Trotz, dass viele US-Serien im Fernsehen laufen, gibt es Netz-Nutzer, die die Serien und Filme auch illegal herunterladen – das kann aber unter bestimmten Umständen teuer werden!
Was wird gemahnt?
Es gibt Anwaltskanzleien, die verschicken im Namen großer Produktionsfirmen bundesweit Briefe, in denen der Empfänger wegen illegaler Downloads und Filesharing abgemahnt wird.
Was sollten Sie machen, wenn Sie eine Abmahnung bekommen?
Zuerst sollten Sie Ruhe bewahren – oft ist es nicht so schlimm, wie es scheint und die Forderungen können zurückgewiesen werden. Sie sollten sich anwaltlich beraten und vertreten lassen.
Der mit „Illegales Tauschbörsenangebot über Ihren Internetanschluss“ überschriebene Brief ist eine sogenannte Abmahnung, die in vielen Fällen nicht berechtigt ist – das sollte allerdings von einem Rechtsanwalt überprüft werden.
Was sollten Sie NICHT machen, wenn Sie eine Abmahnung bekommen haben?
Keinesfalls die Forderung bezahlen, bevor alles von einem Rechtsanwalt überprüft wird.
Auf jeden Fall sollten Sie sich nicht mit der abmahnenden Kanzlei in Verbindung setzten – das bringt nur noch weitere anwaltliche Kosten zu Ihrer Abmahnung.
Die Abmahnung sollten Sie auch nicht ignorieren – die Kanzleien werden Ihnen keine Ruhe lassen. Bei Schweigen wird das Klagerisiko sowie das Risiko einer einstweiligen Verfügung gesteigert.
Die Unterlassungserklärung sollte man auch nicht unterschreiben. Beachten Sie, dass die Unterlassungserklärung aus der Abmahnung natürlich so formuliert ist, dass sie dem Abmahner möglichst viele Vorteile bringt. Oft sind hier Regelungen zu Punkten enthalten, die streng genommen hier nichts zu suchen haben.
Beispielsweise:
- Anerkennung von Schadensersatz
- Anerkennung einer Vertragsstrafe (i. H. v. EUR 5.001,00)
- Anerkennung von Abmahnkosten
Unterlassungserklärung – was ist das? Soll man sie unterschreiben?
Eine Unterlassungserklärung bzw. Unterwerfungserklärung ist eine Erklärung, in der sich der Unterzeichner bzw. der Erklärende verpflichtet, einen solchen Verstoß in Zukunft nicht vorzunehmen.
Sie sollten die Unterlassungserklärung nicht unterschreiben, bevor die ganze Situation geprüft ist. Wie z. B. ob Sie tatsächlich einen Film oder eine Serie illegal heruntergeladen haben bzw. wer den Verstoß begangen hat.
Eine Recherche ergibt, dass öfters jemand anderes über das gleiche WLAN etwas illegal heruntergeladen hat, wenn beispielsweise die Verbindung nicht ausreichend gesichert war. Wenn Sie sich in einem solchen Fall befinden, müssen Sie wissen, dass Sie auch mitverantwortlich sind, jedoch nicht im vollem Umfang haftbar.
Wichtig: Im Falle eines Verstoßes ist zur Abgabe einer Unterlassungserklärung anzuraten.
Wie gehen die abmahnenden Kanzleien vor, wenn keine Zahlung geleistet wird?
- Drohung von Klageerhebung
Wenn der Abgemahnte keine Reaktion zeigt bzw. zahlungsunwillig ist, dann wird die Kanzlei noch eine Mahnung senden, in welcher sie droht, eine Klage zu erheben.
Beachten Sie, dass jede Forderung eine Verjährung hat – in Fällen wegen Urheberrechtsverletzungen (Abmahnung Filesharing oder Streaming) verjähren die Forderungen nach Ansicht der meisten Gerichte nach 3 Jahren. (§§ 195, 197 BGB).
Wichtig: Bei der Verjährungsfrist muss man beachten, dass diese erst am Ende des jetzigen Jahres beginnt und dann drei Jahre läuft.
Beispielsweise:
- Eine Abmahnung vom 12. Mai 2012 würde also am 31. Dezember 2015 verjähren.
Das soll heißen, dass die Kanzleien 3 Jahre Zeit haben, um eine Klage zu erheben.
- Mahnbescheid
Wenn der Abgemahnte immer noch keine Reaktion zeigt bzw. die angeforderte Summe unbezahlt geblieben ist, erstellt der Abmahner einen Mahnbescheid. Gegen den Mahnbescheid muss man unbedingt einen Widerspruch im Rahmen der zweiwöchigen Frist nach Empfang einlegen, da der Mahnbescheid ansonsten schnell in einen Vollstreckungsbescheid übergehen kann. Mit diesem Vollstreckungsbescheid können die Kanzleien dann einen Gerichtsvollzieher beauftragen.
- Klage
Eine Klage wird nur dann erhoben, wenn der Abgemahnte kategorisch widerruft zu bezahlen.
- einstweilige Verfügung
Nach der Abmahnung ist der einzige übliche Verfahrensfortgang die einstweilige Verfügung. Diese wird vom Abmahner an das zuständige Landgericht gesendet.
Damit die einstweilige Verfügung vom Richter erlassen wird, muss sie gut und sehr überzeugend begründet werden. Sie wird dem Abmahnopfer per Post zugestellt – dann hat dieser nun zwei Möglichkeiten:
- die einstweilige Verfügung zu akzeptieren und die darin enthaltenen Forderungen auszugleichen
- einen Widerspruch einzulegen – dann wird es zu einem sogenannten Hauptsacheverfahren kommen.
Die einstweilige Verfügung wird genutzt, um vom Abmahnopfer eine Unterlassungserklärung zu erwirken, dadurch wird sichergestellt, dass dieser keine weiteren Urheberrechtsverletzungen durchführt
Wer haftet für die Kinder?
Öfters passiert es, dass nicht die abgemahnten Eltern einen Verstoß begangen haben, sondern ihre Kinder. Hier kommt eine wichtige Frage – wer trägt die Verantwortung beim Verstoß von Kindern?
Im Jahr 2012 hat der Bundesgerichtshof dargelegt, dass die Eltern nur dann nicht für ihre minderjährigen Kinder verantwortlich sind, wenn diesen unbekannt war, dass die Kinder Musik oder Filme über Tauschbörsen zur Verfügung stellen (BGH, Urteil vom 15.11.2012, Az. I ZR 74/12
– Morpheus).
Wichtig: Eltern haften nur für den Schaden, den ihre Kinder verursacht haben, falls sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben (§ 832 BGB). Das heißt, dass die Eltern nicht für ihre Kinder haften, wenn sie mit ihrem Kind die Regeln zur Internetnutzung besprochen und die Nutzung von Tauschbörsen verboten haben. Dies ist leider nicht leicht zu beweisen. In solchen Fällen sollten Sie sich direkt an einen Rechtsanwalt wenden.
Am 30.03.2017 entschied der Bundesgerichtshof (Az.: I ZR 19/16 – Loud), dass Eltern Schadensersatz für die illegale Teilnahme ihrer volljährigen Kinder an Musik- oder Filmtauschbörsen zahlen müssen, wenn diesen bekannt ist, welches Kind den Verstoß begangen hat, dessen Namen aber gegenüber dem Rechteinhaber nicht offenbaren wollen.
Wird die Rechtsschutzversicherung (RSV) bei einer Abmahnung die Kosten des Rechtsstreits übernehmen?
Solche Anfragen bei der Rechtsschutzversicherung sind öfters negativ beantwortet. Dies liegt daran, dass die Urheberrechtsverletzungen nicht in den Deckungsbereich privater Rechtsschutzversicherungen fallen.
Natürlich gibt es noch zwei Möglichkeiten, dass die außergerichtlichen bzw. gerichtlichen Kosten übernommen werden:
- Beratungshilfe
Wenn der Abgemahnte sich die außergerichtlichen Kosten bzw. eine Beratung nicht leisten kann, dann darf dieser Beratungshilfe beim zuständigen Gericht beantragen. Dort muss dieser ein Formular ausfüllen und die entsprechenden Belege beifügen. Allerdings, kann dies auch von der Kanzlei, an welche Sie sich gewendet haben, getan werden.
- Prozesskostenhilfe
Kommt es zu einem gerichtlichen Prozess, dann gibt es auch Prozesskostenhilfe. Dafür müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Dies sind beispielsweise:
- wenn der Beklagte die Kosten der Prozessführung nicht tragen kann
- die Rechtsverfolgung nicht aussichtslos erscheint
- wenn die Kosten von der RSV nicht übernommen werden
Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, dann dürfen Sie Prozesskostenhilfe beantragen.
Unsere Erfahrung mit abmahnenden Kanzleien
Wir freuen uns mitteilen zu können, dass unsere Erfahrung mit Filesharing-Abmahnungen zeigt, dass wir die Sache immer schnell zu einem rechtssicheren Abschluss gebracht haben und unsere Mandanten gar nichts bezahlen mussten.
Die Marzillier, Dr. Meier & Dr. Guntner RA GmbH und ihr Team helfen Ihnen sehr gerne bei der richtigen Reaktion auf ein solches Abmahnschreiben.
Autorinnen: Veronika Todorova & Rechtsanwältin Anna Tönies-Bambalska