Strafen für buchhalterische Bestechung

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Strafen für buchhalterische Bestechung ist in einem neuen Rechnungslegungsgesetz vorgesehen. Das Parlament hat am 24.11.2015 in zweiter Lesung ein neues Rechnungslegungsgesetz verabgeschiedet. Leiter werden mit 5000 Leva bestraft, wenn sie eine Bestechung buchhalterisch verbergen.

Mit dem neuen Rechtsakt wird das Verbot für Abrechnung der Geschäftstätigkeiten in Nichtkontenbüchern oder Registern, sowie für Bilanzierung von fiktiven oder nicht genug identifizierten Geschäften, fiktiven Kosten, sowie Verbindlichkeiten mit einem nicht genau bestimmten Gegenstand, gemacht mit dem Ziel, Beamten zu bestechen oder Schmiergeld zu verbergen, durchgeführt.

Ein Leiter, der gegen die Verordnung verstoßt, wird mit einer Geldstrafe für buchhalterische Bestechung von 500 bis 5000 Leva bestraft, und dem Unternehmen wird Zwanggeld in Höhe von 2000 – 10 000 Leva auferlegt. Bei einem weiteren Verstoß wird die Strafe, bzw. das Zwanggeld in doppelter Höhe sein.

Von einer obligatorischen Finanzkontrolle werden die Kleinunternehmen befreit, die mindestens zwei folgender Kriterien nicht überschießen: Bewertung der Vermögenswerte – 2 000 000 Leva; Nettoerträge aus dem Verkauf – 4 000 000 Leva; durchschnittliche Zahl des Personals für den Berichtszeitraum – 50 Personen.

Mit den Änderungen wird eine neue und einheitliche für die ganze Europäische Union Kategorisierung der Unternehmen, nach der auch die Pflichten für Ausstellung der Jahresabschlüsse, Audit und Veröffentlichung sind. Die Unternehmen lassen sich in Kleinst-, Klein-, mittlere und große Unternehmen einteilen. Für die Kleinst- und Kleinunternehmen werden verschiedene Erleichterungen bereitgestellt, wie Ausstellung einer verkürtzten Bilanz und einer verkürtzten Gewinn- und Verlustrechnung.

Die Verordnungen, die den Einzelunternehmen, deren Erträge aus dem Verkauf 50 000 Leva nicht überschießen, das Recht geben, eine vereinfachte einseitige Buchführung führen, werden bewahrt.

Der Jahresabschluss der Einzelunternehmen, welcher Nettoerträge aus dem Verkauf für den laufenden Berichtszeitraum 200 000 Leva nicht überschießt und keines unabhängigen finanziellen Audit unterliegt, darf nur aus einer Gewinn- und Verlustrechnung bestehen, haben die Abgeordneten angenommen.

Die Zwischen-, jährlichen und konsolidierten Berichte der Unternehmen werden von natürlichen Personen aufgestellt, die mit dem Unternehmen in einem beamtrechtlichen, Arbeits-, oder Obligationsverhältnis stehen, oder von Buchhaltungsfirmen. Das kann für die Jahresabschlüsse der Einzelunternehmen, die das Verfahren der einseitigen Buchführung und für die Kleinstunternehmen, die im Berichtszeitraum keine Geschäftstätigkeit ausgeübt haben, nicht angewendet werden. In diesen Fällen werden die Finanzberichte von den Eigentümern oder von den Gesellschaftern dieser Unternehmen aufgestellt.

Das Gesetz tritt in Kraft ab dem 1. Januar 2016, mit Ausnahme einiger Texte, die ab dem 01. Januar 2017 in Kraft treten.

Quelle: www.dnevnik.bg

Rechtsanwältin Dr. jur. Anna Tönies-Bambalska
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