Liquidation eines Unternehmens in Bulgarien – rechtliche und steuerliche Aspekte
Die Liquidation ist rechtlich in Kapitel 17 des Handelsgesetzes geregelt. Gemäß den bulgarischen Rechtsvorschriften wird die Liquidation in zwei Arten – freiwillige und erzwungene – unterschieden.
Die freiwillige Liquidation wird von den Gesellschaftern betrieben. Daher wird die Auflösung der Gesellschaft in einer Klausel der Gründungsakte (bei Ablauf der vorgegebenen Frist, bzw. bei Erreichung des bestimmten Ziels) oder in einem Beschluss der Hauptversammlung vorgesehen. Bei dieser Art der Liquidation erstatten die Liquidatoren nur dem Vorstand Bericht.
Zu Zwangsliquidation können Aussetzung der Zulassung zur Ausübung einer Handelstätigkeit oder Urteil des Gerichts führen. Zum Schutz der öffentlichen Interessen ist eine gerichtliche Auflösung einer Gesellschaft in den folgenden Fällen geregelt:
– Ausübung einer gesetzwidrigen Handelstätigkeit,
– Kein Führungsorgan für einen bestimmten Zeitraum, oder
– Absinken des Kapitals unter den vorgeschriebenen Mindestbetrag.
Nach einem Gerichtsurteil wird eine Zwangsliquidation eröffnet.
Bis zur Verteilung des Vermögens kann im Liquidationsverfahren jederzeit ein Beschluss des Vorstandes für Wiederaufnahme der gewerblichen Tätigkeit gefasst werden (gemäß Art. 274. des Handelsgesetzes).
Laut Art. 272, Abs. 1 des Handelsgesetzes beträgt die Mindestfrist für die Durchführung des Insolvenzverfahrens 6 Monate. Der Gesetzgeber ist diese Frist im Interesse von Gläubigern vorgesehen, damit die notwendigen Maßnahmen zur Befriedigung den Gläubigern getroffen werden. Diese Frist beginnt am Tag, an dem eine Aufforderung zur Forderungsanmeldung (so genannten Gläubigeraufruf) veröffentlicht ist.
Die Gesellschafter können selbst die Liquidatoren auswählen und bestellen. Der bulgarische Gesetzgeber stellt keine Anforderungen an die Liquidatoren (z.B. wie Ausbildung, berufliche Qualifikation und Erfahrung), aber solche können in der Satzung festgesetzt werden. In der Regel werden die bei der Auflösung amtierenden Geschäftsführer zu Liquidatoren bestimmt, es sei denn, im Gesellschaftsvertrag ist festgelegt oder die Gesellschafter haben beschlossen, andere Personen zu bestimmen.
Die wichtigsten Aufgaben der Liquidatoren sind wie folgt:
– die Verpflichtungen der aufgelösten Gesellschaft zu erfüllen und deren Forderungen einzuziehen,
– das Vermögen der GmbH in Geld umzusetzen, und
– das verbleibende Vermögen unter den Gesellschaftern zu verteilen
Laut Art. 266, Abs. 3 müssen die Liquidatoren der Gesellschaft in das Handelsregister angemeldet werden. Bei einer freiwilligen Liquidation ist der Liquidator verpflichtet die Eintragung der Auflösung der Gesellschaft in das Handelsregister zu beantragen. Bei einer Zwangsliquidation wird diese Rolle von den zuständigen staatlichen Behörde – Gericht oder Verwaltungsbehörde – übernommen.
Neben den Antrag auf Eintragung der Auflösung der Gesellschaft muss der Liquidator auch eine Umfirmierung anmelden, in dem der Name der Gesellschaft den Zusatz „in Liquidation“ (bulg. „в ликвидация“) enthalten muss.
Wenn die eigentliche Liquidation beginnt, muss der Liquidator eine Eröffnungsbilanz vorlegen und einen Bericht über die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft erstellen. Die Pflicht den Jahresabschluss aufzustellen und die ordentliche Steuererklärung der Gesellschaft abzugeben, besteht weiterhin jedes Jahr und zwar zum Bilanzstichtag bis zur Beendigung der Liquidation.
Eine Anmeldung bei Finanzverwaltung sowie bei staatlichem Versicherungsamt (bulg. NAP) über das eingeleitete Liquidationsverfahren ist erforderlich.
Eine wichtige Pflicht den Liquidatoren besteht sich drin, bei Zahlungsunfähigkeit beziehungsweise Überschuldung der Gesellschaft innerhalb der gesetzlichen Frist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen (Art. 626, Abs. 1 des Handelsgesetzes). Die Abwicklung der Gesellschaft findet in diesem Fall nicht im Wege der oben beschriebenen Liquidation statt, sondern richtet sich nach den Regeln des Insolvenzrechts.
Nach Erfüllung der Verpflichtungen und Verteilung des verbleibenden Vermögens wird die Gesellschaft gelöscht.
Die Gesellschaft ist dann vollbeendet, wenn die Beendigung der Liquidation und die Löschung der Gesellschaft im Handelsregister eingetragen ist. Die vollbeendete Gesellschaft hört damit auf zu existieren.
Der oben stehende Text ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es jedoch notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen.
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