Rechtliche Aspekte einer Handelsvertretung in Bulgarien
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Rechtliche Aspekte einer Handelsvertretung in Bulgarien

Inhalt:

Bulgarien zieht immer mehr Interesse deutscher Unternehmen auf sich – nicht nur als    Outsourcing-Standort, sondern auch als Expansionsmarkt. Firmen, die den bulgarischen Markt erschließen möchten, entscheiden sich oft für die Gründung einer Handelsvertretung (Repräsentanz).

Eine Handelsvertretung darf keine eigene Einkünfte erzielen, sondern dient zur Vermittlung und Anbahnung von Geschäftsbeziehungen, Marktanalyse und –forschungen, Marketing und zur Organization von Werbeveranstaltung für Produkte und Dienstleistungen. Sie unterliegt nicht der Körperschaftsteuer.

Gemäß Art. 6 Abs. 1 des Gesetzes über Förderung der Investitionen kann eine ausländische Person ein Handelsvertreter (Repräsentanz) in Bulgarien registrieren, sofern sie berechtigt ist, Unternehmen nach dem Recht des Staates, in dem festgestellt wird, durchzuführen.

Handelsvertretung einer ausländischen Person ist keine juristische Person und kann Geschäftstätigkeit nicht im eigenen Namen durchzuführen. Aber trotzdem ist eine EIK-Nummer (Einheitliche Registrierungsnummer für Unternehmen bei der Bulgarischen Handels- und Industriekammer) erforderlich zu besitzen, sowie eine BULSTAT-Registrierung.

Die Handelsvertretung muss bei der Bulgarischen Handels- und Industriekammer (BHIK) registriert werden, damit als rechtsgültig anerkannt werden.

Erforderliche Unterlagen für die Eintragung in das „Einheitliche Handelsregister“ der BHIK sind die Folgenden:

  • Registrierungsantrag – das aktuelle Antragsformular steht als PDF-Datei auf die offizielle Internetseite der Bulgarischen Handels- und Industriekammer zur Verfügung.
  • Ein amtliches Dokument über die Registrierung der Firma im Ausland.
  • Ein amtliches Dokument über die vertretungsberechtigten Personen.
  • Beschluss des Vorstands über die Eröffnung der Handelsvertretung in der Republik Bulgarien.
  • Notariell beglaubigte Vollmacht im Original für den Leiter der Handelsvertretung in der Republik Bulgarien mit der genauen Beschreibung des Ausmaßes seiner Befugnisse.
  • Eine Unterschriftsprobe des Leiters der Repräsentanz, die entweder notariell beglaubigt ist oder persönlich einem Angestellten des Handelsregisters vorgelegt wird.
  • Eine ausgefüllte Registrierungskarte für das Informationssystem der Bulgarischen Handels- und Industriekammer.
  • Nachweis über die eingezahlte Eintragungsgebühr, die derzeit 120 Euro beträgt.

Nach der Eintragung der Repräsentanz in BHIK entsteht sieben Tagen Zeitfenster für eine Eintragung in das Register BULSTAT in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Art.12 Abs.1 und Abs.4 Bulstat Recht. Die Eintragung in das Register BULSTAT wird im Standesamt von der Kanzlei Agentur getan, am Sitz des Amtsgerichts für die Eintragung der Firmensitz.

Rechtsanwältin Dr. jur. Anna Tönies-Bambalska
OIKON law
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