentensystems darstellen.
  • Zusätzliche freiwillige Alterversorgung in die Fonds zur freiwilligen Alterversicherung und Fonds zur freiwilligen Versicherung nach betrieblichen Systemen (die dritte Säule des Rentensystems).

Die zweite und die dritte Säule des Rentensystems ergänzen die erste – die staatliche Sozialversicherung, die eine führende Rolle hat.

Die zusätzliche obligatorische Alterversicherung erfolgt nach den Bedingungen und Verfahren des Kapitels II des Sozialgesetzbuchs.

Die zusätzliche obligatorische Alterversorgung wird aufgrund eines abgeschlossenen Vertrags der versicherten Person mit  einer Alterversorgungsgesellschaft verwirklicht oder aufgrund einer von Amt Zuteilung unter den Bedingungen des Art. 140, Abs. 4, mit einer Ausnahme der Personen, die im Fond „Renten“ nach dem Art. 4b versichert sind.

Das Versicherungsverhältnis mit der Alterversorgungsgesellschaft entsteht von dem Datum, an dem der Versicherungsvertrag abgeschlossen ist.

Der Versicherungsvertrag wird ab dem ersten Tag des Monats, folgend der Monat des Wahls gekündigt, falls die Person gewählt hat, nur im Fond „Renten“  der staatlichen Sozialversicherung versichert zu werden.

Die zusätzliche obligatorische Alterversorgung wird aufgrund der Prinzipien der Verbindlichkeit der Teilnahme erfolgen, mit einer Ausnahme der Personen, die gemäß Art. 4b des Sozialgesetzbuches versichert sind, juristischer Unabhängigkeit der Fonds, Transparenz, staatlicher Regulierung, Genehmigungsmechanismus, faires Wettbewerb, Vertretung der Interessen der versicherten Personen. Jeder Versicherte hat eine persönliche Versicherungsnummer und dessen Beiträge werden in einen individuellen Versicherungsposten kumuliert. Dieser ist in Leva und in Anteilen. Die Abzüge als Prozent jedes Versicherungsbeitrags erfolgen bevor der Festsetzung der Anteile. Jeder Anteil stellt einen proportionellen Teil der Nettovermögenswerte des Fonds dar.

Die Versicherung bei der zusätzlichen obligatorischen Alterversorgung hat Steuererleichterungen. Die Einnahmen werden nicht mit Steuer nach dem Körperschaftsteuergesetz besteuert. Die Einnahmen aus Kapitalanlagen des allgemeinen und des betrieblichen Rentenfonds, verteilt nach individuellen Posten der versicherten Personen, wird mit Steuer im Sinne des Einkommensteuergesetzes nicht besteuert. Die Leistungen nach der  zusätzlichen obligatorischen Alterversorgung werden nach dem Ust-Gesetzes auch nicht besteuert.

Ab dem 01.01.2015 trat in Kraft der neue Art. 4b des Sozialgesetzbuches. Gemäß diesem können die Personen, geboren nach dem 31 Dezember 1959, bei einer unrsprünglichen Entstehung der Rechtsgrundlage für Versicherung nach dem 31 Dezember 2014 in einer Frist von einem Jahr nach der Entstehung der Rechtsgrundlage für Versicherung einmalig wählen, in einem allgemeinen Rentenfond versichert zu werden.

Falls die Person keinen Antrag auf Versicherung in einem allgemeinen Rentenfond in eine einjährige Frist einreicht, bleibt die Versicherung nur im Fond „Renten“ mit einem erhöhten Versicherungsbeitrag in der Höhe des Versicherungsbeitrags für den allgemeinen Rentenfond (12,8% + 5%).

Die versicherten und die selbständigen Personen, geboren nach dem 31 Dezember 1959, die im allgemeinen Rentenfond versichert gewesen sind, können einmalig wählen, nur im Fond „Renten“ mit einem erhöhten Versicherungsbeitrag in der Höhe des Versicherungsbeitrags für den allgemeinen Rentenfond versichert zu werden.

Die Versicherung dieser Personen entsteht am ersten Tag des Monats, folgend den Monat des Wahls. Bis diesem Datum unterliegen sie der obligatorischen Versicherung im Fond „Renten“  mit einem erhöhten Versicherungsbeitrag in der Höhe des Versicherungsbeitrags für den allgemeinen Rentenfond.

Die zusätzliche obligatorische Alterversorgung gibt Recht auf eine zweite zusätzliche Rente der geborenen nach dem 31.12.1959 und eine Möglichkeit für Erhalt einer Rente für einen vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand der arbeitenden Personen in erster und zweiter Arbeitskategorie. Diese wird durch Teilnahme an allgemeine und/oder betriebliche Rentenfonds verwirklicht, die von lizenzierten Alterversorgungsgesellschaften gegründet und geführt werden.

Es gelten Vorschriften nach dem Sozialgesetzbuch für selbständigen persönlichen Wahl eines Rentenfonds von den Personen, die der Versicherung unterliegen, durch Einreichen eines Antrags an die Alterversorgungsgesellschaft, die den entsprechenden Fond führt. Das Verfahren der Einreichung eines Antrags auf Teilnahme am Fond für zusätzliche obligatorische Alterversorgung und die Anforderungen bezüglich seiner Form und Inhalt sind mit der Verordnung Nr 33 vom 19 September 2006 für die individuellen Anträge auf Teilnahme am Fond für zusätzliche obligatorische Alterversorgung, ausgestellt von der Kommission für Finanzaufsicht geregelt.

Die Personen, die in erster und zweiter Arbeitskategorie arbeiten, die im Fond „Renten“ der staatlichen Sozialversicherung versichert sind, werden obligatorisch auch im betrieblichen Rentenfond für Rente für einen vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand unabhängig von der Alter versichert.

Die Versicherung in einem allgemeinen Rentenfond gibt Recht auf:

  • Zusätzliche lebenslange Rente für Alter nach dem Erwerb eines Anspruchs auf Alterspension gem. Kapitel I des Sozialgesetzbuchs oder nach Wunsch der Person zusätzliche lebenslange Rente für Alter fünf Jahre bevor dem Alter für Erwerb eines Anspruchs auf Alterspension gem. Kapitel I des Sozialgesetzbuchs, wenn die akkumulierten Mittel eine solche Rente erlauben in einer Höhe nicht weniger als die Höhe der minimalen Alterpension;
  • Einmalige Auszahlung bis 50% der Mittel, akkumuliert in dem individuellen Posten, bei lebenslanger verlorener Arbeitsfähigkeit über 70,99%;
  • Einmalige Auszahlung oder Zahlungsaufschub von Beträgen der Nachfolger der verstorbenen versicherten Person und eines Rentners unter den Bedingungen dieses Anteils.

Eine Versicherung in einem betrieblichen Rentenfond gibt Recht auf:

  • Betriebliche Terminrente für vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand für arbeitende Personen unter den Bedingungen der ersten und zweiten Arbeitskategorie;
  • Einmalige Auszahlung bis 50% der Mittel, akummuliert in dem individuellen Posten, bei lebenslanger verlorener Arbeitsfähigkeit über 70,99%;
  • Einmalige Auszahlung oder Zahlungsaufschub von Beträgen der Nachfolger der verstorbenen versicherten Person und eines Rentners unter der Bedingungen dieses Anteils.

Bedingungen für die Entstehung eines Rechts auf betriebliche Rente

Ab den 1. Januar 2015 erreichen die versicherten Personen im betrieblichen Rentenfond die Anspruchsberechtigung auf Rente für vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand bei:

  • Nicht weniger als 10 Dienstjahre vorbehaltlich erster Arbeitskategorie und Alter 12 Jahre und 6 Monate für Frauen und 10 Jahre und 6 Monate für Männer, niedriger als das Alter gem. Art. 68, Abs. 1 des Sozialgesetzbuches;
  • Nicht weniger als 15 Dienstjahre vorbehaltlich zweiter Arbeitskategorie und Alter 7 Jahre und 6 Monate für Frauen und 5 Jahre und 6 Monate für Männer, niedriger als das Alter gem. Art. 68, Abs. 1 des Sozialgesetzbuches.

Ab dem 31 Dezember 2015 verringert sich das Alter mit zu 6 Monaten von der ersten Zahl jedes folgenden Kalenderjahres bis zum Erreichen von einem 8 Jahre niedrigeren Alter für Frauen und Männer, die vorbehaltlich der ersten Arbeitskategorie gearbeitet haben, vom Alter gem. Art. 68, Abs. 1 des Sozialgesetzbuches und von einem 3 Jahre niedrigeren Alter für Frauen und Männer, die vorbehaltlich der zweiten Arbeitskategorie gearbeitet haben, vom Alter gem. Art. 68, Abs. 1 des Sozialgesetzbuches.

Das Vorhandensein der angeforderten Dienstjahre wird mit einer Bescheinigung von dem Nationalversicherungsinstitut nachgewiesen.

Alle Personen, die für eine zusätzliche Alterversorgung versichert sind, müssen wissen, dass die überwiesenen Beträge möglicherweise mit der Zeit nicht verloren gehen werden; unter bestimmten Bedingungen, zusammen mit den Zinsen erhalten werden, und bei fatalem Ende von den gesetzlichen Erben geerbt werden. Das ist nämlich der Sinn des kapitaldeckenden Prinzipes der Alterversorgung.

Eine Vervollkommung der zweiten und der dritten Säule ist nötig. Ein Beispiel dafür ist die Einführung eines fondsübergreifenden Systems, das eine Wahlmöglichkeit der Versicherten gibt, zwischen verschiedenen Investitionsentscheidungen bei der Fondsverwaltung zu entscheiden. Es ist auch eine Verminderung des Betrags der Gebühren, eine Regelung der Auszahlungsphase nach Erwerb von Rentenansprüchen, sowie die Einführung eines Garantiemechanismus für das eingezahlte Geld nötig. Die Rentenfonds beharren auf einer Gesamtveränderung des Kapitels II vom Sozialgesetzbuches, der die zusätzliche obligatorische Alterversicherung und das Geld für eine zweite Rente regelt.Texte aus dem Sozialgesetzbuch widersprechen den Änderungen, die Ende des vergangenen Jahres verabschiedet worden sind, durch die Übergangs- und Schlussbestimmungen des Haushaltsgesetzes der staatlichen Sozialversicherung für die Übertragung von Posten von den privaten Fonds zu dem solidaren Fond, sowie dem neuen Vorschlag des Finanzministeriums – die Möglichkeit, das Geld für eine zweite Rente zu dem Silverfond zu übertregen.

 

Quelle: IDES 2/2015

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