Immobilienkauf in Bulgarien
Keine Einschränkungen beim Immobilienkauf in Bulgarien für EU-Bürger
Ausländer und ausländische juristische Personen dürfen Eigentum an Gebäuden und eingeschränkte dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen in Bulgarien erwerben. Wenn in einem ratifizierten, veröffentlichten und rechtswirksamen internationalen Abkommen vorgesehen ist, dürfen Ausländer und ausländische juristische Personen Eigentum an Immobilien zu erwerben, einschließlich an landwirtschaftlichen Flächen und Waldgebieten. In der Regel, das gilt auch bei einer Erbschaft von Immobilien.
Der Erwerb von Immobilien ist auch möglich durch die Gründung einer bulgarischen Gesellschaft, die als Verkäufer handelt, oder durch Kauf einer bestehenden bulgarischen Gesellschaft, die über unbeweglichen Vermögen verfügt.
Verfahren über Erwerb von Immobilien in Bulgarien
Die Verträge zur Übertragung von Eigentumsrechte bedürfen der notariellen Beurkundung. Die folgenden Schritten sind zu verfolgen:
• Ein schriftlicher Antrag muss beim Notar gestellt werden.
• Die Parteien müssen die notwendigen Unterlagen vor dem Notar vorlegen.
• Der Notar stellt den Inhalt der Urkunde vor und nach der Zustimmung der Vertragsparteien wird der Urkunde von beiden Parteien und dem Notar unterschrieben.
• Der Notar muss die Unterlagen beim örtlichen Registeramt vorlegen.
• Eine Kopie der Urkunde wird aller Parteien bereitgestellt.
Notwendige Unterlagen beim Immobilienkauf in Bulgarien
• Vorvetrag beim Immobilienkauf
• Vollmacht, falls eine Partei durch Bevollmächtigte vertreten ist.
• Schriftliche Erklärung von dem Verkäufer, dass keine unbezahlten Zöllen, Gebühren und Steuern bestehen.
• Bürgerschaft und Personenstandsurkunden (nach einem Muster)
• Eigentumstitel des Verkäufers
• Steuerschätzung der Immobilie
• Planzeichnung der Immobilie
• Schriftliche Belege, dass der Verkäufer hat den anderen Miteigentümern einen Kaufvorschlag vorgelegt, sowie notariell beglaubigte Erklärung, dass niemand von den Miteigentümern den Vorschlag akzeptiert hat.
• Quittung für die bezahlten Verkaufsteuern
• Steuererklärung des Erwerbers
Steuern und Gebühren beim Immobilienkauf und -verkauf in Bulgarien
Laut Art. 186, Abs. 1 des Gesetzes über die Schuldverhältnisse und Verträge werden die Kosten bei einem Immobilienerwerb zur Hälfte zwischen Erwerber und Verkäufer geteilt, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren.
Beim Immobilienerwerb bestehen die folgenden Kosten:
– Notargebühren
Diese Kosten sind vom Kaufpreis abhängig wenn die steuerliche Wertschätzung höher ist, richten sich die Notargebühren nach diesem Wert, zzgl. 20 % Mehrwertsteuer.
– Eintragungsgebühr
in Höhe von 0,1 % des Kaufpreises
– Grunderwerbsteuer
die zwischen 0,1% und 3,00 % des Kaufpreises betragen kann. Die Höhe wird für jede Gemeinde durch den Gemeinderat bestimmt.
– Je nach Immobilienart und Einzelfall sind auch zusätzliche Kosten denkbar wie z.B.: Maklerprovisionen (in der Regel in Höhe von 2,5 bis 3,00 % oder nach Vereinbarung) sowie Rechtsanwaltsgebühren, Übersetzungskosten etc.
Der oben stehende Text ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es jedoch notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen.
Unsere bulgarische und deutsche Rechtsanwälte stehen Ihnen gerne zur Verfügung vor Ort in Bulgarien und Deutschland. Wir bieten Ihnen eine ganzheitliche und kompetente Beratung rund um Immobilienkauf in Bulgarien an.