Unternehmensumstrukturierung durch Änderung der Rechtsform

Inhalt:

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Unternehmensumstrukturierung durch Änderung der Rechtsform

In diesem Artikel ist der Schwerpunkt auf die Besonderheiten und die Ordnung der Unternehmensumstrukturierung durch Änderung der Rechtsform gelegt. Besondere Aufmerksamkeit wurde des Grundbelegs gewidmet – Umstrukturierungsplan und der Anforderungen gegenüber diesem für Form, minimalen Inhalt usw. Die Frage für das Verhältnis ist berücksichtigt, in dem die Aktien und Anteile vertauscht werden. Zusammen mit dem Umstrukturierungsplan wird ein Projekt eines neuen Gründungsdokuments der neu gegründeten Gesellschaft und Beilegen des letzten oder neuen Finanzberichtes ausgefertigt.

Die Änderung der Rechtsnorm der Gesellschaft erfolgt nach einem Beschluss über Umstrukturierung. Die Änderung muss ins Handelsregister eingetragen werden, sowie die vorgesehenen Maßnahmen für Schutz der Gläubiger, eines Gesellschafters und Aktionärs, wie auch eine Möglichkeit für Anfechtung der Umstrukturierung oder Nichtigerklärung der neugegründeten Gesellschaft.

Die Besonderheiten bei Änderung der Rechtsnorm einer Einpersonenhandelsgesellschaft sind auch berücksichtigt, sowie die Fragen der steuerlichen Behaldlung der Umstrukturierung nach dem Körperschaftsteuergesetz und dem Umsatzsteuergesetz.

Die Handelsgesellschften können unter verschiedener Rechtsform gebildet werden und funktionieren, die im Handelsgesetz der Republik Bulgarien genau bestimmt sind. Es ist die Möglichkeit gegeben, dass die Gesellschaften, unabhängig von deren Form, auf zweierlei Weise umstrukturiert werden können:

a) durch Aufnahme, Verschmelzung, Spaltung, Einflechtung und Einflechtung der Einpersonenhandelsgesellschaft;

b) durch Änderung der Rechtsform.

Eine spezifische Umstrukturierungsform, die Einpersonengesellschaften von natürlichen Personen betrifft, ist Umstrukturierung durch Übetragung des ganzen Vermögens des alleinigen Eigentümers. Die Voraussetzung dafür ist, dass er eine natürliche Person ist und als alleiniger Eigentümer angemeldet ist.

Die Umstrukturierung der Handelsgesellschaften durch Änderung der Rechtsform erfolgt nach einer im Handelsgesetz bestimmten Ordnung.

Bei der Umstrukturierung durch Änderung der Rechtsform, unabhängig davon, dass eine Gesellschaft umstrukturiert wird, sind praktisch zwei Gesellschaften vorhanden:

A) Umstrukturierende Gesellschaft – sie ist das bereits bestehende Unternehmen, das seine Rechtsform ändert und seine weitere Existenz ohne Liquidation einstellt.

B) Neu gegründete Gesellschaft – die Gesellschaft, in die sich die umstrukturierende Gesellschaft umsetzt und die eine Rechtsnachfolgerin der umstrukturierenden Gesellschaft wird.

Die Gesellschafter oder Aktionäre der umstrukturierenden Gesellschaft bleiben solche in der neu gegründeten Gesellschaft. Bei der Änderung der Rechtsform können keine neuen Gesellschafter oder Aktionäre aufgenommen werden.

Wenn die neu gegründete Gesellschaft eine Kapitalgesellschaft ist, kann die Höhe des Kapitals nicht größer als den Eigenkapital des Vermögens der umstrukturierenden Gesellschaft sein.

Die Umstrukturierung durch Änderung der Rechtsform erfolgt gemäß von einem Verwaltungsorgan ausgefertigtem Umstrukturierungsplan. Wenn die umstrukturierende Gesellschaft eine Personengesellschaft ist, wird dieser Plan von den Gesellschaftern mit Recht auf Geschäftsführung aufgestellt. Eine Anforderung ist, dass dieser Plan in schriftlicher Form mit notariell beglaubigten Unterschriften ist. Es gibt auch eine Regelung über dessen minimalen Inhalt und nämlich:

  1. Angaben für die neu gegründete Gesellschaft: Rechtsform, Firmierung, Ust-Identifikationsnummer, Sitz und Hauptverwaltung;
  2. Das Verhältnis , in dem die Aktien und Anteile vertauscht werden, festgesetzt zu einem gegebenen Datum. Die erworbenen Anteile oder Aktien nach der Umstrukturierung müssen des angemessenen Preises der bevor der Umstrukturierung besetzten Anteile und Aktien im umstrukturierenden Gesellschaft gleichwertig sein;
  3. Es ist zulässig, dass man für das Erreichen eines äquivalenten Umtauschverhältnises Geldzahlungen der Gesellschafter oder Aktionäre in einer Höhe bis 10% des Gesamtnennwertes der erworbenen Anteile oder Aktien macht. Wenn solche vorgesehen sind, müssen sie im Plan betreffend deren Höhe und Auszahlungsfrist angegeben sein;
  4. Genaue Beschreibung der Anteile, Aktien oder Mitgliedschaft, die jeder Gesellschafter oder Aktionär in der neu gegründeten Gesellschaft bekommt, sowie Angaben für bestehende Pfänder und Sperrungen;
  5. Die Voraussetzungen für die Verteilung und Übergabe der Aktien von der neu gegründeten Gesellschaft, wenn die Gesellschaft eine Aktiengeselschaft oder Kommanditgesellschaft mit Aktien ist;
  6. Die Rechte, die die Aktionäre mit besonderen Rechten und die Besitzer von Wertpapieren erhalten, die keine Aktien sind, wenn es solche gibt.

Zusammen mit dem Plan für die Umgestaltung wird ein Projekt eines neuen Gründungsdokuments der neu gegründeten Gesellschaft: Gesellschaftsvertrag oder Satzung, anwendbar zum Plan.

Der Plan für die Umstrukturierung wird ins Handelsregister gekündigt. Eine Frist dafür ist nur dann vorgesehen, wenn die umstrukturierende Gesellschaft eine Kapitalgesellschaft ist. Sie muss nicht weniger als 30 Tage bevor dem Datum der Generalversammlung über die Beschlussfassung für die Umstrukturierung sein.

Wenn sich der letzte Jahresabschluss auf ein Finanzjahr bezieht, das mehr als 6 Monate bevor dem Datum des Umstrukturierungsplans geendet hat, wird eine neue Bilanz zum leztten Tag des Monates bevor dem Datum des Umstrukturierungsplans aufgestellt.

Wenn die neu gegründete Gesellschaft eine Kapitalgesellschaft ist, wird der Umstrukturierungsplan von einem angesetzten Prüfer überprüft, eingestellt vom leitenden Organ oder von den Gesellschaftern mit Recht auf Leitung. Er erstellt einen Bericht für die Überprüfung an die Gesellschafter oder Aktionäre mit einer Bewertung, ob das im Plan vorgesehene Umtauschverhältnis angemessen und verständig ist, sowie die Angaben, vorgesehen im Art. 262m, Abs. 2 des Handelsgesetzes.

Den Aktionären und Gesellschaftern werden folgende Belege in einer Frist von 30 Tagen bevor dem Datum der Generalversammlung bereitgestellt:

A) Umstrukturierungsplan;

B) Projekt eines neuen Gesellschaftvertrags oder Satzung der neu gegründeten Gesellschaft;

C) Bilanz;

D) die Angaben über den eingestellten Prüfer und für den bevollmächtigten Verwahrer.

Die Änderung der Rechtsform der Gesellschaft erfolgt mit einem Beschluss über Umstrukturierung, gefasst bei folgenden Grundanforderungen:

A) Bei Umstrukturierung von einer offenen Handelsgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft mit der Zustimmung aller Gesellschafter in schriftlicher Form, notariell beglaubigt;

B) Bei Umstrukturierung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird der Beschluss vom Generalversammlung mit einer Mehrheit ¾ des Kapitals gefasst;

C) Der Beschluss über die Umstrukturierung einer Aktiengesellschaft wird vom Generalversammlung mit einer Mehrheit ¾ der stimmberechtigten Aktien gefasst. Bei Aktien verschiedener Gattungen wird der Beschluss von den Aktionären jeder Gattung gefasst;

D) Wenn eine Kommanditgesellschaft mit Aktien umstrukturiert, wird der Beschluss von den unbeschränkt haftenden Gesellschaftern gefasst, einstimmig in schriftlicher Form, notariell beglaubigt, mit einem Beschluss der Generalversammlung mir einer Mehrheit ¾ der stimmberechtigten Aktien.

Wenn bei Änderung der Rechtsform ein Gesellschafter in einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Aktionär ein unbeschränkt haftender Gesellschafter wird, wird seine ausdrückliche Zustimmung angefordert. Diese gilt als gegeben, falls der Gesellschafter oder Aktionär für den Umstrukturierungsbeschluss gestimmt hat. In diesem Fall ist der Generalversammlung ein Notar anwesend, der ein Beanstandungsprotokoll gem. Art. 488a der Zivilprozessordnung aufstellt, eine Abschrift von denen zum Protokoll der Generalversammlung beigelegt wird. Wenn ein Gesellschafter oder Aktionär an der Beschlussfassung nicht teilgenommen hat, kann seine Zustimmung in schriftlicher Form mit notarieller Beglaubigung der Unterschrift gegeben werden.

Mit dem Umstrukturierungsbeschluss wird der Umstrukturierungsplan genehmigt oder geändert. Außerdem werden der Gesellschaftsvertrag und/oder die Satzung der neu gegründeten Gesellschaft angenommen und Organe gewählt, womit die Anforderungen für Form des Gesellschaftvertrags oder der Satzung erfüllt sind.

Die Änderung der Rechtsform wird ins Handelsregister eingetragen aufgrund eines Antrags und der bereitgestellten Unterlagen und tritt in Kraft nämlich ab diesem Zeitpunkt. Die umstrukturierende Gesellschaft hört zu existieren auf und die neu gegründete entsteht.

Der Handelsgesetz sieht auch Maßnahmen für Kreditoren- (Art. 264i), Gesellschafter- und Aktionärenschutz (Art. 264m) vor, sowie eine Möglichkeit für Anfechtung der Umstrukturierung (Art. 264k) oder Nichtigkeitserklärung der neu gegründeten Gesellschaft (Art. 264l).

Wenn die Rechtsform einer Einpersonenhandelsgesellschaft geändert wird, wird kein Umstrukturierungsplan aufgestellt und es gibt keine Informationspflicht. Der eingestellte Prüfer überprüft nur das Kapital gem. Art. 264d des Handelsgesetzes.

Der alleinige Eigentümer des Kapitals hat aber nicht die Rechte gem. Art. 264k, 264l und 264m, d.h. die Umstrukturierung oder Nichtigkeitserklärung der neu gegründeten Gesellschaft zu streiten, sowie das Recht auf Schutz von einem Gesellschafter oder Aktionär.

Man muss beachten, dass die geltende Gesetzgebung eine Institut-Umstrukturierung eines Einzelunternehmens in eine Handelsgesellschaft als eine Art von Umstrukturierung von Händlern nicht regelt. Der Handelsgesetz lässt die Umstrukturierung nur von Handelsgesellschaften zu, aber nicht von einem Einzelunternehmer und das ist im Art. 261 des Gesetzes geregelt. Gem. Art. 15 des Handelsgesetzes kann aber der Einzelunternehmer sein Unternehmen einem anderen Händler übertragen mit oder ohne dessen Auflösung.

Steuerliche Behalndlung der Umstrukturierung

In Bezug auf die Umstrukturierung durch Rechtsformänderung gem. Art. 264 des Handelsgesetzes ist ein beträchtlich vereinfachtes Verfahren vorgesehen. Die neu gegründete Gesellschaft ist Rechtsnachfolgerin der umstrukturierenden. Auf diesem Grund sieht das Gesetz vor, dass die neu gegründete Gesellschaft alle Pflichte für Festlegung des steuerlichen wirtschaftlichen Ergebnisses und die Entrichtung der schuldigen Körperschaftsteuer für das ganze Jahr der Umstrukturierung überträgt. Alle Rechte und Pflichten, die sich aus Maßnahmen ergeben, durchgeführt von der umstrukturierenden Gesellschaft für den geltenden und für vergangenen Zeiträume, einschließlich der Umstrukturierungen des steuerlichen wirtschaftlichen Ergebnisses, sind als vollgebracht von der neu gegründeten Gesellschaft zu halten. Die neu gegründete Gesellschaft macht monatliche oder dreimonatliche Vorschusszahlungen nach dem ordentlichen Gesetz aufgrund des geschätzten wirtschaftlichen Ergebnisses, bestimmt von der umstukturierenden Gesellschaft.

Bei Umstrukturierung durch Vermögensübertragung auf den alleinigen Eigentümer nach Art. 265 des Handelsgesetzes gelten alle Rechte und Pflichten, folgend von Tätigkeiten der umstrukturierenden Gesellschaft für den laufenden und vorige Zeiträume, einschließlich der Umstrukturierungen des steuerlichen wirtschaftlichen Ergebnisses, als ausgeübt vom Einzelunternehmer, der eine Steuererklärung für die Körperschaftsteuer für den letzten Besteuerungszeitraum abgeben und diese gem. Art. 117 des Handelsgesetzes entrichten soll. Nach der Umstrukturierung macht der Einzelunternehmer dreimonatliche Vorschusszahlungen im Jahr der Umstrukturierung. Er kann die weirtschaftlichen Ergebnisse, formiert von der umstrukturierenden Gesellschaft, nicht übertragen.

Rechnungslegungsfragen

Als Ergebnis aller angegebenen rechtlichen Anforderungen und Ordnung der Durchführung der Umstrukturierung entstehen auch Anforderungen gegenüber der Buchführung.

Erstens muss die neu gegründete Gesellschaft ihre Rechnungslegungsmethoden in Einklang mit der neuen Rechtsform annehmen. Die Änderungen hängen von dem Unterschied der Rechtsform der umstrukturierenden und der neu gegründeten Gesellschaft ab.

Zweitens sind die Änderungen im individuellen Kontenplan zu beachten.

Die Änderungen sind hauptsächlich verbunden mit der Teilnahme und der Form dieser Teilnahme an der Gesellschaft – Anteile und Aktien, Rechte usw. In diesem Zusammenhang ist es möglich, dass es Berechnungen gibt, die Äquivalenz bei der Teilnahme zielen.

Audit

Das Handelsgesetz sieht eine Prüfung des Vertrags oder des Umstrukturierungsplans von einem Prüfer vor, der ein registrierter Prüfer (Art. 262n, Abs. 3) für jede umstrukturierende Gesellschaft sein muss. Dieser Prüfer wird vom leitenden Organ oder den Gesellschaftern mit Recht auf Führung für die umstrukturierende Gesellschaft eingestellt. Als solchen Prüfer kann nicht angestellt werden einer, der in den letzten zwei Jahren Wirtschaftsprüfer der Gesellschaft gewesen war, die ihn einstellt oder die die Abschätzung der Sacheinlage ausgearbeitet hat. Der eingestellte Prüfer darf nicht als Wirtschaftsprüfer einer der an der Umstrukturierung teilnehmenden Gesellschaften zwei Jahre nach dem Umstrukturierungsdatum gewählt werden.

Eine Prüfung der Umstrukturierung wird nicht gemacht, falls alle Gesellschafter oder Aktionäre der umstrukturierenden Gesellschaften ihre schriftliche Zustimmung dafür geäußert haben.

Wenn die Rechtsform einer Einpersonenhandelsgesellschaft geändert wird, prüft der angestellte Prüfer nur das Kapital gem. Art. 264d.

Gem. Art. 262m des Handelsgesetzes erstellt der Prüfer einen Bericht über die Prüfung an die Gesellschafter oder Aktionäre der entsprechenden Gesellschaft, der die Abschätzung enthält, ob das im Vertrag oder im Umstrukturierungsplan vorgesehene Verhältnis von Austausch angemessen und verständig ist und angibt:

  1. die angewendeten Methoden bei der Bestimmung des Austauschverhältnisses;
  2. inwieweit die Verwendung dieser Methoden angemessen und richtig im konkreten Fall ist;
  3. die Werte, erhalten bei der Anwendung jeder Methode und die relative Bedeutung jeder Methode bei Bestimmung des Wertes der Aktien und Anteile;
  4. die besonderen Schwierigkeiten bei der Auswertung, wenn es solche gegeben hat.

Das Handelsgesetz sieht die Verantwortung des Prüfers vor den an der Umstrukturierung teilnehmenden Gesellschaften und vor deren Gesellschaftern und Aktionären für Schäden von Nichterfüllung dessen Pflichten vor.

 

Quelle: IDES 4/2015

 

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