Ansässige Person gemäß dem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

Inhalt:

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Ansässige Person gemäß dem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, geschlossen von Bulgarien

Dieser Artikel gibt praktische Leitlinien für Ausländer, die Aktivitäten oder Investitionen in Bulgarien haben, sowie für Bulgaren, die Aktivitäten oder Investitionen im Ausland haben, in Bezug auf die Frage für welchen Staat sie als ansässige Person zu Steuerzwecken Empfänger von Einkommen gemäß dem Doppelbesteuerungsabkommen gelten.

Kriterien für eine ansässige Person zu Steuerzwecken gemäß der bulgarischen Gesetzgebung

Laut des Körperschaftsteuergesetzes gelten juristische Personen, die gemäß der bulgarischen Gesetzgebung gegründet sind, als ansässige Personen zu Steuerzwecken von Bulgarien.

Gemäß des Gesetzes über die Steuern auf das Einkommen natürlicher Personen gilt eine natürliche Person für ansässig zur Steuerzwecken Bulgariens, wenn sie ein der folgenden Kriterien erfüllt:

  • Sie hat ständige Anschrift in Bulgarien oder;
  • Sie hält sich in Bulgarien mehr als 183 Tage jeder 12 monatlichen Periode auf oder;
  • Sie ist im Ausland von dem bulgarischen Staat, von seinen Organen oder Organisationen, von bulgarischen Betrieben und Mitglieder seiner Familie ensendet oder;
  • Ihr Mittelpunkt von Lebensinteressen ist in Bulgarien.

Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen von Bulgarien

Zur Zeit hat Bulgarien 68 geschlossene Doppelbesteuerungsabkommen mit europäischen Ländern (einschließlich aller EU-Mitgliedsstaaten), Asien, Nordamerika und Afrika. Es wird erwartet, dass ein Abkommen mit Jemen in Kraft tritt.

Bulgarien bezieht sich in Prinzip auf das OECD-Musterabkommen und dessen Kommentare, wenn es die Abkommen abschließt und anwendet. Obwohl die Verordnungen für ansässige Person zu Steuerzwecken in den bulgarischen Doppelbesteuerungsabkommen eher das Modell der Vereinigten Nationen folgen, werden wir diese mit dem gegenwärtigen OECD-Musterabkommen vergleichen.

Der Artikel wird nach der Struktur der Art. 4 des OECD-Musterabkommen gestaltet, d.h. Abs. 1 definiert den Begriff „ansässige Person“; Abs. 2 – regelt die Kriterien für das „Abbrechen der Beziehung“ natürlicher Personen; Abs. 3 – regelt die Kriterien für das „Abbrechen der Beziehung“ von Personen, verschieden als natürliche Personen.

1. Absatz 1: Hauptdefinition

а) Hauptdefinition für beide Staaten

Dieser Teil behandelt nur die Abkommen mit einer Definition für ansässige Person, die man für beide Vertragsstaaten anwendet.

Die Abkommen sind zusammengefasst abhängig davon, ob die Kriterien für ansässige Person zu Steuerzwecken: 1) zusätzlich zu diesen, vorgesehen im OECD-Musterabkommen sind; oder 2) im Art. 4, Abs. 1 gem. dem OECD-Musterabkommen fehlen.

Zusätzliche Kriterien
Nr Land Zusätzliche Kriterien
Staatsbürgerschaft Anmeldung Ort der Gründung Sitz Person, die in einem
(Nationalität) (VN Modell) Drittland ansässig ist
1 Österreich X
2 Aserbaidschan X
3 Albanien X X
4 Algerien X
5 Armenien X
6 Weißrussland X X
7 Vietnam X X X
8 Deutschland X
9 Griechenland X
10 Ägypten X
11 Estland X
12 Israel X
13 Indonesien X
14 Iran
15 Irland
16 Jordan
17 Kasachstan X X⁵
18 China X
19 Lettland X X
20 Libanon X
21 Litauen X X
22 Mazedonien X X
23 Moldawien X X
24 Mongolei X
25 Russland X X
26 Vereinigte Staaten X X
27 Nordkorea X X
28 Syrien X X
29 Slowakei X X
30 Slowenien X
31 Thailand X
32 Türkei X X
33 Usbekistan X
34 Kroatien X
35 Tschechien X X
36 Jugoslavien X X
37 Südafrika X
38 Südkorea X X

⁵* angewendet nur gegenüber Bulgarien

Aus der Tabelle ist ersichtlich, dass 38 der Doppelbesteuerungsabkommen Bulgariens Kriterien enthalten, die die Eigenschaft „ansässige Person“ gem. dem Doppelbesteuerungsabkommen mit rein formalen Indikatoren umbindet, welche die Staatsbürgerschaft, der Ort von der Gründung, der Anmeldung und der Sitz sind.

Es gibt auch Abkommen, wo manche der Kriterien für „ansässige Person“ des OECD-Musterabkommens von der Hauptdefinition im Doppelbesteuerungsabkommen fehlen.

Nur 6 Abkommen (mit Weißrussland, Vietnam, Iran, Libanon, Russland und Syrien) enthalten nicht das Kriterium „Verwaltungssitz“ in der Definition der ansässigen Person im Abs. 1.

26 der Abkommen regeln explizit nicht, das die Staaten und deren Organe als ansässige Personen zu Steuerzwecken gem. dem Doppelbesteuerungsabkommen behandelt werden. Das sind diese mit Algerien, Armenien, Weißrussland, Vietnam, Georgia, Griechenland, Israel, Indonesien, Kasachstan, Zypern, China, Libanon, Mazedonien, Moldawien, Mongolei, Polen, Rumänien, Russland, Nordkorea, Syrien, Slowakei, Türkei, Usbekistan, Kroatien, Jugoslavien und Südkorea. Die Hauptursache für diese Abweichung vom gegenwärtigen OECD-Musterabkommen ist, dass die Verordnung betreffend den Staat und die staatlichen Organe im OECD-Musterabkommen in 1995 hinzugefügt ist, während viele der oben erwähnten Abkommen bevor diesem Jahr abgeschlossen worden sind.

Unten sind auch die Kriterien des OECD-Musterabkommens zusammengefasst, die eine Person aus der Definition für „ansässige Person“ im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens ausschließt.

Die Ausnahme für Personen, die sich nur aufgrund Einnahmen aus Quellen in einem bestimmten Vertragsstaat belegen, ist in einen kleinen Anzahl von Abkommen mit Hauptdefinition für ansässige Person nicht umgesetzt und nämlich mit Griechenland, Indonesien, Mazedonien, Russland und der Türkei.

Die Ausnahme für Personen, die sich nur aufgrund von Vermögen belegen, das sich in einem bestimmten Vertragsstaat befindet, fehlt im Doppelbesteuerungsabkommen mit Vietnam, Griechenland, Ägypten, Estland, Israel, Indonesien, Jordan, Iran, Irland, Lettland, Mazedonien, Russland, den Vereinigten Staaten, Syrien, Thailand, der Türkei, Südafrika und Südkorea.

b) Zwei gesonderte Definitionen

Die Abkommen mit den folgenden Staaten sehen gesonderte Definitionen für „ansässige Person“ für jeden der beiden Vertragsstaaten vor: Bahrein, Belgien, Großbritannien, Dänemark, Simbabwe, Indien, Spanien, Italien, Kanada, Katar, Kuwait, Luxemburg, Malta, Marokko, Norwegien, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Portugal, Singapur, der Ukraine, Ungarn, Finnland, Frankreich, den Niederlanden, Schweden und Japan.

Bei diesen Doppelbesteuerungsabkommen gibt es drei mögliche Variante: die zwei Definitionen folgen dem OECD-Musterabkommen; nur eine der Definitionen folgt dem OECD-Musterabkommen oder keine der beiden Definitionen folgt dem OECD-Musterabkommen.

Um Verwirrungen und Unklarheiten bei Überprüfung, ob eine Person als ansässige Person zu Steuerzwecken gem. dem Doppelbesteuerungsabkommen klasifiziert werden darf, zu vermeiden, muss man aufmerksam den ganzen Text der Definitionen lesen.

2. Absatz 2: Kriterien für das „Abbrechen der Beziehung“ für natürliche Personen

46 Doppelbesteuerungsabkommen folgen ganz und gar den Schritten des „Abbrechens der Beziehung“, vorgesehen im Art. 4, Abs. 2 des OECD-Musterabkommens: Österreich, Aserbaidschan, Albanien, Algerien, Armenien, Bahrain, Belarus, Belgien, Deutschland, Griechenland, Ägypten, Estland, Israel, Jordanien, Iran, Irland, Kasachstan, Katar, Zypern, China, Kuwait, Lettland, Libanon, Litauen, Mazedonien, Moldau, Marokko, der Mongolei, die Vereinigten Arabischen Emirate, Polen, Rumänien, Russland, USA, Nordkorea, Syrien, Slowenien, Thailand, Türkei, Usbekistan, Ukraine, Ungarn, Kroatien, Tschechien, der Schweiz, Südafrika und Südkorea.

Die restlichen Abkommen regeln verschiedene Variationen der Kriterien für das „Abbrechen der Beziehung“ für natürliche Personen.

Das Kriterium „Staatsbürgerschaft“ fehlt von den Schritten in den Doppelbesteuerungsabkommen mit Vietnam, Georgien, Indonesien, Portugal, Singapur, Slowakei, Jugoslawien. In dem Doppelbesteuerungsabkommen mit Portugal fehlt auch das Kriterium ständiger Anschrift.

14 Abkommen (diese mit Großbritannien, Dänemark, Simbabwe, Indien, Spanien, Italien, Kanada, Luxemburg, Malta, Norwegen, Frankreich, den Niederlanden, Schweden und Japan) enthalten nur ein Kriterium für ein „Abbrechen der Beziehung“ bei natürlichen Personen – „Mittelpunkt von Lebensinteressen“. Dieses Kriterium ist von einer Verordnung für bilaterales Abkommen zwischen den Vertragsstaaten gefolgt, falls der Mittelpunkt von Lebensinteressen nicht festgesetzt werden kann.

Die Abkommen mit Belgien, Norwegen und Finnland berücksichtigen auch nur das Kriterium für Mittelpunkt der Lebensinteressen, aber nach diesem fehlt ein explizit geregeltes Verfahren zum Abschließen eines bilateralen Abkommens.

3. Absatz 3: Kriterien für das „Abbrechen der Beziehung“ für juristische Personen

27 Doppelbesteuerungsabkommen berücksichtigen als ein Kriterium des „Abbrechens der Beziehung“ für Peronen, verschieden als natürliche die tatsächliche Geschäftsleitung. Das sind die Abkommen mit Belgien, Großbritannien, Dänemark, Simbabwe, Israel, Indien, Spanien, Italien, China, Luxemburg, Malta, Marokko, Norwegen, Polen, Portugal, Rumänien, Russland, Nord Korea, Singapur, Ukraine, Ungarn, Finnland, Frankreich, Niederlande, Schweden Südkorea und Japan.

Die öfteste Abweichung vom Art. 4, Abs. 3 des OECD-Musterabkommens ist der Ersatz des Kriteriums „tatsächliche Geschäftsleitung“ mit formalen Kriterien wie Gründungsort, Ort der Anmeldung, Sitz u.a. Solche ist die Ordnung im Doppelbesteuerungsabkommen mit Azerbaydzhan⁶, Albanien, Algerien, Armenien, Bahrain, Belarus, Vietnam, Georgien, Griechenland, Ägypten, Estland, Jordanien, Iran, Kasachstan, Kanada, Katar, Zypern, Kuwait, Lettland, Libanon, Mazedonien, Moldau, die Mongolei, Vereinigte Arabische Emirate, Syrien, Slowakei, Thailand, Türkei, Usbekistan, Kroatien, Tschechien und Südafrika.

7 Abkommen sehen ein Verfahren für Abschließen eines biliteralen Abkommens vor, falls man das Kriterium für das „Abbrechen der Beziehung“ nicht anwenden kann. Diese sind die Doppelbesteuerungsabkommen mit Ägypten, Israel, Iran, Mazedonien, Polen, Thailand und Südkorea.

13 Abkommen berücksichtigen das Kriterium für „Abbrechen der Beziehung“ überhaupt nicht, sondern greifen direkt zum Verfahren des biliteralen Abkommens. Das sind die Doppelbesteuerungsabkommen mit Österreich, Azerbaydzhan⁷, Deutschland, Indonesien, Irland, Kanada, Lettland, Litauen, USA, Slowenien, Schweiz, Jugoslawien und Südafrika.

Die Doppelbesteuerungsabkommen können die Doppelbesteuerung erheblich verringern und sogar eliminieren. Ferner sind die Doppelbesteuerungsabkommen das einzige Mittel für die Beilegung von Konflikten für ansässige Person zu Steuerzwecken zwischen zwei Staaten.

Mit seinem Netz von fast 70 Doppelbesteuerungsabkommen und den niedrigen allgemeinen Steuersätzen ist Bulgarien ein attraktiver Bestimmungsort für natürliche und juristische Personen, die zielen ansässige Personen zu Steuerzwecken Bulgariens zu werden.

⁶Das Kriterium für „Abbrechen der Beziehung“ wird nur für Gesellschaften in den Abkommen mit Aserbaidschan, Kanada, Iran, Lettland und Südafrika angewendet.

⁷Wird nur für Personen angewendet, die verschieden als natüliche Personen und Gesellschaften in den Abkommen mit Aserbaidschan, Kanada, Lettland und Südafrika sind.

Quelle: IDES Nr 8/2014

Rechtsanwältin Dr. jur. Anna Tönies-Bambalska
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