Die Besonderheiten bei Entsendung bulgarischer Arbeitnehmern in EU-Mitgliedsstaaten
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Die Besonderheiten bei Entsendung bulgarischer Arbeitnehmern in EU-Mitgliedsstaaten

Inhalt:

Aus verschiedenen Gründen ist die Entsendung von bulgarischen Arbeitnehmern in EU-Mitgliedsstaaten schon weit verbreitet. Die vorübergehende Beschäftigung im Ausland ist duch vielen lokalen und europäischen Vorschriften geregelt.

Hauptsächliche Vorschriften

Das Arbeitsgesetzbuch beinhaltet gemeinsame Regeln im Bezug von der Entsendung von bulgarischen Arbeitnehmern in EU-Mitgliedsstaaten. Bei Bedürfnis ist die Entsendung von Arbeitnehmern erlaubt, aber es gibt einige Besonderheiten zu berücksichtigen. Falls die Abordnung mehr als 30 Kalendertage dauert, ist eine schriftliche Zustimmung des Arbeitnehmers erforderlich.

Die Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen regelt drei Abordnungsfälle in einem EU – Land:

a) einen Arbeitnehmer in ihrem Namen und unter ihrer Leitung in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats im Rahmen eines Vertrags entsenden, der zwischen dem entsendenden Unternehmen und dem in diesem Mitgliedstaat tätigen Dienstleistungsempfänger geschlossen wurde, sofern für die Dauer der Entsendung ein Arbeitsverhältnis zwischen dem entsendenden Unternehmen und dem Arbeitnehmer besteht, oder

b) einen Arbeitnehmer in eine Niederlassung oder ein der Unternehmensgruppe angehörendes Unternehmen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats entsenden, sofern für die Dauer der Entsendung ein Arbeitsverhältnis zwischen dem entsendenden Unternehmen und dem Arbeitnehmer besteht, oder

c) als Leiharbeitsunternehmen oder als einen Arbeitnehmer zur Verfügung stellendes Unternehmen einen Arbeitnehmer in ein verwendendes Unternehmen entsenden, das seinen Sitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat oder dort seine Tätigkeit ausübt, sofern für die Dauer der Entsendung ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Leiharbeitunternehmen oder dem einen Arbeitnehmer zur Verfügung stellenden Unternehmen und dem Arbeitnehmer besteht.

Ist der Besitz einer Arbeitserlaubnis erforderlich?

Sieben Jahre lang brauchten Rumänen und Bulgaren in Deutschland eine Arbeitsgenehmigung, obwohl sie bereits EU-Bürger waren. Auch Dienstleistungen durften sie in einigen Branchen wie dem Baugewerbe oder der Gebäudereinigung nicht erbringen. Seit dem 1. Januar 2014 gibt es diese Beschränkungen nicht mehr. Rumänen und Bulgaren haben nun freien Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt und müssen also keine Arbeitserlaubnis mehr beantragen. Zudem dürfen sie Dienstleistungen in allen Branchen anbieten und Mitarbeiter nach Deutschland entsenden.

Voraussetzungen

Entsendung von Arbeitnehmern erfolgt aufgrund eines schriftlichen Auftrags des Arbeitgebers, der die inVerordnung (EG) Nr. 883/2004 bestimmten Angaben beinhalten muss. Der Arbeitgeber ist verpflichtet neben des Monatsgehalts des Arbeitnehmers auch die folgenden Kosten zu versorgen:

  • Reisekosten
  • Tagegelder und Aufenthaltskosten
  • Krankenversicherung für die Zeit der Entsendung.

Sonderregeln

Entsprechend den Anforderungen der Richtlinie 96/71 /EG der bulgarische Gesetzgeber führt eine Sonderregel ein. Wenn die Dauer der Entsendung im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen in einem anderen EU-Mitgliedstaat mehr als 30 Kalendertage ist, einigen sich die Parteien für die Zeit der Entsendung zumindest die gleichen Mindestarbeitsbedingungen, die für die Mitarbeiter auf die gleiche oder eine ähnliche Arbeit im Gastland gelten. Dazu zählt:

  • Die Dauer des Arbeitstages und der täglichen und wöchentlichen Ruhepausen, sowie die Ruhepausen während des Arbeitstages
  • Der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub
  • Die Höhe des Arbeitsgehalts
  • Die Bezahlung von Überstunden
  • Die sichere und gesunde Arbeitsbedingungen

Dies Sonderregel gilt auch für die Leiharbeitsunternehmen.

Versicherung bei Entsendung von Arbeitnehmern

Falls einer Abordnung muss Formular A1 von der Nationalen Agentur für Einnahmen (NAE) für jeder Arbeitnehmer ausgestellt werden. Die Erfüllung dieses Formulars erlaubt dem Mitarbeiter und seine Angehörigen einen Teil der inländischen Sozialversicherungssystem bleiben. Die Voraussetzung dafür ist die Entsendung 24 Monate nicht zu überschreiten.

Während seines Aufenthaltes muss der Arbetnehmer das Formular A1 immer zur Verfügung haben und dies vor den Behörden darstellen. Andernfalls, muss der Arbeitnehmer im Gastland versichert werden.

Zwischen zwei Entsendungen muss eine Unterbrechung von mindestens 2 Monaten bestehen. Sonst bekommt der Arbeitsgeber automatisch einen Status “expatriation person“ und muss seine Versichrung im Gastland bezahlen.

Weitere Voraussetzungen:

Der Arbeitnehmer darf nicht entsendet werden, um eine andere (entsandte) Person zu ersetzen.

Der Arbeitgeber muss im Entsendestaat gewöhnlich tätig sein. Ob eine nennenswerte Geschäftstätigkeit im Entsendestaat besteht oder nicht, ist anhand einer Reihe objektiver Kriterien nachprüfbar. Unter diese Kriterien fallen die Folgenden:

  • der Ort, an dem das entsendende Unternehmen seinen Sitz und seine Verwaltung hat;
  • übereinstimmende Struktur des Personalbestands des entsendenden Unternehmens im Entsendestaat und im Beschäftigungsstaat (befindet sich im Entsendestaat ausschließlich Verwaltungspersonal, ist an sich bereits ausgeschlossen, dass das Unternehmen unter die Entsendevorschriften fällt);
  • der Ort, an dem die entsandten Arbeitnehmer eingestellt werden;
  • der Ort, an dem der Großteil der Verträge mit den Kunden geschlossen wird;
  • das Recht, dem die Verträge unterliegen, die das entsendende Unternehmen mit seinen Arbeitnehmern bzw. mit seinen Kunden schließt;
  • die Zahl der im Entsendestaat und im Beschäftigungsstaat geschlossenen Verträge;
  • der während eines hinreichend charakteristischen Zeitraums im Entsendestaat und im Beschäftigungsstaat vom entsendenden Unternehmen erzielte Umsatz. (in Höhe von 25% des Gesamtumsatzes)
  • die Dauer der Niederlassung eines Unternehmens im Entsendestaat.
Mehr Information über die Entsendung von bulgarischen Arbeitnehmern in EU-Mitgliedsstaaten finden Sie auf die Webseite der Europäische Kommission.

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