Der neue Rechnungslegungsgesetz trat vom 1 Januar 2016 in Kraft, mit Ausnahme von einigen Texten, die ab dem 1 Januar 2017 in Kraft treten. Er ist im Staatsblatt Nr. 95/2015 erlassen. Mit diesem Gesetz wird eine neue und für die ganze Europäische Union einheitliche Kategorisierung der Unternehmen eingeführt. Sie setzt die Pflichten der Unternhemen für die Erstellung der Jahresabschlüsse, Audit und Veröffentlichung fest.
Die Abgeordneten waren sich einig, dass der Jahresabschluss der Einzelunternehmer, deren Nettoerlös aus dem Verkauf für den laufenden Berichtszeitraum 200 000 Leva nicht übersteigt und keiner obligatorischen unabhängigen Finanzkontrolle unterliegt, nur aus Gewinn- und Verlustrechnung bestehen darf.
Befreit von einer obligatorischen Finanzkontrolle werden die Kleinunternehmen, die mindestens zwei folgender Kriterien nicht übersteigen: Buchwert des Vermögenswertes – 2 000 000 Leva; Nettoerlöse aus dem Verkauf – 4 000 000 Leva; durchschnittliche Zahl des Personals für den Berichtszeitraum – 50 Personen.
Die Vorschriften, die den Einzelunternehmern, deren Erlöse aus dem Verkauf 50 000 Leva nicht überschreiten, Recht geben, vereinfachte einseitige Buchführung zu führen, werden beibehalten.
Ein Verbot über Bilanzierung von Geschäftstätigkeiten in nicht buchhalterischen Büchern oder Registern wird eingeführt, sowie über Bilanzierung von fiktiven oder ungenug identifizierten Geschäften, fiktiven Kosten, sowie Pflichten mit einem unklar bestimmten Gegenstand, gemacht mit einem Ziel Beamten zu bestechen oder Bestechungen zu verdecken. Ein Führer, der gegen die Verordnung verstößt, wird mit einer Geldstrafe von 500 bis 5 000 Leva bestraft und dem Unternehmen wird ein Zwangsgeld verhängt in einer Höhe von 2 000 bis 10 000 Leva. Bei einem zweiten Verstoß wird die Geldstrafe oder das Zwangsgeld doppelt sein.
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