Versicherung und Besteuerung gem. EStG eines Abgeordneten

Inhalt:

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Versicherung und Besteuerung gem. EStG (Einkommensteuergesetz) eines Abgeordneten in einem Mitgliedstaat für einen Zeitraum über 24 Monate

Versicherung

In Prinzip soll die Dauer der Abordnung gem. Art. 12 der Verordnung (EG) Nr 883/2004 24 Monate nicht übersteigen.

Jedoch erlaubt Art. 16 der Verordnung (EG) Nr 883/2004 den zuständigen Behörden von zwei oder mehreren Mitgliedstaaten Abkommen zu schließen, die Ausnahmen aus den Verordnungen der geltenden Vorschriften vorsehen, einschließlich aus den speziellen Verordnungen, die die Abordnung regeln.

Folglich kann zwischen dem Entsendestaat und dem Beschäftigungsstaat ein Abkommen gem. Art. 16 abgeschlossen werden, wenn man vorsehen kann, dass die Tätigkeit mehr als 24 Monate dauern wird, damit der Angestellte oder Arbeitnehmer den Rechtsvorschriften des Entsendestaates unterliegen bleibt.

In diesem Fall stellt der Arbeitgeber unverzüglich einen Antrag an die zuständige Behörde im Mitgliestaat bereit, dessen Vorschriften nach ihren Wunsch für die Person anwendbar sein sollen. Dieser Antrag soll im Voraus eingereicht sein, wenn möglich.

Besteuerung

Es ist bekannt, dass das Definieren einer natürlichen Person als ansässig oder ausländisch von grundlegender Bedeutung für die Bestimmung deren steuerlichen Pflichten nach EstG ist.

Es ist so, denn die ansässigen natülichen Personen sind steuerpflichtig für erworbene Einkünfte aus Quellen in der Republik Bulgarien und im Ausland, während die ausländischen natürlichen Personen – nur für erworbene Einkünfte aus Quellen in der Republik Bulgarien (Art. 6 und 7. EStG) steuerpflichtig sind.

Gem. Art. 4 EstG ist ansässige natürliche Person, unabhängig von der Bürgerschaft, eine Person die:

eine ständige Anschrift in Bulgarien hat,

oder

im Hoheitsgebiet Bulgariens mehr als 183 Tage in jedem 12-monatlichen Zeitraum verbleibt (die Person gilt als ansässig für das Jahr, in dem ihr Aufenthalt 183 Tage übersteigt, wobei die Tage des Ein- und Austritts gesondert als Aufenthalt im Staat zählen),

oder

im Ausland von dem bulgarischen Staat, seinen Organen und/oder Organisationen, bulgarischen Unternehmen und den Mitgliedern ihrer Familie entsendet ist

oder

deren Lebensmittelpunkt in Bulgarien ist.

Fallend unter den angegebenen Hypothesen gilt die natürliche Person als ansässig im Sinne der bulgarischen Gesetzgebung, mit einer Ausnahme der Fälle gem. Art. 4, Abs. 5 EstG und nämlich: keine ansässige natürliche Person ist die Person, aber deren Lebensmittelpunkt nicht im Staat ist, obwohl sie ständige Anschrift in Bulgarien hat.

Der Lebensmittelpunkt befindet sich in Bulgarien, wenn die Interessen der Person eng mit dem Land verbunden sind. Bei deren Bestimmung können die Familie, das Eigentum, der Ort, wovon die Person Arbeits-, professionelle oder Wirtschaftsätigkeit ausübt und der Ort, wovon sie ihr Eigentum verwaltet berücksichtigt werden.

Eine Vergütung, erhalten von einer ansässigen Person des einen Vertragsstaates für geleistete Arbeit im anderen Vertragsstaat wird nur im ersten angegebenen Staat besteuert, falls:

der Empfänger in einem anderen Staat für einen Zeitraum oder mehrere verbleibt, die insgesamt 183 Tage in jedem zwölfmonatigen Zeitraum übersteigen, anfangend oder endend im entsprechenden Steuerjahr

und

die Vergütung von oder auf Rechnung eines Arbeitgebers bezahlt worden ist, der keine ansässige Person des anderen Staates ist

oder

die Vergütung nicht auf Rechnung einer Niederlassung ist, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat.

 

Quelle: ApisEkspertStchetovoditel 12/2015

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