Steuerliche Sachlage eines bulgarischen Softwareunternehmen, das Dienstleistungen an deutsche juristische und natürliche Personen erbringt
Steuerlich
Die Anzahl der Unternehmen, die in Bulgarien mehrwertsteuerlich geführt sind und Softwarediesntleistungen in Bulgarien an deutsche Firmen erbringen, steigt immer mehr. In den meisten Fällen haben die Softwareentwickler keine Rechte auf das entwickelte Produkt.
Immer mehr bringt man Fragen wie folgende auf:
A. Wo soll die in Bulgarien angemeldete Gesellschaft die Körperschaftssteuer belegen und entrichten – in Bulgarien oder in Deutschland? Wo ist der Ort der wirtschaftlichen Tätigkeit in diesen Fällen gem. DBA zwischen Bulgarien und Deutschland?
B. Schuldet in diesem Fall das deutsche Unternehmen als Leistungsempfänger Quellensteuer?
C. Bei welchen Geschäften wird MwSt erhoben und bei welchen keine, wenn die Leistungsempfänger juristische (mehrwertsteuerlich geführt oder nicht geführt) und natürliche Personen sind? Entsteht für die bulgarische Firma eine Verpflichtung, sich in Deutschland für die Mehrwertsteuer anzumelden?
Die Antwort auf Fragen A. und B. könnte so zusammengefasst werden: Die ansässigen juristischen Personen sind gem. Art. 2, Abs. 1, P. 1 des Körperschaftssteuergesetzes steuerpflichtig. Diese Personen werden mit Körperschaftssteuer für deren Welterlös belegt, wobei sich die versteuerbare Mass im Einklang mit Art. 3, Abs. 2 des Körperschaftssteuergesetzes formiert und alle Gewinne und Einkommen aus dem Staat und Ausland einschließt.
Da die Tätigkeit des Unternehmens nur in Bulgarien ausgeübt ist und die Einnahmen aus dieser Tätigkeit mit Quellensteuer belegt werden, besteht keinen Grund anzunehmen, dass die Ort der wirtschaftlichen Tätigkeit der Gesellschaft in Deutschland ist.
Da die bulgarische Firma Einnahmen hat und keine Kosten berechnet, die Einkommen für die ausländische juristische Person – Leistungsempfänger darstellen, besteht die Hypothese für Berechnung der Quellensteuer nicht.
Zu C. gilt folgendes:
Juristische Personen
Gem. Art. 21, Abs. 1 des UstG ist der Leistungsort, wenn der Empfänger Nichsteuerpflichtiger ist, der Ort, wo der Lieferant seine unabhängige wirtschaftliche Tätigkeit hat. Laut der Verordnung des Art. 21, Abs. 2 des UstG: Wenn der Leistungsempfänger eine steuerpflichtige Person ist, ist der Leistungsort dort, wo der Leistungsempfänger seine unabhängige Wirtschaftstätigkeit hat.
In den geltenden UstG und den Durchführungsvorschriften des UstG sind die Unterlagen nicht geregelt, die für das Nachweisen des Statuses des Empfängers – ob er Steuerpflichtiger oder Nichtsteuerpflichtiger ist, notwendig sind. Solche Nachweise sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom 15. März 2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften für die Richtlinie 2006/112/EG bezüglich des Gemeinsames Mehrwertsteuersystem, mit Wirkung vom 01.07.2011, festgelegt.
Die Verordnung ist verbindlich und gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten, weshalb die bulgarischen Gesellschaften, Dienstleistungsanbieter deren Vorschriften beachten müssen.
In den Fällen, wenn für ein Mitgliedstaat (wie z.B. Deutschland) bei einer MIAS-Validierung keine Firmenname und Anschrift angegeben werden, wird vom Empfänger einen zusätzlichen Nachweis über die Eintragung als Steuerpflichtiger erfordert, aus dem hervorgeht, dass diese UID- Nummer mit dem Namen des Kunden verbindet ist.
In diesem Fall ist die Lieferung mit einem Leistungsort dort, wo der Empfänger seine Tätigkeit hat – der betreffende Mitgliedsstaat, d.h. der Leistungsort ist außerhalb Bulgarien.
In diesem Fall, wenn Empfänger der Lieferung (Softwareleistungen) ein deutsches Unternehmen, angemeldet für die MwSt ist, ist der Leistungsort in Deutschland gem. der Verordnung des Art. 21, Abs. 2 des UstG. Weiterhin entsteht die Pflicht für die bulgarische Firma eine MIAS-Erklärung abzugeben (Art. 125, Abs. 2 des UstG).
Wenn Leistungempfänger ein Unternehmen aus einem Mitgliedsstaat ist, nicht angemeldet für die MwSt, wird dieser Empfänger als Nichtsteuerpflichtiger behandelt und gem. den Verordnungen des Art. 21, Abs. 1 des UstG ist die Lieferung mit einem Leistungsort dort, wo der Lieferant seine Tätigkeit hat, d.h. in Bulgarien.
Natürliche Personen
Mit Wirkung vom 01. Januar 2015 tritt eine Sonderregelung in Kraft für die MwSt für Leistungen, die an Endkunden in anderen Mitgliedsstaaten elektronisch erbracht sind.
Gem. Art. 21, Abs. 6 des UstG ist der Leistungsort bei Lieferung von Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und elektronische Leistungen, wo Empfänger eine nichtsteuerpflichtige Person ist, der Ort, wo diese Person ansässig ist, eine ständige Anschrift oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Um die Notwendigkeit für eine Registrationspflicht in jedem Mitgliedsstaat zu vermeiden, in dem sie ihre Leistungen an Endkunden (nicht angemeldet für die MwSt-Zwecke) erbrigen, werden die Lieferanten die Möglichkeit haben sich für die Anwendung einer Sonderregelung für eine Meldung durch das Informationssystem MOSS anzumelden.
Quelle: ApisEkspertSchetovoditel 5/2015