MwSt für Beratungsdienstleistungen

Inhalt:

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MwSt für Beratungsdienstleistungen ist einer ausländischen steuerpflichtigen Person wann zu berechnen?

Sachverhalt:

Eine Gesellschaft erbringt juristische und buchhalterische Dienstleistungen, sowie Steuerberatung in Zusammenhang mit Immobilien einer steuerpflichtigen Person, ansässig und angemeldet für mehrwertsteuerliche Zwecke in einem Mitgliedsstaat.

Die ausländische Person hat kein Büro und Personal auf dem Hoheitsgebiet der Republik Bulgarien, hat eine freiwillige Anmeldung für die MwSt und macht Kauf und Verkauf von Immobilien auf dem Hoheitsgebiet des Staates.

In Bezug auf den vorstehenden Sachverhalt stellt sich folgende Frage:

Soll die Gesellschaft MwSt für erbrachte steuerliche, rechtliche oder Beratungsdienstleistungen einer ausländischen steuerpflichtigen Person berechnen angesichts ihrer Anmeldung für die MwSt?

Stellungsnahme:

Die allgemeinen Regeln für die Bestimmung des Ortes der Leistungserbingung sind in der Verordnung des Art. 21, Abs. 1 und 2 des UstG enthalten (entsprechend Art. 44 und Art. 45 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28 November 2006 bezüglich des allgemeinen Systems der MwSt).

Wenn Empfänger eine steuerpflichtige Person ist, die im Staat ansässig ist, ist der Ort der Leistungserbringung auf dem Hoheitsgebiet des Staates nach Art. 21, Abs. 2 des UstG, wenn gemäß Art. 54, Abs. 2 der Durchführungsverordnung des Umsatzsteuergesetzes in Bezug auf Art. 82, Abs. 1 des UstG die Steuer vom Lieferanten zu zahlen ist.

Im § 1, P. 11 der Zusatzbestimmungen des UstG ist eine Definition des Begriffs „ansässige Person“ gegeben und das ist eine Person, die einen Sitz oder eine Verwaltungsanschrift oder eine Betriebsstätte auf dem Hoheitsgebiet des Staates hat.

Der Besitz einer Ust-Identifikationsnummer ist selbst nicht ausreichend, um anzunehmen, dass die steuerpflichtige Person eine Betriebsstätte hat, nach der Verordnung des Art. 11, Abs. 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom 15 März 2011 über Festlegung von Anwendungsmaßnahmen der Richtlinie 2006/112/EG bezüglich des allgemeinen Systems des MwSt.

Im konkreten Fall hat die ausländische Gesellschaft keine Betriebsstätte auf dem Hoheitsgebiet des Staates und der Leistungsort ist dort, wo der Empfänger der Lieferung ansässig ist, nach der Verordnung des Art. 21, Abs. 2 des UstG.

In diesem Fall ist die Lieferung mit Leistungsort außerhalb des Staates (in dem anderen Mitgliedsstaat) und in der Rechnung, ausgestellt nach Art. 113 des UstG ist keine Steuer zu erheben.

Unter diesen Umständen ist auf der Rechnung die Ust-Identifikationsnummer des Empfängers auszuweisen, die vom Mitgliedsstaat zugestellt ist, wo die Person angesichts ihres Sitzes ansässig ist oder vom Mitgliedsstaat, wo die Person eine Betriebsstätte hat, falls die Leistungen der Gesellschaft mit der Tätigkeit dieser Betriebsstätte verbunden sind.

In diesem Fall wird außerhalb der Steuererklärung auch eine VIES-Erklärung für den entsprechenden steuerlichen Zeitraum abgegeben.

Gemäß der Verordnung des Art. 116, Abs. 1 des UstG sind Korrekturen und Ergänzungen in den steuerlichen Unterlagen nicht zugelassen.

Falsch zusammengestellte oder korrigierte Belege muss man annulieren und neue ausstellen.

Gemäß Art. 116, Abs. 3 des UstG als falsch zusammengestellte Belege gelten ausgestellte Rechnungen und Gutschriften, in denen Steuer erhoben ist, obwohl sie nicht erhoben werden sollte.

Als Ausnahme von diesen Regeln für die Lieferungen mancher Arten von Leistungen sind spezifische Verordnungen angenommen, die den Ort der faktischen Leistungserbringung feststellen.

Der Leistungsort bei Leistungslieferung, die mit Immobilien verbunden sind, ist der Ort, wo sich die Immobilie befindet, gemäß Art. 21, Abs. 4 des UstG (Art. 47 der Richtlinie 2006/112/EG), einschließlich bei der Gewährung von Nutzungsrechten, Expertleistungen oder Leistungen von Unterhändlern, verbunden mit der Immobilie, Leistungen in Bezug auf die Vorbereitung und die Koordination der Bauarbeiten, verbunden mit der Immobilie, sowie architektonische, Aufsichts-, Ingenieursarbeiten u.a.

In diesem Fall würde die Leistung nach der Praxis des Gerichtshofes der Europäischen Union als verbunden mit einer konkreten Immobilie gelten, wenn es einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Leistung und der Immobilie, auf die sie sich bezieht, gibt.

In unserem Fall ist der Leistungsort auf dem Hoheitsgebiet des Staates nach den Verordnungen des Art. 21, Abs. 4, P. 1 des UstG.

Diese Stellungsnahme ist prinzipiell und aufgrund des vorstehenden Sachverhalts.

 

Quelle: ApisEkspertStchetovoditel 14/2015

Rechtsanwältin Dr. jur. Anna Tönies-Bambalska
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