FIRMENINSOLVENZ UND VERBRAUCHERINSOLVENZ IN DEUTSCHLAND TEIL I
Die folgende Artikel stellt die wichtigste Information über Firmeninsolvenz und Verbraucherinsolvenz in Deutschland dar. Für bulgarischen natürlichen und juristischen Personen in Deutschland ist es ratsam, sich darüber zu informieren.
I. Wann und warum soll ein Insolvenzantrag gestellt werden?
1. Zeitpunkt der Insolvenzanmeldung
An die Insolvenzanmeldung ist dann zu denken, wenn die Schulden nicht mehr beglichen werden können, auch nicht mehr durch Raten.
Die Insolvenzordnung (InsO) sieht drei Eröffnungsgründe vor:
– Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO)
Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn Zahlungsverpflichtungen (z. B. Rechnungen von Lieferanten, Löhne der Arbeitnehmer) bestehendie fällig sind und mangels Vorhandenseins von Zahlungsmitteln nicht beglichen werden können.
Nach der Rechtsprechung gelten Zahlungsstockungen bis zu 3 Wochen und geringfügige Liquiditätslücken von weniger als 10 % noch nicht als hinreichend für eine Zahlungsunfähigkeit.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 24.05.2005 (Az.: IX ZR 123/04) den Begriff der der Zahlungsunfähigkeit definiert. Zahlungsunfähig ist i.S. der BGH-Rechtsprechung in der Regel derjenige, der über einen Zeitraum von 3 Wochen mindestens 10% seiner fälligen Zahlungsverbindlichkeiten nicht begleichen kann.
(Offizieller Leitsatz zum BGH-Urteil vom 24.05.2005, Az.: IX ZR 123/04)
a) Eine bloße Zahlungsstockung ist anzunehmen, wenn der Zeitraum nicht überschritten wird, den eine kreditwürdige Person benötigt, um sich die benötigten Mittel zu leihen. Dafür erscheinen drei Wochen erforderlich, aber auch ausreichend.
b) Beträgt eine innerhalb von drei Wochen nicht zu beseitigende Liquiditätslücke des Schuldners weniger als 10 % seiner fälligen Gesamtverbindlichkeiten, ist regelmäßig von Zahlungsfähigkeit auszugehen, es sei denn, es ist bereits absehbar, dass die Lücke demnächst mehr als 10 % erreichen wird.
c) Beträgt die Liquiditätslücke des Schuldners 10 % oder mehr, ist regelmäßig von Zahlungsunfähigkeit auszugehen, sofern nicht ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, daß die Liquiditätslücke demnächst vollständig oder fast vollständig beseitigt werden wird und den Gläubigern ein Zuwarten nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zuzumuten ist.)
– drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO, nur bei Eigenantrag)
Von drohender Zahlungsunfähigkeit ist auszugehen, wenn absehbar ist, dass der Betroffene nicht in der Lage sein wird, seinen Zahlungsverpflichtungen zum Zeitpunkt der Fälligkeit nachzukommen. In diesem Fall kann der Betroffene einen Insolvenzantrag (Eigenantrag) stellen. Ein Fremdantrag eines Gläubigers ist hier ausgeschlossen.
Dieser Antragsgrund ist freiwillig und bietet die Möglichkeit, sich unter der Obhut der Insolvenz vor drohenden Zwangsvollstreckungen einzelner Gläubiger zu schützen.
– Überschuldung (§ 19 InsO, nur bei juristischen Personen)
Aufgrund der Finanzkrise wurde der Maßstab für die Ermittlung, ob Überschuldung vorliegt, abgeändert.
Bis 31.12.2013 wurde die Überschuldung i. S. d. InsO folgendermaßen ermittelt:
Zunächst wurde überprüft, ob eine Fortführung des Unternehmens überwiegend wahrscheinlich war. War dies der Fall, lag schon deswegen keine Überschuldung vor und es bestand damit auch keine Antragspflicht. War die Fortführung nicht überwiegend wahrscheinlich, wurde ermittelt, ob das Vermögen ausreicht, um die bestehenden Verbindlichkeiten (nicht substanziell bestritten, fällig und ernsthaft eingefordert) zu decken. Bei der Gegenüberstellung der Aktiva und Passiva, wurden Verbindlichkeiten, die als nachrangig in der Insolvenz vereinbart wurden, auf der Passivseite nicht berücksichtigt. Dies ist häufig bei Gesellschafterdarlehen der Fall. Auch waren die Bilanzposten mit Liquidationswerten anzusetzen. Wenn die Aktivseite danach die Passivseite nicht deckte, lag Überschuldung vor.
Ab 1.1.2014 gilt wieder der Überschuldungsmaßstab, der vor der Finanzkrise galt:
Danach wird auch bei Fortführungswahrscheinlichkeit überprüft, wie die Überschuldungsbilanz ausfällt. Bei Fortführungswahrscheinlichkeit werden bei der Gegenüberstellung der Aktiva und Passiva die Fortführungswerte angesetzt. Können dann die Aktiva die Passiva nicht decken, besteht Überschuldung.
Ist die Fortführung nicht wahrscheinlich, werden die Liquidationswerte angesetzt. Reicht das Vermögen dann nicht mehr aus, um die Verbindlichkeiten zu decken, besteht ebenfalls Überschuldung.
2. Pflicht zur Insolvenzanmeldung
Das Unterlassen der Insolvenzanmeldung kann einerseits strafrechtliche Folgen haben und andererseits zur Unmöglichkeit der Sanierung führen.
– Gefahr der Insolvenzverschleppung
Die Insolvenz ist im Regelfall das Ende einer längeren negativen Entwicklung und kommt selten überraschend. Aus diesem Grund sollte man mit der Stellung des Insolvenzantrags nicht allzu lange warten, weil unter dem Schutz des Insolvenzverfahrens auch Sanierungsmöglichkeiten eröffnet werden, die außerhalb der Insolvenz nicht gegeben sind.
Sobald eine betriebswirtschaftliche Krise erkennbar wird, also lange vor dem Eintritt der Insolvenz, legen die gesetzlichen Bestimmungen den Leitungsorganen von Unternehmen verschärfte Aufsichts- und Kontrollpflichten auf, die sich bis zum Eintritt der Insolvenz immer mehr verstärken. Werden diese Signale der Krise missachtet, machen sich die Entscheidungsträger oft schon aus diesem Grund persönlich haftbar.
Eine gesetzliche Insolvenzantragspflicht gibt es nur für Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) bzw. Personengesellschaft ohne natürliche Person als Vollhafter (z. B. GmbH & Co. KG oder Limited), bei denen also keine Person mit ihrem Vermögen haftet, sondern nur das in der Gesellschaft gebundene Kapital. Der Gesellschafter/Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft (GmbH, AG etc.) oder Personengesellschaft ohne natürliche Person als Vollhafter ist nach § 15a InsO verpflichtet, spätestens 3 Wochen nach Eintreten eines der Insolvenzgründe – Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung – Insolvenz anzumelden. Dabei ist mit „Eintreten eines der Insolvenzgründe“ nicht erst das tatsächliche Bemerken durch den Gesellschafter bzw. Geschäftsführer gemeint, sondern der Zeitpunkt, zu dem der Gesellschafter bzw. Geschäftsführer unter normalen Umständen davon Wissen erlangt haben müsste.
Sollte jedoch offensichtlich keine Aussicht der erfolgreichen Sanierung eines Unternehmens gegeben sein, ist der Insolvenzantrag sofort und nicht erst nach Ablauf von 3 Wochen zu stellen.
Exkurs für Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften
Der Geschäftsführer einer GmbH bzw. der Vorstand einer AG, sollten bedenken, dass sie ggf. für alle Zahlungen haftbar gemacht werden können, die nach dem Eintritt eines materiellen Insolvenzgrundes geleistet oder veranlasst worden sind (vgl. z. B. § 64 GmbHG). Solche Zahlungen sind von dem Geschäftsführer bzw. von dem Vorstand durch den Insolvenzverwalter nach § 93 InsO einzufordern. Auf das Verschulden kommt es nicht an. Ein Versäumen kann deswegen bei Managern auch schnell zur persönlichen Existenzvernichtung führen, denn auch sie haften persönlich und unbegrenzt, weil nur die Haftung der Kapitalgesellschaft beschränkt ist. Eine Vermeidung der Haftung ist nur dann möglich, wenn ein unabhängiger Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater bestätigt, dass eine materielle Insolvenz nicht vorliegt. War allerdings erkennbar, dass die Bestätigung auf fehlerhaften wirtschaftlichen Daten beruhte oder wichtige Informationen vorenthalten worden sind, bleibt es beim Verschulden des Geschäftsführers.
Exkurs für Freiberufler, Einzelunternehmer u.ä.
Freiberufler, Einzelunternehmer u.ä. trifft nicht die gesetzliche Antragspflicht. Für diesen Personenkreis ist die Abmeldung des Geschäftsbetriebs ausreichend. Der Insolvenzantrag kann erst später gestellt werden.
Freiberufler, Einzelunternehmer u.ä. dürfen aber im Falle der Insolvenz keinesfalls neue Verbindlichkeiten begründen. Denn der Abschluss von neuen Verträgen trotz Insolvenz, kann einen sog. Eingehungsbetrug zur Folge haben, der nicht nur strafrechtlich relevant ist, sondern auch zur schadensersatzpflichtig macht. Denkbar ist auch die Haftung wegen der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung. Das Unterlassen der rechtzeitigen Insolvenzanmeldung und die Begründung neuer Verbindlichkeiten können nach § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO auch dazu führen, dass die Restschuldbefreiung versagt wird.
– Sanierungsmöglichkeiten
Im Rahmen des Insolvenzverfahrens wird eine Sanierung erleichtert, weil gem. § 89 InsO die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit einem Vollstreckungsverbot für Insolvenzgläubiger verbunden ist. Das Vollstreckungsverbot umfasst auch den Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft (früher: Antrag auf Abnahme der eidessstattlichen Versicherung) und den Vollzug eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung. Zwangsvollstreckungen durch einzelne Insolvenzgläubiger sind während der Dauer des Insolvenzverfahrens sowohl in die Insolvenzmasse als auch in das sonstige Vermögen des Schuldners unzulässig. Das Vollstreckungsverbot wirkt nach § 88 Inso zurück auf Sicherungen, die von Insolvenzgläubigern im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag durch Zwangsvollstreckung erlangt worden sind. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens werden diese materiell-rechtlich unwirksam.
Dies trägt dazu bei, dass dem Unternehmen die dringend wichtige Liquidität erhalten bleibt.
Das Insolvenzverfahren hat für die Sanierung den weiteren Vorteil, dass der Insolvenzverwalter sogar verhindern kann, dass aus- und absonderungsberechtigte Gläubiger (diese haben Sicherungsrechte an ihren Forderungen) dem Unternehmen Vermögensgegenstände (z. B. Maschinen) entziehen, die für dessen Fortführung von großer Bedeutung sind.
Darüberhinaus entstehen durch die Sanierung mit Insolvenzverfahren Vorfinanzierungseffekte, die die Betriebsfortführung und Sanierung ermöglichen können. Beispiel hierfür ist das sog. Insolvenzgeld, das die Bundesagentur für Arbeit an die Arbeitnehmer über einen Zeitraum von drei Monaten anstelle des Gehalts bezahlt. In der Regel handelt es sich hierbei um einen Zeitraum von drei Monaten vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, wenn Rückstände bei den Löhnen und Gehältern vorhanden sind. In den Fällen, in denen bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine Löhne und Gehälter ausstehen, stellt das Insolvenzgeld einen positiven Finanzierungseffekt dar, weil das Unternehmen drei Monate lang weiter wirtschaften kann, ohne für die Löhne und Gehälter der Arbeitnehmer aufkommen zu müssen.
Durch die Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann auch die Gewerbeuntersagung verhindert werden. Denn während des Laufs eines Insolvenzverfahrens ist eine Gewerbeuntersagung hinsichtlich des zu Beginn des Insolvenzverfahrens ausgeübten Gewerbes nicht zulässig. In den Fällen, in denen der Insolvenzverwalter die Fortsetzung des Gewerbes nach § 35 Abs. 2 InsO freigegeben hat, kann eine Gewerbeuntersagung in Bezug auf das freigegebene Gewerbe jedenfalls nicht auf solche finanziellen Gesichtspunkte gestützt werden, die zum Insolvenzverfahren geführt haben (vgl. VerwG Trier, Urteil vom 14.04.2010, Az.: 5 K 11.10.TR).
Exkurs: Insolvenzplanverfahren und Schutzschirmverfahren
– Schutzschirmverfahren
Das Schutzschirmverfahren dient der Erleichterung der Sanierung von Unternehmen und ist zum 01.03.2012 mit dem neuen § 270b InsO in die Insolvenzordnung aufgenommen. Das Schutzschirmverfahren gibt dem Unternehmen einen dreimonatigen Vollstreckungsschutz und setzt die Insolvenzantragspflicht aus. Infolge dessen hat das Unternehmen drei Monate Zeit, um bei den Gläubigern ein Schuldenmoratorium durchzusetzen oder aber um einen Insolvenzplan aufzustellen, welcher die Gläubiger zum Einlenken zwingt.
Das Schutzschirmverfahren läuft wie folgt ab:
Der Unternehmer beauftragt einen Sanierungsexperten, mit dem er die Sanierung seines Unternehmens durch ein Schutzschirmverfahren plant.
Sobald das Sanierungskonzept herausarbeitet ist, wird die Eröffnung des Schutzschirmverfahrens beim Gericht beantragt. Dabei wird der Sanierungsexperte zum vorläufigen Sachverwalter bestellt.
Die Maximaldauer des Schutzschirmverfahrens beträgt drei Monate. Während dieser Zeit versucht der vorläufige Sachverwalter zunächst sich mit den Gläubigern über ein Schuldenmoratorium zu einigen. Wenn ihm dies gelingt, ist das Unternehmen gerettet. Das Schutzschirmverfahren wird aufgehoben und das Insolvenzverfahren findet nicht statt.
Wenn das Schuldenmoratorium scheitert oder die Insolvenzbeantragung vorteilhaft erscheint, wird im Schutzschirmverfahren das Insolvenzplanverfahren vorbereitet. Zu diesem Zweck wird von dem Sanierungsexperten ein Insolvenzplan erstellt, der von den wichtigsten Gläubigern zu genehmigen ist.
Daraufhin wird das Insolvenzplanverfahren durch den vorläufigen Sachverwalter in Gang gesetzt. Der Insolvenzverwalter ist an die im Insolvenzplan vorgesehenen Sanierungsmaßnahmen gebunden.
Insolvenzplanverfahren
Das Insolvenzplanverfahren ist dem Schutzschirmverfahren angeschlossen.
Während das Ziel des Schutzschirmverfahrens darin besteht, das Unternehmen zu stabilisieren und für Liquidität zu sorgen, dient das Insolvenzplanverfahren dazu, die Schulden zu bereinigen.
Das Insolvenzplanverfahren ist eine vom Gesetzgeber geschaffene Möglichkeit zur Rettung eines Unternehmens innerhalb der Insolvenz. Der Insolvenzplan beinhaltet nicht nur zahlreiche betriebswirtschaftliche Berechnungen und Prognosen sondern auch einen Vergleichsvorschlag für die Gläubiger. Insolvenzverwalter und Schuldner sind berechtigt, einen Insolvenzplan zu erstellen und vorzulegen. Den Gläubigern steht kein eigenes Initiativrecht zu. Die Gläubigerversammlung kann aber den Insolvenzverwalter unter Vorgabe bestimmter Planziele beauftragen, einen Insolvenzplan auszuarbeiten, und durch diese Vorgaben starken Einfluss auf die Ausgestaltung des Plans nehmen.
Der Plan muss einen darstellenden Teil enthalten, der über die aktuelle Lage des Unternehmens und die Entwicklungschancen am Markt berichtet und eine Liquiditäts- und Fortführungsprognose aufstellt. Weiterer Bestandteil des Plans ist sein gestaltender Teil, in dem festgelegt wird, wie die Rechtsstellung der Beteiligten durch den Plan geändert werden soll. Dazu gehören zum Beispiel Aussagen, welche Forderungen vollumfänglich erfüllt werden, welche gestundet und welche erlassen werden sollen. Ein Insolvenzplanverfahren ist nur dann sinnvoll, wenn das Unternehmen mittelfristig am Markt eine echte Überlebenschance hat.
Der Insolvenzplan muss von der Mehrheit der Gläubiger akzeptiert werden. Auch der Schuldner muss dem Insolvenzplan zustimmen. Abschließend muss er noch vom Insolvenzgericht bestätigt werden. Wird die Bestätigung rechtskräftig, treten dessen Wirkungen für und gegen alle Beteiligten ein, also auch gegenüber Insolvenzgläubigern, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben, und Beteiligten, die dem Plan widersprochen haben.
Wird der bestätigte Plan rechtskräftig, beschließt das Insolvenzgericht die Aufhebung des Insolvenzverfahrens. Der Schuldner erhält das Recht zurück, frei über die Insolvenzmasse zu verfügen. Allerdings kann im Insolvenzplan vorgesehen werden, dass die Erfüllung des Plans durch den Insolvenzverwalter überwacht wird.
II. Regelinsolvenz und Verbraucherinsolvenz (Privatinsolvenz) – wann ist welches Insolvenzverfahren anzuwenden
1. Unterschied zwischen Regelinsolvenz- und Verbraucherinsolvenzverfahren
Das Regelinsolvenzverfahren ist das besonders für Unternehmen geeignete Insolvenzverfahren, während das Verbraucherinsolvenzverfahren vornehmlich für private Verbraucher gedacht ist. Zwischen ihnen besteht keine Wahlmöglichkeit, d.h. es kann in einem Insolvenzfall nur eines der beiden Verfahren anwendbar sein.
2. Regelinsolvenzverfahren
Dem Regelinsolvenzverfahren unterfallen alle Unternehmensinsolvenzen sowie Insolvenzen von Selbständigen.
3. Verbraucherinsolvenzverfahren (Privatinsolvenz)
Nicht Selbständige unterliegen demgegenüber dem Verbraucherinsolvenzverfahren. Auch ehemals Selbständigen ist es eröffnet, sofern ihre Vermögensverhältnisse überschaubar sind (d.h. höchstens 19 Gläubiger bei Verfahrenseröffnung) und keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen (dazu zählt insbesondere die Sozialversicherung).
Das Verbraucherinsolvenzverfahren setzt vorrangig auf eine einvernehmliche Schuldenbereinigung. Scheitert die Einigung folgt ein im Vergleich zur Regelinsolvenz vereinfachtes Insolvenzverfahren.
Lesen Sie mehr über dem Ablauf eines Insolvenzverfahrens => Teil II:FIRMENINSOLVENZ UND VERBRAUCHERINSOLVENZ IN DEUTSCHLAND
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