Änderungen in der Versicherung bestimmter Personen ist vorgesehen. Das sind Personen, die in internationalen Organen oder Organisationen mit der Zustimmung der zuständigen bulgarischen öffentlichen Behörden arbeiten.
Mit §3 der Verordnung Nr. 131 vom 28.05.2015 über Änderung und Ergänzung der Rechtsakten des Ministerrates (Staatsanzeiger Nr. 40 vom 02.06.2015) ist ein neuer §6 in den Übergangs- und Schlussbestimmungen der Verordnung für die Sozialversicherung der Selbständigen, der bulgarischen Bürger die im Ausland arbeiten und der Seeleute gemacht. Er lautet:
„Die Personen gem. Art. 17 die schriftlich ihren Wunsch nach Versicherung bis dem 1 Juli 2016 äußern, können die pflichtmäßigen Versicherungsbeiträge in einer Frist bis dem 31 Dezember 2016 einzahlen.“
Gemäß Art. 17 der Verordnung für die Sozialversicherung der Selbständigen, der bulgarischen Bürger die im Ausland arbeiten und der Seeleute können die Personen, die in internationalen Organen oder Organisationen mit der Zustimmung der zuständigen bulgarischen öffentlichen Behörden arbeiten, auf ihre eigene Rechnung versichert werden für: Invalidität wegen allgemeiner Krankheit, für Alter und für Tod auf einem gewählten monatlichen versicherbaren Einkommen zwischen dem minimalen und maximalen monatlichen Betrag des versicherbaren Einkommens, das für das entsprechende Jahr durch das Finanzgesetz über die Sozialversicherung bestimmt ist.
Die Personen erklären vor der entsprechenden öffentlichen Behörde das Datum, ab dem sie versichert werden sollten oder das Datum, ab dem die Versicherung beendet werden sollte.
Die Versicherung entsteht mit dem Datum, das in der Erklärung angegeben ist, aber nicht früher als den ersten Tag des Monats, in dem diese abgegeben ist.
Die neue Übergangsverordnung in der Verordnung für die Sozialversicherung der Selbständigen, der bulgarischen Bürger die im Ausland arbeiten und der Seeleute gibt den Personen, die in internationalen Organen oder Organisationen mit der Zustimmung der zuständigen bulgarischen öffentlichen Behörden gearbeitet, aber ihren Wunsch nach Versicherung nicht erklärt haben, Recht das bis dem 01.07.2016 zu machen unabhängig davon, wann die Grundlage für Versicherung entstanden ist.
Für diese Zeit haben sie Recht Versicherungsbeiträge bis dem 31.12.2016 einzuzahlen.
Es ist zu beachten, dass aufgrund der Verordnung des Art. 159, Abs. 1 des Gesetzes über die öffentlichen Finanzen die von den Haushaltsbehörden pflichtmäßigen Versicherungsbeiträge für Sozialvericherungsfonds, einschließlich der Beiträge auf Rechnung der versicherten Personen angerechnet, abgerechnet, abgezogen und ausgezahlt durch ein Schema für zentralisierte Auszahlung von Versicherungsbeiträgen werden, und nämlich:
Die pflichtmäßigen Beträge werden vom zentralstaatlichen Haushalt direkt auf die Konten der entsprechenden Sozialversicherungsfonds überwiesen.
Die Haushaltsbehörden, die im Schema für zentralisierte Auszahlung sind, überweisen die pflichtmäßigen Versicherungsbeiträge nicht auf den Konten der entsprechenden Administratoren dieser öffentlichen Forderungen.
Deswegen soll bei der Beglaubigung der Lohnsteuerkarten der Personen gem. Art. 17 der Verordnung für die Sozialversicherung der Selbständigen, der bulgarischen Bürger die im Ausland arbeiten und der Seeleute kein Nachweis für die von ihnen eingezahlten Beiträge angefordert werden.
Die Karten werden nur aufgrund der Angaben beglaubigt, die von der entsprechenden Haushaltsbehörden gem. Art. 5, Abs. 4, P. 1 des Sozialgesetzbuchs abgegeben sind.
Quelle: ApisEkspertStchetovoditel 13/2015