Steuerliche Behandlung der Gebühr für die Stromerzeugung von erneuerbaren Energiequellen unter dem Aspekt des bulgarischen UstG
Im Rahmen einer nachhaltigen Lebensweise ist die Nutzung von erneuerbaren Energien sehr wichtig, geht es doch darum, natürliche Ressourcen zu schonen und den Treibhausgas-Ausstoß zu vermindern, um lebenswerte Bedingungen auf lange Dauer auf der Erde zu erhalten.
Allerdings konfrontiert auch dieser Sektor mit dem steuerlichen Bereich. Das Thema über die steuerliche Behandlung der Gebühr für die Stromerzeugung von erneuerbaren Energiequellen könnte am besten durch ein Beispiel aus der Praxis dargestellt werden.
Nehmen wir als Beispiel ein Unternehmen, das Energie aus erneuerbaren Quellen erzeugt.
Die erzeugte Energie wird für einen Vorzugspreis gem. Art. 31 des bulgarischen Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) aufgekauft.
Ab dem 01.01.2014 hat die Einbehaltung einer Gebühr von 20% in Kraft getreten, wobei die Gesellschaft als Stromerzeuger aus Wind- und Sonnenenergie eine Pflicht zur Zahlung der Gebühr hat, aber diese Gebühr wird abgezogen und vom öffentlichen Lieferanten im Staatsbudget abgeführt, ohne Vorlage eines Beleges.
Mehrwertsteuer
Im Mai 2014 hat die Gesellschaft elektrische Energie aus Photovoltaik Kraftwerken erzeugt und diese dem Stromversorgungsunternehmen wie folgt in Rechnung gestellt: □ 31 525 kWh zum Preis von 0,56741 Leva/kWh ohne MwSt zu einem Wert von 17 887,60 Leva, MwSt auf diesem Betrag □ 3 577,52 Leva oder insgesamt 21 465,12 Leva. Allerdings bekommt sie eine Überweisung von 17 887,60 Leva (inkl. MwSt), vermindert um die Gebühr 20%.
Sie führt eine MwSt in Höhe von 3 577,52 Leva zugunsten des Staatsbudgets ab und von der Überweisung, die die Gesellschaft erhält, ist die MwSt 2 981,27 Leva.
In Bezug auf die oben genannten Umstände stellt sich die Frage, aus welchem Grund die Gesellschaft MwSt auf die ganze erzeugte elektrische Energie schuldet, nachdem der öffentliche Lieferant 20% dieser Energie abgezogen hat?
Stellungnahme
Unter Berücksichtigung der oben erwähnten Situation und der Verordnungen des UstG und der Durschführungsverordnung des UstG kann man folgende Stellungnahme abgeben:
Die Bemessungsgrundlage gem. Art. 26, Abs. 1 und 2 des UstG ist der Wert, auf dem die Steuer berechnet oder nicht berechnet wird, abhängig davon, ob die Lieferung steuerpflichtig, oder steuerfrei ist, wobei diese aufgrund von allem bestimmt wird, was die Vergütung einschließt, erhalten von oder zahlbar dem Lieferanten in Zusammenhang mit der Lieferung, vom Empfänger oder von einer anderen Person, bestimmt in bulgarischen Leva und Stotinki, ausschließlich der Steuer gem. diesem Gesetz.
Die Bemessungsgrundlage nimmt mit allen anderen Steuern und Gebühren, einschließlich der Akzise zu, wenn solche für die Lieferung fällig sind (gem. Art. 26, Abs. 3, P. 1 des UstG).
Der Einschluß der diesbezüglich anfallenden Gebühren in der Bemessungsgrundlage der Lieferung ist nur dadurch bedingt, denn sie sind schuldig bezüglich der Lieferung. Dieser bezieht sich aber nicht auf den Umstand wer der Steuerpflichtige ist.
Gem. Art. 35a, Abs. 1 des EEG soll man eine Gebühr für die Erzeugung elektrischer Energie aus Wind- und Sonnenenergie erheben. Mit dem Abs. 3 derselben Verordnung wird geregelt, dass diese Gebühr die Erzeuger elektrischer Energie aus Wind- und Sonnenenergie schulden. Gem. Art. 35b des EEG wird diese Gebühr abgezogen und ins Staatsbudget entweder vom öffentlichen Lieferanten oder vom Endhändler abgeführt.
Es ist aus der Verordnung des Art. 35a, Abs. 1 des EEG ersichtlich, dass die Gebühr für die Erzeugung von elekrischer Energie aus Wind- und Sonnenenergie schuldig ist. Der Umstand, dass die Gebühr abgezogen und im Staatsbudget vom öffentlichen Lieferanten oder vom Endhändler abgeführt wird, ist für ihre Erhebung als normativ geregeltes Verfahren zu deuten, aber kann keine hinreichende Begründung sein, dass die Gebühr als schuldig bezüglich der Lieferung gilt.
In diesem Fall ist die Gebühr schuldig nicht in Bezug auf die Lieferung der elektrischen Energie aus Sonnenenergie, erbracht von der Gesellschaft, die dieselbe erzeugt, sondern für die Erzeugung dieser elektrischen Energie. Deshalb soll sich die Bemessungsgrundlage der Lieferung mit der Gebühr nicht erhöhen, entsprechend soll sie in der von der Gesellschaft ausgestellten Rechnung für die Lieferung elektrischer Energie nicht gestellt werden.
Der öffentliche Lieferant zahlt dem Erzeuger den normativ bestimmten Preis der Energie, reduziert mit der Gebühr, da er diese Gebühr statt des Erzeugers im Staatsbudget zahlen soll. Mit anderen Worten rechnet der öffentliche Lieferant vom Verkaufspreis die Verbindlichkeit an, die der Erzeuger gegenüber ihn hat – für die Zahlung der Gebühr in Bezug auf ihren Transfer zum Budget.
Deshalb ist die Steuer in diesem Fall auf den Verkaufspreis bevor dessen Verringerung anzurechnen, wobei dieser Preis die Bemessungsgrundlage ist; entsprechend unserem Beispiel soll die Steuer auf 17 887,60 Leva angerechnet werden.
Quelle: ApisExpertStschetovoditel, Ausg. 15, 2014