Bevorstehende Änderungen im Arbeitsgesetzbuch BG

Inhalt:

recht

Bevorstehende Änderungen im Arbeitsgesetzbuch BG

 

 

 

  1. Die Pflicht der Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen fällt für folgendes weg:
  • Die vorherige schriftliche Benachrichtigung von dem Arbeitsaufsichtsbehörden über verlängerte Arbeitszeit;
  • Die vorrherige Zustimmung mit den Syndikaten über die temporäre Festsetzung einer Teilzeitarbeit;
  • Die Ausstellung einer Geschäftsordnung;

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  1. Die Frist für die Zusendung einer Mitteilung an die Nationale Einnahmenagentur für jeden abgeschlossenen Vertrag wird von drei auf sieben Tage verlängert;

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  1. Die Pflicht für die Aufstellung von Zeitplänen für die Nutzung der Urlaube als nicht arbeitenden Text fällt weg;

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  1. Die Anforderung, dass der Arbeitgeber Regeln für die Gewährleistung von Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz ausarbeitet und bestätigt fällt weg, denn das ist bestimmt in dem Gesetz über Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz;

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  1. Das Recht des Arbeitgebers, dass er den Arbeitsvertrag mit den Personen kündigt, die Anspruch auf Alterpension erworben haben, kündigt, wird wieder hergestellt. Auf diese Weise werden die arbeitenden Personen nach Arbeits- und Dienstverhältnis gleichgestellt. Der Gesetz über das Innenministerium und der Gesetz über die Verteidigung der Streitkräfte der Republik Bulgarien sehen auch eine Altergrenze der Arbeitnehmer gemäß diesen Gesetzen vor.

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  1. Der Schutz gem. Art. 333, Abs. 1 bei Disziplinarkündigung des Arbeitnehmers oder Angestellten fällt weg;

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  1. Die zweijährige Verjährungsfrist für die Nutzung eines bezahlen Urlaubs im Privatsektor fällt weg.

Wenn die Urlaubstage solange des Jahres, worauf sie sich beziehen, nicht genommen werden, ist der Arbeitgeber verpflichtet seines Arbeitnehmers Ruhezeit bis 30 Tage im nächsten Jahr zu sichern. Wenn der Arbeitnehmer diese Ruhezeit nicht nutzen möchte, darf ihn der Arbeitgeber dazu zwingen.

Falls nicht benutzte Tage bleiben, werden diese bis die Kündigung des Vertrags bewahrt.

 

Quelle: ApisEkspertStschetovoditel 11/2015

Rechtsanwältin Dr. jur. Anna Tönies-Bambalska
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